Stromio GmbH (Magdeburg)
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung durch EEG-Umlage
Bestell-/Kundennummer: 121697193
Guten Tag,
auf telefonische Nachfrage nach dem Stand der Stromanbieterkündigung wegen einer am 18.11.2013 mitgeteilten Preiserhöhung ab dem 01.01.2014 aufgrund der neuen EEG-Umlage wurde vom Kundencenter der Stromio GmbH mitgeteilt, dass bei der EEG-Umlage kein Sonderkündigungsrecht bestünde.
Schon eine kurze Internetrecherche in den einschlägigen Foren zeigt deutlich, dass diese Auffassung der Stromio GmbH eindeutig rechtswidrig ist und vermutlich nur dazu dient, die Verbraucher abzuschrecken (siehe TV-Bericht über Extraenergie mit entsprechenden Anweisungen der Geschäftsführung an das Kundencenter).
Auch in den veröffentlichten AGB der Stromio GmbH wird wohlweislich kein derartiger Ausschluss vorgenommen.
In §6 der AGB wird auf das Sonderkündigungsrecht bei einer Preisänderung hingewiesen
" (4) Im Fall einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen. "
In §7 wird ausgeführt, welche Bestandteile im Strompreis enthalten sind und lediglich mitgeteilt, dass die sog. hoheitlichen Belastungen weitergegeben werden.
" (1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die EEG-Umlage, die KWK-Umlage, die Offshore-Umlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die § 19 StromNEV-Umlage. "
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Somit ergibt sich allein aus den AGB der Stromio GmbH, dass die vom Kundencenter vorgetragenen Auffassung auch nach den eigenen Richtlinien falsch und sogar rechtswidrig ist, da vom Anbieter einseitig eine Preisänderung vorgenommen wird, die zur Kündigung berechtigt. Im Übrigen kann vom Kunden gar nicht geprüft werden, zu welchem Preis der Strom tatsächlich an der Strombörse eingekauft wird. Insofern ist auch nicht bekannt, ob die EEG-Umlage nicht allein schon durch die dort fallenden Strompreise egalisiert wird. Dann wäre es nämlich tatsächlich eine Preiserhöhung ausschließlich zur Gewinnsteigerung, was bei einem Arbeitspreis von ca. 30 Cent/kWh nicht ganz abwägig sein dürfte. Der aktuell von der Stromio GmbH angebotene Preis liegt bei ca. 25 Cent/kWh, der vermutlich von den Bestandskunden subventioniert werden soll.
Wenn die Stromio GmbH bei ihrer widerrechtlichen Auffassung in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bleibt, muss die Schlichterstelle Energie e. V. zur Klärung des o. g. Sachverhalts angerufen werden.
Vermutlich verstätigt sich aber das allgemeine Bild der Branche, dass alles nur noch anwaltlich oder sogar gerichtlich und ggf. medial geklärt werden muss. Was daran kundenfreundlich sein soll, bleibt schleierhaft.
09.12.2013 | 14:24
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Beschwerde ist gelöst