810 Views | 18.02.2015 | 11:47 Uhr
geschrieben von Otto Nübel

Telco-Tec (Berlin)

Seit Monaten keine Rückerstattung von € 766,45

Bestell-/Kundennummer: 3016333

Die Fa. Telco-Tec und ihr Auftreten ist leider allzu vielen von uns Kunden schmerzlich bekannt. Seit Monaten mahne ich die Rückzahlung von € 766,45 wegen des LG-32-Monitors an. Die letzte Meldung der Firma war vom 19.12.14 mit der Info, die Rückzahlung erfolge. Auch danach schrieb ich die Firma unter Helpcenter, Fr. Krämer, Hr. Adler, Hr. Reimann, der legal und den Escalation-Email-Adressen weiterhin an. Ich bat einfach nur um Rücküberweisung.

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Bis heute ist leider keine Rückzahlung eingetroffen. Eine Anzeige bei der Polizei ist dann aufgegeben worden. Der Vorgang liegt jetzt in Berlin.

Abgesehen von dem Auftreten der Firma möchte ich wie viele andere Kunden einfach nur die Rückzahlung des seit Monaten bei der Firma Telco-Tec eingezahlten Betrages!

Was kann ich, können wir noch tun?

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Meine Forderung an Telco-Tec: Rückerstattung von € 766,45


 
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Kommentare und Trackbacks (4)


25.02.2015 | 14:50
von Otto Nübel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma hat sich bisher nicht gemeldet. Sie ist ein weiteres Mal angeschrieben worden. Es bleibt somit bis jetzt dabei, dass die Firma sagt, sie zahlt zurück. Bitte wann?


11.03.2015 | 19:53
von Otto Nübel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es ist eine Unverschämtheit, wie diese Firma mit meinem Geld rumspringt. Und es geht nicht nur mir so. Diese Firma ist nicht allein auf der Welt. Auch sie hat in unser aller Welt ihren Beitrag zu leisten. So wie sie es in Mails verspricht, aber dann nichts tut.


06.04.2015 | 13:55
von Otto Nübel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ein Unverschämtheit. Hier sollte eigentlich eine Sammelklage in Gang gebracht werden.


06.04.2015 | 16:21
von Widder 440 | Regelverstoß melden
Zitat aus Wikipedia:

"In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind. Dies sind sie im typischen Fall der class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus demselben Grund.

Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO
. Dabei kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.

Das deutsche Recht kennt die Verbandsklage, welche mit der Sammelklage vergleichbar ist und überwiegend im Umweltrecht Anwendung findet. "



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