Durch Air France KLM gelöste Beschwerde. | 420 Views | 07.09.2014 | 10:29 Uhr
geschrieben von Michael Glatzel

Air France KLM

Umbuchung angeblich nicht möglich

Flug KLM 1750 nicht erreicht, da Stau durch Selbsmörder auf der Autobahn.

SCHLAGWORTE

Flug ab 06:20 Uhr ab Bremen. Kontaktaufnahme gegen 05:00 Uhr mit KLM nur über Facebook möglich, da am Airport Bremen es keinen KLM Schalter mehr gibt. Hotline erst ab 08:00 Uhr erreichbar.

Mitarbeiter über Facebook kurz erreicht und Daten ausgetauscht. Buchungsnummer und dass man gegen Aufpreis umbuchen möchte. Danach kein Kontakt mehr.

08:00 Uhr angerufen. Auskunft - das könne nur Opodo machen. Opodo das könne nur KLM machen und so ging das stundenlang weiter ohne Ergebnis. Eine Vermittlung zwischen Opodo und KLM war nicht möglich oder auch nicht erwünscht?

Am Ende haben wir dann erst erfahren, dass der Tickethalter Ait France ist. Folge daraus: Keine Umbuchung, Flug verpasst. Geschäftstermin in Irland geplatzt.

Dabei hätte es bei gutem Willen seitens Opodo oder KLM zeitlich kein Problem gegeben, zumal in den folgenden Flügen Plätze frei waren. Es wurde keine Alternative angeboten.

Laut KLM fand keine Kommunikation zwischen Opodo und KLM statt. Opodo hingegen behauptet was anderes.

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Kommentare und Trackbacks (2)


27.09.2014 | 01:59
von Klaus Schlesinger | Regelverstoß melden
Das Risiko, den Flughafen nicht pünktlich zu erreichen, liegt einzig und alleine beim Passagier, ganz gleich, ober er in einen Verkehrsstau gerät oder ob die Autobahn wegen eines Selbstmörders gesperrt wird.

Wenn nicht in einem stornierbaren Tarif gebucht wurde, dann hat der Passagier hier keinen Anspruch auf eine Umbuchung sondern hätte sich ein neues Flugticket kaufen müssen.

'opodo' als Online-Reisebüro ist nur Vermittler. Nach der ursprünglichen Flugvermittlung ist 'opodo' also 'außen vor' und es bestehen direkte Vertragsbeziehungen (Beförderungsvertrag als Unterfall des Werkvertrages) zwischen dem Passagier und der Airline.

Der Passagier hätte sich im vorliegenden Sachverhalt ein neues Ticket kaufen müssen, wenn das ursprüngliche nicht umbuchbar war.

Sollte das Ticket hingegen umbuchbar gewesen sein, sähe die Rechtslage anders aus!

Auf alle Fälle hat unser Passagier im Sachverhalt einen Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren für Dritte (Sicherheitsgebühren, Flughafengebühren usw.). Näheres hierzu: www.fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/steuern-und-gebuhren-ruckzahlung-bei.html
Sollte das Ticfket stornierbar gewesen sein, hätte der Kunde darüber hinaus Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. Sollte es nicht stornierbar gewesen sein. dann hätte der Passagier nur einen Anspruch auf die Steuern- u. Gebührenrückzahlung.

28.09.2014 | 13:03
von Michael Glatzel gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Verfangen in der Kommunikation gibt man einfach irgendwann auf.
Kann jedem nur empfehlen nicht die Anbieter zu nutzen sondern direkt bei der entsprechenden Airline zu buchen.




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