Von BUWOG beantwortete Beschwerde. | 1839 Views | 18.12.2014 | 13:29 Uhr
geschrieben von Christopher Klietsch

BUWOG AG (Berlin)

Fehlerhafte Darstellung des Vertragsendes

Bestell-/Kundennummer: Objekt Nummer:71208

Der Ärger begann bereits mit Übermittlung der Kündigung für den Wohnraum. Vertraglich vereinbart ist, eine Kündigung nicht vor Ablauf von 12 Vertragsmonaten jedoch mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen (Mietbeginn der 15.08.2013).

SCHLAGWORTE

Somit übermittelte ich am 15.08.2014 (Freitag) die Kündigung, handschriftlich unterschrieben von allen 3 Mietparteien

1x per E-Mail als Anhang am 15.08.2014

1x per Briefeinwurf am 15.08.2014 unter Beisein meiner Freundin im Briefkasten der Nebenstelle in Strausberg (Otto- Langenbach- Ring 5, 15344 Strausberg)

Wenige Tage später erhalten wir die Kündigungsbestätigung unter Angabe des Kündigungsdatums 30.11.2014. Korrekt hätte die Bestätigung somit zum 15.11.2014 ausgestellt sein müssen.

Nachfolgend meldete ich mich telefonisch bei der Vermietung zur Vereinbarung eines Übergabetermins der Wohnung. Von Vermieter Seite erfolgte die Angabe des Übergabetages 21.11.2014.

Am besagten Tag erfolgte die Übergabe der Wohnung unter Anwesenheit

- Vormieter (Vertreten durch mich unter Vorhandensein der Vollmachten der 2 weiteren Mietern)

- Nachmieterin

- Vertretung der Vermietung

die Übergabe erfolgte ohne weitere Ereignisse problemlos, sodass keine Mängel festgestellt wurden und die Wohnung mit allen Schlüsseln an die Nachmieterin übergeben wurde.

Bereits ab 21.11.2014 war somit keine Nutzung der Mietsache durch die bisherigen Mieter möglich. Auf Anfrage bei der Übergabe der Wohnung, zur anteiligen Rückzahlung der Gesamtmiete erfolgte die Aussage, dass dies mit Rückzahlung der Kaution gesondert vorgenommen wird.

Anschließend erhalte ich jedoch von der Vermietung die Aussage, dass das Kündigungsdatum bestehen bleibt, da die vorzeitige Übergabe angeblich ein Entgegenkommen von mir war, jedoch die Vermietung unbedingt an dieser Übergabe festgehalten hat. Somit wurde mir bereits durch die Stadtwerke eine fehlerhafte Rechnung zugestellt, die Mehrkosten mit sich bringt.

Auf bereits mehrfachen Hinweis zur der Sachlage, dass bei Übergabe der Wohnung durch den Mieter an den Vermieter innerhalb der Vertragslaufzeit mit der nahtlosen Neuvermietung der Mietsache gegenüber einem neuen Mieter (dies gilt auch wenn bspw. nur Renovierungsarbeiten verrichtet werden), dies als Aufhebungsvertrag gilt, egal welches Kündigungsdatum zuvor festgelegt wurde und eine Fortzahlung der Miete daher nicht erforderlich ist - wurde bisher entgegnet, dass dies ein Entgegenkommen von mir als Mieter sei.

Falsch!

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Meine Forderung an BUWOG AG: Ich fordere das Vertragsende auf den 21.11.2014 zu korrigieren, die anteilige Mietzahlung zurück zu zahlen und das Vertragsende schriftlich zu bestätigen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
19.12.2014 | 10:20
Firmen-Antwort von: BUWOG AG
Abteilung: Immobilienverwaltung

Sehr geehrter Mieter,

vielen Dank für Ihre Mitteilung, gern nehmen wir zu Ihrem Sachverhalt Stellung:

Wie von Ihnen richtig wiedergegeben, betrug Ihre Kündigungszeit, nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit von einem Jahr, 3 Monate. Gemäß Mietvertrag muss das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugestellt werden, damit dieses zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird.

In Ihrem Fall ist das Kündigungsschreiben gemäß eigener Aussage am 15.08.2014 eingegangen, somit haben Sie die Kündigung zum 30.11.2014 ausgesprochen. Eine verragliche Sonderregelung, welche die Kündigung zum 15. ten eines Monats regelt, ist in unseren Verträgen nicht vereinbart.

Den Termin zur Wohnungsübergabe am 21.11.2014 haben Sie selbstständig vereinbart, die Wohnung an diesem Tag auf eigenen Wunsch zurückgegeben. Diese Rücknahme ist keinem Aufhebungsvertrag gleichzusetzen, eine Nutzung über den Zeitpunkt hinaus, bis zum Mietende war möglich. Ein Abnahmeprotokoll inkl. aller Zählerstände wurde gefertigt, eine Kopie müssten Sie erhalten haben.

Wir hoffen den Sachverhalt geklärt zu haben, stehen Ihnen natürlich bei Fragen gern zur Verfügung und verbleiben

mit weihnachtlichen Grüßen

i. A. Magdalena Drewes

Immobilienverwaltung-Nord

BUWOG Immobilien Management GmbH

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Kommentare und Trackbacks (4)


19.12.2014 | 10:34
von Christopher Klietsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Frau Drewes,

im Mietvertrag ist keine Regelung zum Eingang der Kündigung enthalten! Diese Angabe ist daher inkorrekt!

Weiterhin wurde der vereinbarte Übergabetermin von der Vermietung vorgeschlagen und darauf gedrängt. Aufgrund dessen, das mit Übergabe die Schlüssel übergeben wurden war eine weitere Nutzung NICHT möglich. Dies geht bereits aus der Eingangsbeschwerde bestehen.

Die somit weiterhin bestehen bleibt.


19.12.2014 | 10:45
von E. L. | Regelverstoß melden
Ist der Mieter aus der Wohnung aus, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so lange weiterzahlen, bis die Frist endet. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter zur Nutzung überlässt. Auch, wenn neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. AG Lörrach

Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst mal letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um Mitternacht. Auch wenn der Vermieter behauptet in die Wohnung vorher zu müssen, weil er vor Neuvermietung noch Dinge an der Wohnung ändern oder ausbessern möchte. Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch nicht mehr verlangt werden. Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss sich äußern können, ob er damit einverstanden und ob es damit für ihn erledigt ist. (ä. a LG Berlin 63 S 385/02).

Der Mieter muss solange, auch über die Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt. (LG Köln)

Die Frage wäre also: Hat der Nachmieter die Mietsache schon genutzt, hast du gute Karten. Klär das bitte einmal.

19.12.2014 | 22:15
von Phönix | Regelverstoß melden
Der Mieter hätte die Wohnung ja nicht vor Vertragsende übergeben müssen, hat er aber. Auf anteilige Erstattung der Miete hat er keinen Anspruch!

Die Kündigungsfrist ist auch korrekt - wo ist jetzt das Problem? (Ich fasse es nicht!)

22.12.2014 | 11:49
von Christopher Klietsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da der Übergabetermin weiterhin kein Entgegenkommen meinerseits war sondern eine Forderung der Vermietung, um vermutlich den Nachmietern es einfacher zu machen bleibt der Sachverhalt weiterhin ungeklärt.

Fakt ist - und spätestens mit der Veröffentlichung dieser Beschwerde sollte klar sein, das hier zu keinem Zeitpunkt ein Entgegenkommen von 9 Tagen freiwillig vorgenommen worden ist, sondern unter der Voraussetzung der anteiligen Rückzahlung.




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