456 Views | 22.12.2014 | 14:42 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1898505

Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Berlin)

Trotz 6 Stunden Verspätung keine Antwort auf Beschwerde

Bestell-/Kundennummer: V1159435

Am 8. Juli 2014 sollten wir abends von Catania (Sizilien) nach Berlin-Tegel fliegen.

Im Abstand von Stunden wurden ohne Angabe von Gründen Verspätungen angezeigt, bis wir schließlich gegen Mitternacht mit fast 6 Stunden Verspätung starteten und dann am frühen Morgen in Schönefeld landeten.

Da keine Verkehrsmittel fuhren, mussten wir mit der Taxe nach Hause fahren. Diesen Sachverhalt haben wir am folgenden Tag per Beschwerde-Mail Air Berlin mitgeteilt, eine Nummer zugewiesen bekommen und die Versicherung einer schnellen Bearbeitung.

5-mal haben wir inzwischen die Beschwerde wiederholt und zusätzlich einen Brief an die Geschäftsleitung von Air Berlin geschrieben. Keinerlei Reaktion, keine Erklärung, keine Äußerung über eventuelle Erstattungen. Man läuft gegen eine Wand. Kann sich Air Berlin so einen Umgang mit Kunden leisten?

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Kommentare und Trackbacks (3)


24.12.2014 | 12:17
von Klaus Schlesinger | Regelverstoß melden
Es wird hier 'nur' eine 'angemessene Entschädigung' vom Threadeinsteller gefordert. - Es ist darauf hinzuweisen, daß den Passagieren im vorliegenden Sachverhalt jeweils eine entfernungsabhänige Ausgleichsleistung über EUR 400,- gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' als pauschaler Schadenersatz zusteht. Näheres siehe hier: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/groe-verspatung.html

Das mit der Nichtreaktion bei Air Berlin scheint schon System zu haben: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/10/fluggastreche-mu-man-einklagen-beispiel.html

12.01.2015 | 18:40
von ReclaBoxler-1898505 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sie haben mir mitgeteilt, dass Air Berlin Ihre Beschwerden nicht zur Kenntnis nimmt. Meine leider auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
F. zastrow


13.01.2015 | 09:26
von Klaus Schlesinger | Regelverstoß melden
Zitat von ReclaBoxler-1898505: "Sie haben mir mitgeteilt, dass Air Berlin Ihre Beschwerden nicht zur Kenntnis nimmt. Meine leider auch nicht. "

Mit solcher Feststellung kommt man hier nicht weiter.

Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich:

Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html

Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/files/Schlichtungsstelle-Traegerverein/soep-Vereinsmitglieder.pdf Air Berlin ist Mitgleid im dortigen Trägerverein.

'Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten. ' Quelle: fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html

Sollte die Airline nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle sein oder man entschließt sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.

Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.

Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt
für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:

Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienst drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen
nötigenfalls vor Gericht.

Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten,
nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!



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