1734 Views | 16.09.2014 | 11:31 Uhr
geschrieben von R.B.

Autohandel VABO

Renault Twingo ECO2, 1. Hand, Klima, 14.000 Km! neu TÜV!

Der Verkäufer preist dieses Fahrzeug an - siehe text!

Nach Telefonalt meinerseits mit dem Vorbesitzer jedoch kam zu Tage, dass das Auto einen TOTALSCHADEN hat.

Komplette Fahrerseite defekt sowie der Rahmen dermassen verzogen- deshalb laut Gutachter als totalschaden deklariert. hier jedoch in der anzeige 0 davon.

Exbesitzer bekam noch "Schrottpreis " von 1400€.

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Meine Forderung an Autohandel VABO: Es ist eine Frecheit, das sollte unter Bestrafung stehen so dies anzubieten!


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Kommentare und Trackbacks (17)


16.09.2014 | 16:50
von Phönix | Regelverstoß melden
Woher wissen Sie, dass das Fahrzeug einen Totalschaden hatte? Haben Sie es erworben oder wiedererkannt?

Ein Total- o. Unfallschaden ist bei Verkauf anzugeben, das gilt für private und gewerbliche Verkäufer. Ansonsten ist es Be_trug.

Hier der Link zum Angebot:

suchen.mobile.de/auto-inserat/renault-twingo-eco2-1-hand-klima-14-000-km-neu-t%C3%BCv-lichtenow/198209480.html

16.09.2014 | 17:53
von Phönix | Regelverstoß melden
Das ein Händler ein Fahrzeug beschreiben kann wie er will, sprich einen Unfallschaden in der Anzeige verschweigen darf, sehe ich nicht so.
Die IHK würde sich schon für den Händler interessieren und ihn abmahnen.
Es bedarf nur einer Person, die die IHK darauf aufmerksam macht - wie wär´s Herr Wolter?

Die Fa. VABO hat übrigens einen sehr schlechten Ruf. Ich würde dort kein Fahrzeug kaufen.

17.09.2014 | 12:00
von R.B. | Regelverstoß melden
Selbst wenn das auto neu aufgebaut worden ist - sollte es ausgeschrieben sein, das es einen unfall hatte. nachdem mir gesagt wurde das die tür ausgewechselt worden ist,- wurde ich stutzig! ich wollte das auto kaufen und sah in den papieren den vorbesitzer den ich dann anrief zum thema. und volltreffer. so wird man (n) betrogen.

geschäftsschädigung? fahrn sie selber hin, entnehmen sie den vorbesitzer und danach sprechen wir uns wieder. würd gern wissen wie sie reagieren würden wenn es sie selbst beträfe! ausbessern ist das eine - einen TOTALSCHADEN ZU VERSCHWEIGEN, das andere!

danke für den tip an ihk!

noch eins in eigener sache! das selbst MOBILE auf beschwerden IN DIESE SACHE NICHT REAGIERT, ist meinerseits ein zeichen das ich mobile nicht mehr weiter empfehlen kann.

19.09.2014 | 13:01
von Frank Feuerstein | Regelverstoß melden
Werter Herr potentzieller Käufer,

leider kann ich Ihren Frust nicht verstehen und nachvollziehen. Einen Totalschaden kann man in verschiedenen Perspektiven deklarieren. Wir als Autohandel ''VABO'' haben uns vor allem auf Unfallwagen spezialisiert, die wir in gehobener Qualität wieder verkaufsfertig aufbereiten. Wie Sie auch von ''mobile.de'' erfahren haben, bin ich als Händler nicht dazu verpflichtet ein von mir repariertes Auto, dass als ''Totalschaden'' deklariert wurde, auch als dieses anzugeben. Ich bin lediglich dazu verpflichtet, Sie als potentiellen Käufer über reparierte Schäden zu informieren, sprich ob das Fahrzeug (nicht) unfallfrei ist. Dem bin ich als gewissenhafter Verkäufer selbstverständlich nachgekommen. Sie wussten, dass dieses Fahrzeug kein unfallfreies war und haben sich dennoch dafür interessiert. Ich habe Sie selbstverständlich darüber informiert, dass die Tür ausgewechselt und kleine Schäden repariert wurden. Dies spricht alles für einen nicht unfallfreien Wagen. Desweiteren finde ich es ziemlich unverschämt unseren Autohandel auf eine dreiste Art und Weise zu schädigen, da Sie bei unserem Termin recht zu frieden gewirkt und dies oft geäußert haben. Für generelle Probleme oder Missverständnisse stehen wir selbstverständlich rund um die Uhr zur Verfügung. Aus diesem Grund verstehe ich nicht, warum Sie dieses Problem nicht persönlich mit uns klären und über dritte gehen müssen? Ich würde mich selbstverständlich für ein klärendes Gespräch mit Ihnen bereit erklären und bitte Sie hiermit, sich des weiteren sachlich zu äußern.

hochachtungsvoll
i. A.v. Autohandel ''VABO''

19.09.2014 | 21:45
von Phönix | Regelverstoß melden
Sehr geehrter Herr Vertreter von der Fa. VABO:

Das was Sie da erzählen ist nicht richtig. Sie sind als gewerblicher Anbieter von Fahrzeugen sehr wohl verpflichtet die Kunden über Art und Umfang eines gravierenden Unfallschadens aufzuklären. Ich empfehle Ihnen dazu folgende Rechtsprechung:

Die Aufklärungspflicht des Händlers vgl. ferner OLG Düsseldorf (Urteil - 3 U 32/93 - 15. 12. 1993, in ZfS 1994, 210) : Haftung durch unvollständige und verharmlosende Information über das Ausmaß vorliegender - reparierter - Unfallschäden.

20.09.2014 | 13:15
von Frank Feuerstein | Regelverstoß melden
Werter Herr Phönix,

ich glaube Sie haben meine Aussage nicht ganz verstanden. Natürlich bin ich dazu verpflichtet Vorschäden und reparierte Vorschäden anzugeben. Dies gebe ich grundsätzlich vor einen potenziellen Kauf bzw. im Kaufvertrag mit an. Ich bin aber nicht dazu verpflichtet das Wort ''Totalschaden'' mit in den Kaufvertrag/Kaufgespräch zu nehmen. Einen Totalschaden definiert man in der Regel so: ''Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt''. Das bedeutet nicht, dass das Fahrzeug ''reif für die Schrottpresse ist''. Mein Geschäft besteht darin, solche Fahrzeuge wieder instand zusetzten und profitabel weiter zu verkaufen. Dies tue ich grundsätzlich mit einer Gebrauchtwagengarantie.
Ich habe den potenziellen Käufer auf die reparierten Vorschäden aufmerksam gemacht und bin mir deswegen keiner Schuld bewusst. Wie sie von ''mobile.de'' wissen, steht mir die Beschreibung meiner Kraftfahrtzeuge frei. Grundsätzlich lassen wir das Häkchen bei ''UNFALLFREI? '' aus, da selbst kleine Kratzer im Lack als ''Vorschäden'' gelten und wir als Gebrauchtwagenhändler uns nicht in rechtliche Schwierigkeiten bringen wollen. Aus diesem Grund muss man von einem Vorschaden ausgehen, wenn dieses Feld leer ist.

Zusammengefasst haben Sie recht, Herr Phönix, dass ich potenzielle Käufer über Vorschäden informieren muss, dem bin ich nachgekommen, sonst hätte der Herr Wolter nicht wissen können, dass ich die Tür ausgetauscht habe. Desweiteren bin ich nicht dazu verpflichtet, das Wort ''Totalschaden'' zu gebrauchen, da es aus meiner Sicht keiner war, denn die Reparatur lohnt sich wirtschaftlich für mich. Und darum geht es hier doch, um das Wort ''Totalschaden'' und seine Benutzung.
Deshalb frage ich Sie, Herr Wolter, was wollen Sie mit dieser Beschwerde erreichen?

20.09.2014 | 13:22
von Frank Feuerstein | Regelverstoß melden
Werter Herr Phönix,

ich glaube Sie haben meine Aussage nicht ganz verstanden. Natürlich bin ich dazu verpflichtet Vorschäden und reparierte Vorschäden anzugeben. Dies gebe ich grundsätzlich vor einen potenziellen Kauf bzw. im Kaufvertrag mit an. Ich bin aber nicht dazu verpflichtet das Wort ''Totalschaden'' mit in den Kaufvertrag/Kaufgespräch zu nehmen. Einen Totalschaden definiert man in der Regel so: ''Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt''. Das bedeutet nicht, dass das Fahrzeug ''reif für die Schrottpresse ist''. Mein Geschäft besteht darin, solche Fahrzeuge wieder instand zusetzten und profitabel weiter zu verkaufen. Dies tue ich grundsätzlich mit einer Gebrauchtwagengarantie. Ich habe den potenziellen Käufer auf die reparierten Vorschäden aufmerksam gemacht und bin mir deswegen keiner Schuld bewusst. Wie sie von ''mobile.de'' wissen, steht mir die Beschreibung meiner Kraftfahrtzeuge frei zu. Grundsätzlich lassen wir das Häkchen bei ''UNFALLFREI? '' aus, da selbst kleine Kratzer im Lack als ''Vorschäden'' gelten und wir als Gebrauchtwagenhändler uns nicht in rechtliche Schwierigkeiten bringen wollen. Aus diesem Grund muss man grundsätzlich von einem Vorschaden ausgehen, wenn dieses Feld leer ist und das bei jedem Kraftfahrzeugverkauf.

Zusammengefasst haben Sie recht, Herr Phönix, dass ich potenzielle Käufer über Vorschäden informieren muss. Dem bin ich nachgekommen, sonst hätte der Herr Wolter nicht wissen können, dass die Tür ausgetauscht wurde. Desweiteren bin ich nicht dazu verpflichtet, das Wort ''Totalschaden'' zu gebrauchen, denn wenn man es so sieht lohnt sich die Reparatur wirtschaftlich für mich.

Und darum geht es hier doch, um das Wort ''Totalschaden'' und seine Benutzung?

hochachtungsvoll
i. A.v. Autohandel ''VABO''

20.09.2014 | 15:48
von Phönix | Regelverstoß melden
Herr Feuerstein - natürlich müssen Sie das Wort "Totalschaden" nicht in den Kaufvertrag bzw. bei den Verkaufsverhandlungen benennen. Sie kaufen wirtschaftliche Totalschäden auf und reparieren sie (wie ich hoffe) fachmännisch. Gleichwohl ist es Ihre Pflicht den potentiellen Käufer / Interessenten über den Umfang der Reparaturen bzw. Beschädigungen - so sie denn gravierend waren - aufzuklären. Ich für meinen Teil gebe für ein Fahrzeug, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden war und repariert wurde weniger aus als für ein vergleichbares Fahrzeug, das keinen derartigen Schaden erlitten hatte. Hier noch einmal etwas dazu:

"Die Angabe aller Vorschäden an einem Fahrzeug gehört nicht nur zum guten Ton bei einem Autoverkauf, sondern ist auch juristisch vorgeschrieben. "

Ich persönlich verlange diese Auskünfte von einem Autohändler. Nur dann kann ich auch in Zukunft diesem Händler vertrauen und ihn weiter empfehlen.

Ich will Ihnen und Ihrer Firma nicht zu nahe treten, aber in diesem Forum äußert man nun ´mal seine Meinung.

VG,
Phönix

20.09.2014 | 16:02
von Frank Feuerstein | Regelverstoß melden
Werter Kalel,

Vielen dank für Ihr Verständnis. Selbstverständlich hätte ich bei einem wirklichen Kaufinteresse und vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrages, den potenziellen Käufer über alle Vorschäden informiert. Seit über 10 Jahren regeln wir diese Problematik schon so und es gab noch nie Komplikationen.
Ein Verkaufsgespräch lässt sich leider nicht mehr rekonstruieren, hier steht Aussage gegen Aussage und wer wen was verschwiegen hat, lässt sich leider nicht mehr nachweisen. Aus diesem Grund könnten wir hier noch Ewigkeiten weiter diskutieren, die Beweislage ist in diesem Fall erschwert.

Dennoch orientieren wir uns an unsere 10 Jährige Kundentreue und Erfahrung.

hochachtungsvoll

i. A.v. Autohandel ''VABO''

20.09.2014 | 16:54
von Phönix | Regelverstoß melden
Frau/Herr Kalel - es gibt 2 Sorten Totalschäden, den echten (hier ist nicht mehr viel zu reparieren) und den wirtschaftlichen, bei dem die Reparatur den Wert des Fahrzeuges übersteigt.

Den Vorbesitzer hat Herr Wolter anhand der vorgelegten Papiere ermittelt:

"ich wollte das auto kaufen und sah in den papieren den vorbesitzer den ich dann anrief zum thema. und volltreffer"

Man sieht, hier war ein großes Interesse am Kauf vorhanden und spätestens zu dem Zeitpunkt gehören die Karten auf den Tisch und zwar vom Verkäufer!

20.09.2014 | 19:18
von Phönix | Regelverstoß melden
 spider monkey Kalel - die Begrifflichkeiten brauchen Sie mir nicht zu erklären. Viel eher dachte ich, dass Sie davon ausgegangen sind "Totalschaden = Totalschaden". Wenn Ihnen die Unterschiede bekannt sind, dann ist es ja gut.

"Das mit den Papieren" sagt aus, dass ein tatsächliches Verkaufsgespräch stattgefunden hat und keiner hat behauptet, dass das Wort "Totalschaden" genannt werden muss. Warum reiten Sie darauf so ´rum? Der Händler ist aber verpflichtet, gravierende Beschädigungen zu benennen.

Im übrigen kann ich nur jedem Kunden empfehlen das Fahrzeug vorm Kauf von einem Fachmann begutachten zu lassen, z. B. über ADAC. Das gilt beim Kauf von Privat ebenso wie beim (kleinen) Händler - wenn man verunsichert ist. Sollte der Begutachtung nicht zugestimmt werden, kann man gleich die Finger davon lassen.

21.09.2014 | 15:00
von Frank Feuerstein | Regelverstoß melden
Werte User,

es hat, wie schon bekannt, ein Verkaufsgespräch mit Herrn Wolter statt gefunden. Dabei wurden nie Papiere ausgehändigt. Die Daten des Vorbesitzers hat sich Herrn Wolters Frau, während Herr Wolter und ich uns im Gespräch befanden, sich aus dem Servicebuch abgeschrieben, während Sie behauptete, einige Fahrzeugdaten für die Versicherung zu notieren. Das steht natürlich jedem frei und natürlich können sich potenzielle Käufer genaustes über dieses Fahrzeug informieren, da steht Ihnen niemand im Weg. Unsere Autos können selbstverständlich im nahelegenden Dekra-Prüfhaus bzw. TÜV durchgeschaut werden, dies bieten wir besonders skeptischen Kunden an und eine diesbezügliche Anfrage würden wir nie verneinen. Desweiteren wäre es in diesem Fall nicht wirklich nötig gewesen, da das oben genannte Kraftfahrzeug erst vor ein paar Wochen neuen TÜV bekommen hat. Dies spricht alles für eine hochwertige Reparatur unserseits. Dennoch kann bei Zweifeln ein Dekra-Gutachten verlangt/gemacht werden, niemals würden wir Ihnen da im Weg stehen.

Aus diesen Gründen ist die von Herrn Wolter veröffentlichte Beschwerde nicht nachvollziehbar, da die Aufklärungspflicht erst beim Kauf beginnt (dennoch haben wir vor dem potenziellen Kauf den Käufer über Vorschäden informiert) und der Begriff ''Totalschaden'' vom Herrn Wolter versehentlich falsch interpretiert wurde. Es ist nie zu einem Kauf gekommen, wo wir hätten den Käufer etwas arglistig Verschweigen können bzw. der Herr Wolter hat keine Dienstleistung in Anspruch genommen, in der er sich hätte in nachhinein beschweren können.

Diese Beschwerde (ohne Beweise) könnte aus unserer Sicht Geschäftsschädigend wirken und dies steht heutzutage unter Bestrafung.

hochachtungsvoll
i. A.v. Autohandel ''VABO''

22.09.2014 | 20:10
von R.B. | Regelverstoß melden
Hallo herr feuerstein. also was sie hier abliefern spottet jeder "BESCHREIBUNG", so wie die ausschreibung des fahrzeuges - ohne angabe von unfällen! Zitat: Ich bin lediglich dazu verpflichtet, Sie als potentiellen Käufer über reparierte Schäden zu informieren, sprich ob das Fahrzeug (nicht) unfallfrei ist. Dem bin ich als gewissenhafter Verkäufer selbstverständlich nachgekommen. zitat ende: sie sind sehr wohl, vom vorbesitzer darüber informiert worden, das der wagen einen totalschaden hat. tatsächlich jedoch taten sie so, als hätte einer ne beule in das auto, auf dem parkplatz bei kaufland reingetan! wo fängt die AUFKLÄRUNGSPFLICHT AN? es ist ein unterschied, ob mal eine delle im blech war, oder ob der rahmen in mitleidenschaft gezogen worden ist! die frage ist auch, wär der geschädigte hätte sein können nach kauf des fahrzeuges! unverschämt? finde ich mit welcher selbstverständlichkeit hier aggiert wird ihrerseits. seien sie doch etwas transparenter und legen sie die karten auf´n tisch! wer einen komplett aufgebauten wagen erwerben will, wird dieses auch dann tun. MIT EINER ORDENTLICHEN AUSSCHREIBUNG

25.09.2014 | 16:12
von R.B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Scheinbar vorerst aus dem netzt genommen, jedoch uneinsichtig!


29.09.2014 | 14:35
von R.B.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.

01.10.2014 | 14:06
von R.B.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.

06.10.2014 | 08:22
von R.B. | Regelverstoß melden
Und es geht weiter, weiter weiter

suchen.mobile.de/auto-inserat/renault-twingo-eco2-klimaanlage-1-hand-lichtenow/199827558.html?enforceChannel=Mobail

Weitere technische Daten
Hubraum:
1149 cm³
Anzahl Sitzplätze:
4
Anzahl der Türen:
2/3 Türen
Kraftstoffverbr. komb.:
ca. 5,7 l/100 km
Kraftstoffverbr. innerorts:
ca. 7,5 l/100 km
Kraftstoffverbr. außerorts:
ca. 4,7 l/100 km
CO2-Emissionen komb.:
ca. 135 g/km
Schadstoffklasse:
Euro4
Umweltplakette:
4 (Grün)
Anzahl der Fahrzeughalter:
1
HU: 08/2016
AU: 08/2016
Herstellerfarbbezeichnung:
PERLMUTT-SCHWARZ metallic
Farbe:
Schwarz metallic
Innenausstattung:
Stoff
Farbe der Innenausstattung:
Grau

Ausstattung
Innenausstattung

Bordcomputer
CD-Spieler
Elektr. Fensterheber
Klimatisierung (Klimaanlage)
MP3-Schnittstelle
Servolenkung
Tuner/Radio
Zentralverriegelung

Außenausstattung

Elektr. Seitenspiegel

Extras

Nichtraucher-Fahrzeug
Scheckheftgepflegt

Sicherheit & Umwelt

ABS
Airbags (Front- und Seiten-Airbags)
Elektr. Wegfahrsperre
Isofix (Kindersitzbefestigung)
Nebelscheinwerfer

Fahrzeugbeschreibung

Sonderausstattung:
Metallic-Lackierung, Raucher-Paket, Reserverad in Fahrbereifung

Weitere Ausstattung:
Airbag Beifahrerseite abschaltbar, Airbag Fahrer-/Beifahrerseite, Ausschaltverzögerung für Innenbeleuchtung, Außenspiegel elektr. verstellbar, Außenspiegel Wagenfarbe, Elektr. Bremskraftverteilung, Gepäckraumabdeckung / Rollo, Gurtstraffer, Isofix-Aufnahmen für Kindersitz, Isofix-Aufnahmen für Kindersitz an Beifahrersitz, Karosserie: 3-türig, Kopfstützen vorn verstellbar, Lenksäule (Lenkrad) höhenverstellbar, Modellvariante CO2-optimiert, Motor 1,2 Ltr. - 56 kW 16V, Notbrems-Assistent, Radiovorbereitung, Rücksitze als Einzelsitze, klappbar / verschiebbar, Seitenairbag vorn, Seitenaufprallschutz, Sitz vorn links höhenverstellbar, Sitzbezug / Polsterung: Stoff, Sitze vorn mit Anti-Submarining-Airbag

gepflegtes Nichtraucherfahrzeug aus 1. Hand
Scheckheftgepflegt
Finanzierung möglich

12 Monate Garantie möglich
Änderungen/ Irrtümer/Eingabefehler & Zwischenverkauf vorbehalten

Autohandel VABO
Chausseestr. 32 (Tankstelle "GO")
15345 Lichtenow, Deutschland



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