Stadtwerke Duisburg AG (Duisburg)
Rechnung über geschätzten Verbrauch ohne Nutzung des Anschluss
Bestell-/Kundennummer: Zähler 117198
Eine Wohnung hat erneut leer gestanden und prompt stellen die Stadtwerke Duisburg wieder einmal eine Rechnung ohne das Strom verbraucht worden ist.
Dabei hatten wir das Thema 2013 bereits schon gehabt und die Forderungen wurden eingestellt.
Link: de.reclabox.com/beschwerde/66097-stadtwerke-duisburg-duisburg-rechnung-mit-geschaetzten-werten-fuer-ungenutzte-zaehler-gestellt
Die Rechtssituation ist eigentlich klar:
Ein Nutzungsvertrag bzw. eine Ersatzversorgung kommt erst dann zu Stande, wenn Strom bezogen wird.
Dies wurde aber auch in diesem Fall nicht geprüft, sondern einfach nur unterstellt!
Auch das Gesetz (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) hat dies klar geregelt.
Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf
"§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck Energie beziehen, . "
SOFERN Energie bezogen wird!
Die einzige "Rechnung" die in Deutschland ohne konkrete Gegenleistung gestellt werden darf sind Steuern.
Jeder andere Grund muss als Betrugsversuch gewertet werden:
Link: www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/betrug/
"Voraussetzung für den Betrug ist zunächst eine Täuschungshandlung des Täters. Darunter versteht man das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, z. B. durch Vorspiegeln, konkludentes Verhalten oder Unterlassen der Aufklärung.
Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder Unterhalten werden. Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden. "
Dies ist hier eindeutig gegeben!
Sogar auf eine systematische und wiederholte Art und Weise.
Das gilt natürlich nur für "Privatpersonen" oder bei zu kleinem Umsatz, denn wenn ein Unternehmen in der Größenordnung der Stadtwerke so etwas durchführt MUSS dass natürlich korrekt sein.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden im vorhergehenden Fall daher eingestellt, da ein Betrugsversuch nicht gesehen werden konnte.
Recht und Unrecht ist in Deutschland halt eine Frage der Größe des Portemonnaie und der Lobby geworden!
Ich möchte die Situation noch einmal durch eine Allegorie klarstellen:
Sie verleihen Ihr Auto und derjenige tankt dann bei einer Tankstelle.
Sie bekommen dann nach kurzer Zeit eine Rechnung über einen geschätzten Verbrauch zugestellt.
Die rechtliche Begründung ist die Unterstellung eines fortführenden Benzinverbrauchs ohne das dieser überprüft wird.
Als weitere Begründung verweist man Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jedoch bei genauerer Überprüfung dieses Szenario gar nicht abdecken.
Warum dehnen wir das Geschäftsprinzip der Stadtwerke also nicht auch auf ähnliche andere "Geschäftsbeziehungen" aus?
Ich bin jedoch der festen Überzeugung das es mit Sicherheit rechtliche Konsequenzen hätte, wenn ein Tankstellenbetreiber dies umsetzen würde.
Die Stadtwerke dürfen dies jedoch problemlos und genügend "verpflichtete Kunden" werden bestimmt auch die Fantasie-Rechnungen bezahlen.
Armes Deutschland.
26.05.2014 | 10:58
Abteilung: Vertrieb Privatkunden & Kundenservice
Sehr geehrter Herr Malcher,
um Ihren Vorgang bearbeiten zu können benötigen wir Ihren aktuellen Zählerstand.
Wir werden danach Ihre Rechnung korrigieren.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Ihre Stadtwerke Duisburg
Zusätzliche 3,80 Mahngebühren selbstverständlich inklusive.
Es wird nun auch schon mit einem Inkasso-Unternehmen gedroht.
Die Wohnung ist am 13.03.14 an die Mieter übergeben worden.
Diese haben aber erst am 27.03.2014 den Zähler mit einem (aktuellen) Stand von 25323 KWh bei der EVD angemeldet.
In der Zeit davor ist der Zähler nicht benutzt worden!
Ich werde den Mieter darum bitten bei der EVD den Zählerstand auf den Wert von 25311 KWh zu korrigieren.
Für alles weitere bitte ich um einen NACHWEIS und keine Schätzung über die in Anspruch genommene Leistung meinerseits!
Die geschätzten 300 KWh sind auch zu einem Problem des neuen Mieters geworden, weil der falsche Stand von den Stadtwerken auch in die Berechnung der EVD mit einfliesst.
Das könnte nun dazu führen das dieser nie statt gefundene Verbrauch auch noch doppelt berechnet wird.
Alles legal natürlich.
Ich bin nun gespannt ob die Stadtwerke weiterhin versuchen noch etwas in Rechnung zu stellen.
Obwohl nachweislich gemäß §38 EnWG keine Grundlage hierfür besteht.
Diese Rechnung werde ich selbstverständlich zurückweisen.
Inzwischen zahlen wir für Radio und Fernsehen das wir nicht nutzen und dafür das es regnet.
Nun auch für Stromzähler?
Was kommt als nächstes?
Zahlen für
Ungenutzte Telefonanschlüsse?
Ungenutzte Gasanschlüsse?
Ungenutzte Wasserzähler?
Ungenutzte Abwasserleitungen?
Ungenutzte Kamine?
Ungenutzte Fahrzeuge?
Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt, wenn solche Übergriffe legalisiert werden.
Dieses habe ich wie folgt beantwortet:
Sehr geehrte.,
in der Tat habe ich noch weitere Fragen!
Auf welcher rechtlichen Basis erheben Sie Ihre "Gebühren"?
Wenn keine Leistung in Anspruch genommen wird ist es im Ermessensspielraum des Messtellenbetreibers, seine Zähler installiert zu lassen oder zu demontieren.
In jedem Fall aber ist der Zähler alleinig im Intresse des Stromlieferanten installiert, und somit auch ausschliesslich sein Problem und sein Verantwortungsbereich.
Als Kunde habe ich weder Verantwortung noch Zuständigkeit für Stromzähler, vor allem wenn von diesen keine Leistung bezogen wird.
Im übrigen definiert sich eine Gebühr nur für öffentlich-rechtliche Leistungen und keinesfalls für nicht erbrachte Leistungen eines privatwirtschaftlichen Unternehmens!
"Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. "
Dieter Wilke BVerfGE 50, 217 226
Ihre Forderungen bleiben also nach wie vor unbegründet.
Mit freundlichen Grüßen
Wie bereits angekündigt wurde die Forderung nun an ein Inkasso-Unternehmen übergeben.
Diese Methoden empfinde ich von der Vorgehensweise her wie eine Schutzgelderpressung!
Wird in Zukunft vielleicht direkt russisch Inkasso eingesetzt?
"Beziehen Sie den Strom von uns oder es gibt was auf die Fresse! "
(Freie Versorgerwahl nach Duisburger Art).
Ich werde das Inkasso-Unternehmen über den bisherigen Stand aufklären und die Zahlung weiterhin verweigern.
Dafür ist nun ein Schreiben eines Inkasso Unternehmens gekommen.
Ich empfinde diese Methoden eindeutig als aus dem Métier der Schutzgelderpressung kommend.
(Leider kann ich den Scan hier nicht hochladen)
Siehe auch de.reclabox.com/beschwerde/83102-stadtwerke-duisburg-duisburg-stromverbrauch-von-mietern-wird-auf-vermieter-abgewaelzt
Die Rechnung über die Grundgebühren in Höhe von 17,95 Euro, wurden nun mit dem Inkassounternehmen und den Rechtsanwälten mit jeweils € 54,- auf das mehr als 7-fache aufgeblasen!
Selbstverständlich wird mit einem Mahnbescheid gedroht, der mindestens noch einmal 50,- kostet.
Warum die Stadtwerke nicht direkt einen Mahnbescheid stellen konnten, wird nicht gesagt?
(Es funktioniert leider nach wie vor nicht hier weitere Anhänge hochzuladen!)
de.reclabox.com/beschwerde/89397-stadtwerke-duisburg-duisburg-vertraege-fuer-alle-ungenutzten-gaszaehler-und-stromzaehler
Hier noch das Schreiben der Anwälte mit den Forderungen:
Sie enthält nach wie vor keine rechtliche Rechtfertigung für die Forderungen, dafür aber die ERPRESSUNG MIT EINEM NEGATIVEN SCHUFA-EINTRAG!
Ich werde darauf entsprechend Stellung nehmen.
Wenn die Forderungen nicht gerechtfertigt sind, ist dies Nötigung und Verleumdung!
StGB§ 187 Verleumdung:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Nachfolgend mein ursprungliches Schreiben an die Rechtsanwälte:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte die Rechnung Nr. 100000394147 vom 11.07.2014 in Höhe von €17,95 der Stadtwerke Duisburg AG längst beglichen, wenn mir die Stadtwerke mitgeteilt hätten, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Rechnung basiert?
Diese Frage wurde aber weder auf mein Schreiben vom 21.07.14 noch vom 27.08.14 beantwortet!
In dem Antwortschreiben vom 19.08.14 bzw. 18. 11.14 wurde lediglich von einer Grundgebühr gesprochen.
Ich bin jedoch kein konkludenter Vertragspartner der Stadtwerke Duisburg AG!
Bitte informieren Sie sich über den bereits gelaufenen Schriftverkehr, und vielleicht haben Sie dann die Güte mir mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Basis mir Rechnungen und Mahnungen mit Drohschreiben geschickt werden?
Darüber hinaus wäre interessant zu wissen, warum eine Rechnung in Höhe von €17,95 ohne erkennbaren Grund durch Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens, Rechtsanwälte und Gerichte auf über €133,78 gesteigert wird?
Ein Mahnbescheid hätte durch die Stadtwerke Duisburg AG auch direkt gestellt werden können!
Dieses habe ich wie folgt beantwortet:
Die Grundversorgungsverordnung findet man übrigens hier:
www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/text.xav?SID=&start=%2F%2F*[%40node_id%3D%27257002%27]&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0#bgbl106s2391.pdf
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Sehr geehrter Herr.,
ich bedanke mich für Ihre Stellungnahme und Erläuterungen.
Ich muss Ihren Ausführungen jedoch noch immer widersprechen.
In der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) ist keinerlei Regelung bzgl. Bereitstellungsentgelten getroffen worden.
Darüber hinaus findet sich lediglich folgende Regelung:
"§2 Vetragsschluss
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. "
Dies entspricht exakt der Regelung des ENWG §38 (1).
Ohne eine Leistungsentnahme kommt kein kunkludentes Vertragsverhältnis zu Stande. Die Forderungen sind unberechtigt!
Sollten Ihnen andere bzw. weitere Informationen vorliegen, so bitte ich Sie mir diese mitzuteilen.
Es wurden aber bereits schon wieder neue unfreiwillige Verträge angekündigt.
Dieses habe ich wie folgt beantwortet:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben bis heute mein Schreiben vom 16.01.2015 nicht beantwortet. Somit fehlt nach wie vor der Nachweis einer rechtlichen Grundlage für Ihre Forderungen!
Eine permanente Wiederholung von "letztmaligen Aufforderungen" klärt die rechtliche Situation leider nicht.
Aus der permanenten Wiederholung Ihrer Mahnungen schliesse ich jedoch, daß die Rechtssituation keinesfalls für Sie sicher ist.
Neben den existenten offenen Forderungen wurden vorgestern bereits schon die nächsten unfreiwilligen Verträge telefonisch von einem Mitarbeiter der Stadtwerke Duisburg angekündigt.
Alleine dieser Fall ist nunmehr schon seit 1 Jahr ungeklärt!
Eine definitive Klärung der rechtlichen Grundlage der Forderungen ist also unbedingt erforderlich.
Ohne diese werde ich keine Zahlungen leisten.
Man fragte nach ob ich die Rechnung bezahlen möchte?
Angeblich hatte ich auch das letzte Schreiben nicht beantwortet, welches man erst nach einer Suche auffinden konnte.
Auf meine Frage nach einer rechtlichen Begründung für die Forderungen kam nur der Hinweis, das diese von den Stadtwerken herrühren würden.
Damit blieb das Gespräch ergebnislos und hatte wohl wieder nur einen mahnenden Sinn.
Etwas dezenter als durch das Inkasso-Büro, aber ohne prinzipiellen Unterschied.
Inzwischen steht noch nicht einmal mehr "geschätzt" dabei, sondern es werden einfach irgendwelche Fantasie-Zählerstände angenommen.
Es wäre wirklich interessant wieviel "Umsatz" insgesamt auf diese Weise ohne eine rechtliche Grundlage gemacht wird?
Man jubelt dem Hauseigentümer einen Vertrag mit 6 kostenlosen Monaten unter.
Danach kassiert man dann freudig für ungenutzte Zähler ab.
Hier die Schreiben und Verträge für einen anderen Fall.
Für die bestehenden Forderungen in diesem Fall hier gibt es noch keinen "Erlass".
Diese sind nach wie vor offen.
In dieser wurde ich darum gebeten diese nicht im Internet zu veröffentlichen.
Daher werde ich nur einen entscheidenden Satz zitieren:
"Gesetzliche Grundlagen für unsere Forderungen liegen in §2 der jeweiligen Grundversorgungsverordnung. Gemäß §2 kommt ein Vertrag zu Stande, wenn Energie entnommen wird. Sollten Sie keine Energie benötigen und auch nicht anderweitig darlegen, dass gerne die Option der jederzeitigen Versorgung haben möchten, müssten Sie auch nicht für die Zählergrundgebühren aufkommen. "
Ich würde sagen damit sind die rechtlichen Fragen geklärt!
Es bleibt jedoch die Frage unbeantwortet warum trotzdem Forderungen gestellt wurden bzw. werden?