Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 536 Views | 10.12.2013 | 19:24 Uhr
geschrieben von Maik Fischer

Stromio GmbH (Düsseldorf)

Stromio tritt geltendes Recht mit Füßen

Das Internet ist voll toller Beschwerden von unzufriedenen Kunden des Stromdiscounters Stromio. So war auch mir bereits kurz nach Vertragsabschluss vor 3 1/2 Jahren klar, dass es einmal zum Zerwürfnis zwischen dem Energielieferanten und uns kommen würde.

SCHLAGWORTE

Nun ist es scheinbar soweit, dass wir gegen Stromio den juristischen Klageweg gehen müssen. Denn folgendes ist passiert: Am 29. November 2013 erhielten wir von Stromio, schön umschrieben und detailliert, den Hinweis, dass sich unsere monatliche Umlage ab Januar 2014 erhöhen wird. Grund sei die gesetzlich vorgeschriebene EEG-Umlage. Umlagenerhöhung = Preiserhöhung. Doch nicht bei Stromio.

Wir schrieben daraufhin unter Berufung auf §41 Abs. 3 des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) unsere Kündigung an das Unternehmen. Am 5. Dezember bekamen wir dann die, unbegründete, Ablehnung von Stomio mit dem Hinweis das das Vertragsverhältnis noch bis zum 30.06.2014 bestehe. Daraufhin haben wir die Kündigung am 6. Dezember noch einmal unter Berufung auf o. g. Paragrafen bekräftigt.

Vier Tage später, es lag ein Wochenende dazwischen, erhielt ich eine Email von kundenservice spider monkey stromio.de, in dem mir in den tollsten und ausgeschmücktesten Worten mitgeteilt wurde, was die EEG-Umlage ist (wusste ich schon!) und dass Stromio mit dem größten Bedauern (Hust, Hust) nicht darauf verzichten könne, diese Umlage nicht an den Kunden weiter zu geben.

Auf diese Email haben wir natürlich auch wieder geantwortet und auf unsere Kündigung bestanden und Stromio die „Wahl der Waffen“ überlassen. Gütliche Einigung oder Klage. Nun sind wir gespannt, welchen Weg Stromio eingeht.

Zum Schluss noch eine Anmerkung. Wir, oder ich, habe mir ja die Gesetze nicht aus den Fingern gesaugt und sie mir schon gar nicht selbst ausgedacht. Im Übrigen sieht das der Sprecher des Bundesministeriums für Verbraucherschutz ähnlich…

Fazit: Egal, wie es zwischen Stromio und uns ausgeht, rate ich jedem von dieser Firma ab.

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Ich fordere, dass Stromio geltendes Recht umsetzt, auch wenn dies nicht in das Firmenkonzept passt.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
11.12.2013 | 16:15
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können, benötigen wir eine Bestell- oder Vertragskontonummer, da wir unter Ihrem Namen mehrere Verbrauchsstellen beliefern. Teilen Sie uns diese bitte mit Angabe der ReclaBox ID-71129 unter der E-Mail Adresse reklamation spider monkey stromio.de mit.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (3)


11.12.2013 | 13:55
von Manfred Dr. Rohr | Regelverstoß melden
Hallo,

geteiltes Leid ist halbes Leid, auch wir können von den Stromio-Praktiken ein Lied singen. Wir haben auch eine längere Beschwerde eingestellt, nur ist sie hier noch nicht veröffentlicht. Ich hoffe aber, dass dies in Kürze passieren wird.

Ich will deshalb nicht alles wiederholen, sondern vorab nur auf einen entscheidenden Paragraphen (§ 27) in den AGB hinweisen und mal folgende Frage stellen:

Hat Ihnen Stromio die Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderungen (Stand 31.10.2013) übersandt?

Ich nehme mal an, ebenso nicht, wie uns diese Neufassung bisher nicht übersandt wurde.

Deshalb lesen Sie sich nur mal den § 27 Vertragsanpassungen, insbesondere Absatz 1 durch.

Nach § 27 (1) ist der Lieferant berechtigt, "diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsregelungen) betrifft. Eine beabsichtigte Änderung dieser AGB wird der Lieferant dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung der Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderungen mitteilen. Der Kunde ist bei einer Änderung der AGB berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung der Änderung der AGB auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen. "

Und wie zu erwarten, kommt in § 27 (2) prompt die schon bekannte Stromio-Praktik der exklusiven Ausschlussregelung ins Spiel über erhöhte Preise, Umlagen, Belastungen etc. .

"Die in vorstehendem Absatz 1 getroffene Regelung gilt nicht für Preisänderungen bzw. für die Weitergabe geänderter oder neu eingeführter gesetzlicher Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen an den Kunden, welche ausschließlich den in § 6 bzw. in § 7 getroffenen Bestimmungen unterliegen. "

Dass durch diese einseitigen AGB-Änderungen unter Ausschluss bzw. durch wiederholte Verweigerung der Sonderkündigungsrechte der Kunden insbesondere die Kündigungsregelungen als ein wesentlicher Vertragsbestandteil für den Kunden in unzumutbarer Weise verändert wurden, scheint Stromio entgangen zu sein oder bewusst zu ignorieren. Ganz abgesehen davon, verstößt Stromio an dieser Stelle gegen die sich selbst auferlegten Pflichten der eigenen AGB, denn die Neufassung der AGB (Stand: 31.10.2013) wurde uns bisher nicht vorgelegt, weder sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten noch unter Hervorhebung der Änderungen! Und der besondere Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrechts der Kunden bei Änderung der AGB fehlt demzufolge ebenso!

12.12.2013 | 21:11
von Maik Fischer | Regelverstoß melden
Hallo.

Also nach Durchsicht meiner Unterlagen bin ich, oder wir, nicht über die Änderungen in den AGB Informiert worden. Allerdings kann ich auch nicht sagen ob besagter §27 so, oder ähnlich, bereits in den AGB vorhanden die ich durch Unterschrift akzeptiert habe.

14.12.2013 | 11:25
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.


14.12.2013 | 17:41
von Maik Fischer gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Stromio GmbH hat, unter Vermittlung einer Schlichtungsorganisation, nachgegeben und meiner Forderung nach Beendigung des Vertrages entsprochen.




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