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1230 Views | 24.10.2014 | 16:36 Uhr
geschrieben von Manfred Gilke
Bestell-/Kundennummer: 086571
Verehrte Damen und Herren
wir haben am 16.10.2014 bei Pocco Iserlohn ein Rollo gekauft, welches nicht passte und es am Nächsten Tag unausgepackt zurückgeschafft. nun ist meine Lebenspartnerin genötigt worden einen Gutschein zu akzeptieren obwohl Sie das nicht wollte. Ich habe heute am 20.10 mit diesem sehr unfreundlichen Geschäftsführer gesprochen und dieser ist der Meinung Sie brauchten überhaupt nichts zurücknehmen. Was soll meine Partnerin mit einem Gutschein. Sie braucht das Geld. stellen Sie das sich bei Saturn vor o. a. das sind Praktiken die müssen angeprangert werden. denke da an Monitor o. Fakt o. a..so kann mann doch nicht mit Kunden umgehen. ich hoffe wir müssen hier unseren Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Manfred Gilke
POCO-Markt: Iserlohn
Kaufvertrags-Nr.: 086571
Meine Forderung an Poco Service AG:
Geld zurück
ofortantwort
27.10.2014 | 16:51
Firmen-Antwort von:
Poco Service AG
Abteilung: Onlinemarketing
Sehr geehrter Herr Gilke,
es tut uns Leid dass es bei Ihrem Einkauf zu einer Beanstandung gekommen ist. Da wir in diesem Beschwerdeportal leider nur einmalig Antworten können, möchten wie Sie bitten sich an unseren zentralen Kundendienst zu wenden. Diesen errichen Sie Mo. -Fr. zwischen 10 und 18 Uhr unter folgender, kostenloser Rufnummer: 0800 76 26 366
Vielen lieben Dank im Voraus
Ihr POCO-Team
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
So oder so, ein Rückgaberecht gibt es im stationären Handel im Gegensatz zum Fernabsatz im Online-Handel nicht.
Wenn Poco Ihrer Partnerin also die Rücknahme des Rollos gegen Ausstellung eines Gutscheines angeboten hat, dann war das eine freiwillige Kulanzleistung des Händlers, denn rein rechtlich war dieser selbst dazu eigentlich überhaupt nicht verpflichtet.
Von was für anzuprangernden Praktiken Sie hier sprechen, ist mir ebenfalls nicht klar, da der Händler sich hier rechtlich völlig einwandfrei verhalten hat.
Wenn Sie diesbezüglich Ihren Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchten, dann können Sie das gerne tun, doch in diesem Fall dürfte ohne jeglichen Zweifel jeder Richter dem Händler Recht geben.
Bei dem von Ihnen angeführten Beispiel Saturn wird dies je nach Ermessen des jeweiligen Mitarbeiters übrigens ähnlich gehandhabt.
Gutscheine gibt es bei der Rücknahme einwandfreier Ware auch dort kulanterweise eigentlich fast immer, aber eine Auszahlung des Kaufbetrages erfolgt in der Regel eher in Ausnahmefällen.
Bevor Sie hier mit Begriffen um sich werfen und Medien ins Spiel bringen, sollten Sie sich vielleicht erst einmal mit der geltenden Gesetzeslage beschäftigen.