Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Berlin)
Flugverspätung und bis jetzt keinerlei Schadensersatz
Bestell-/Kundennummer: v-V1127757
Wir wollten (meine Frau und ich) am 22.3.14 mit dem Flug AB 7346 von München nach Punta Cana. Wir waren schon eingecheckt und warteten auf das Boarding und dann kam einer der noch vielen folgenden Durchsagen: "Verspätung, technische Probleme. Es muss ein Ersatzteil aus Düsseldorf eingeflogen werden". Als es nach über 6 Stunden Wartezeit nun los ging, wurde aus einem Direktflug ein Zwischenstopp in Düsseldorf eingelegt, weil nun musste auch die Crew ausgetauscht werden! Nach über 8 Stunden Verspätung die Landung in Punta Cana. Ich habe mich sofort beschwert und auf die EU Richtlinie verwiesen, dass meiner Frau und mir jeweils 600 Euro Entschädigung zu stehen. Nach einem Monat kam die erste Antwort: Ein Fluggutschein für 250 Euro und das nicht mal für jeden, sondern für nur eine Person. was für eine Frechheit. Ich lehnte dies ab und mahnte Air Berlin erneut an. Nach
MFG Mirko Ludwig
Man kann die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personen- und Nahberverkehr einschalten aber auch gleich vor Gericht ziehen, wenn der Anspruchsgegner (hier: Air Berlin) die Forderung ablehnt oder ignoriert.
Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/files/Schlichtungsstelle-Traegerverein/soep-Vereinsmitglieder.pdf
'Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten. ' Quelle: fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
Sollte die Airline nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle sein oder man entschließt sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.
Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.
Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt
für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:
Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.
Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienst drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen
nötigenfalls vor Gericht.
Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten,
nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!