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Durch ROLLER gelöste Beschwerde. | 1047 Views | 01.04.2015 | 14:47 Uhr
geschrieben von Letizia T.

ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)

Kein Rücknahmeverlangen bei Fernabsatzvertrag!

Bestell-/Kundennummer: 902UMZ

Wir haben über den Online Shop von Roller den Couchtisch MALIN bestellt und die Option Selbstabholung gewählt.

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4 Bilder

Nach einigen Wochen Wartezeit konnten wir endlich unser Paket in der nächstgelegenen Filiale abholen, und haben den Tisch direkt aufgebaut.

Als der Tisch dann stand, mussten wir leider erhebliche Mängel feststellen. Viele optische Fehler, wie zahlreiche Macken und Kratzer, milchig weiße Spuren/Schlieren sowie deutliche Farbunterschiede. Abgesehen davon war die Tischplatte nicht eben, und an dem Trenneinsatz zwischen den Fächern klaffte eine ca. 0,5 cm große Lücke.

Daraufhin schilderten wir diese Reklamation per E-mail und erhofften uns ein Entgegenkommen, wie z. B. Nachbesserung der Mängel. Zu diesem Zeitpunkt war ich leider so blöd und habe schon die KLARNA Rechnung gezahlt, da uns der Tisch so gut gefiel, wir ihn behalten wollten und auf die Vorschläge zur Nachbesserung gespannt waren. Schon recht schnell (nach 3 Tagen) bekamen wir die erfreuliche Nachricht, dass die Abwicklung durch den Markt 41 (?) geschehen soll, und sie die erforderlichen Maßnahmen einleiten und uns darüber informieren würden.

Dann geschah erstmal nichts, wir warteten, und 3 Tage vor Ende unserer Widerrufsfrist schrieb ich noch einmal an info spider monkey roller.de, mit der Bitte um weitere Informationen zur Reklamationsabwicklung, andernfalls würde ich den Widerruf erklären, da mir das Risiko zu groß war, einen mangelbehafteten Tisch behalten zu müssen.

SCHLAGWORTE

Es geschah weiterhin nichts! , also reichte ich fristgerecht (am letzten Tag) den Widerruf über den Kaufvertrag ein, und erklärte zugleich das Rücknahmeverlangen, da der zusammengebaute Tisch keine paketversandfähige Ware ist, sondern ein sperriges Gut darstellt. Ich bat um Infos zur Abholung und verlangte die Rückzahlung vom Kaufpreis in Höhe von 129,99 €.

Unsere Widerrufserklärung wurde dann zunächst übergangen, jedoch bestanden wir weiterhin darauf, und nach einigen Tagen wurde uns endlich der fristgerechte Eingang des Widerrufs bestätigt und wir sollten doch bitte den Tisch in die nächste Filiale zurückbringen.!

Damit sind wir als Verbraucher überhaupt nicht einverstanden und verwiesen mehrmals auf die ROLLER AGBs und Widerrufsbelehrungen.

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Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag mit 14-tägigem Widerrufsrecht und somit sind unten angehängte Auszüge aus der Widerrufsbelehrung geltend, also wieso sollten wir als Kunden eigenhändig den mangelbehafteten Tisch auf unsere Kosten zurück in die Filiale bringen!

Dass die Mitarbeiter weiterhin darauf bestehen, empfinden wir als große Frechheit!

Hier Auszüge aus den ROLLER Widerrufsbelehrungen:

„Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. “(Rückgabebelehrung von ROLLER für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, E-mail)

„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, holen wir die Waren ab. “(Widerrufsbelehrung: Folgen des Widerrufs, Homepage ROLLER)

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Meine Forderung an ROLLER GmbH & Co. KG: Erstattung des Kaufpreises 129,99 €


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.04.2015 | 14:47
Firmen-Antwort von: ROLLER GmbH & Co. KG
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrte Frau T.,

es tut uns leid, dass Sie leider so unzufrieden mit ROLLER sind. Die Widerrufsbelehrung gilt nur dann, wenn man die Ware auch schon vorher geschickt bekommen hat, nicht als Selbstabholer.

Bei einem weiteren Anliegen können Sie uns auch gerne eine E-Mail an facebook spider monkey roller.de schicken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ROLLER-Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (10)


01.04.2015 | 18:40
von Letizia T. | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Widerruf wurde schon schriftlich angenommen, also müssen Sie auch alle damit verbundenen Klauseln einhalten!

Jetzt wollen Sie mir noch nachträglich das Widerrufsrecht wieder abschlagen?

Da frage ich mich:
Wie kann es sein, dass ich als Verbraucher vermeintlich einen Fernabsatzvertrag abschließe, die Widerrufsbelehrung bei Auftragsbestätigung auch zugeschickt bekomme (obwohl in der Bestellung „Selbstabholung“ vermerkt war), und auf der Homepage in den AGBs + dem Widerrufsrecht nichts von dieser Regelung zu lesen ist!
In meinen Augen und sicherlich auch objektiv gesehen, ist dies ein Unterlassen der Aufklärung, also offensichtliche Täuschung und somit BETRUG.

Passend zu diesem Problem stieß ich auf folgende Textpassagen:
„Nur wenn der Kunde beim Abholen noch entscheiden durfte, ob er wirklich kauft oder lieber doch nicht, hat er kein Widerrufsrecht“, erklärt Jurist Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops.
„Stiftung Warentest empfielt daher in einem Beitrag im test09/2010 auf Gütesiegel wie Trusted Shops zu achten. Denn Online-Shops, die das Siegel tragen, erhalten auch bei Abholung ein Widerrufsrecht. “

Wir hatten nicht die Möglichkeit bei Abholung unseren Kaufwunsch zu überdenken, und vor allem hatten wir keinerlei Möglichkeit den Tisch vorher überhaupt anzuschauen, da es kein Ausstellungsstück gab!
Aus diesem Grund erst bestellten wir im Internet, da es dort das Widerrufsrecht gibt und wir den Tisch zunächst begutachten wollten.

Roller ist zertifizierter Shop mit Gütesiegel, also steht Ihre Aussage im Widerspruch dazu!
Ich habe mich mit diesem Problem an das zuständige Institut gewandt und hoffe weiterhin auf baldige Klärung.

Mit freundlichen Grüßen
Letizia T.

02.04.2015 | 01:21
von ReclaBoxler-5281204 | Regelverstoß melden
Erstmal ist es wohl klar, das Roller kein "Rücknahmeverlangen" hat *Da musste ich schon schmunzeln.

Es handelt sich tatsächlich nicht um ein Fernabsatzgeschäft, das Sie die Ware abgeholt haben.
Das Ihnen die Rückgabe am Vertragserfüllungsort "Filiale" angeboten wurde, ist schon ein feiner Zug.

Wenn Sie den Tisch wirklich behalten wollen, bleibt Ihnen noch die gesetzliche Gewährleistung.
Allerdings wird Ihnen wohl auch hier zugemutet werden den Tisch, zur Mängelbeseitigung, an eine Roller-Filiale zu liefern.
(BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10)

Was lernen wir daraus?
Offline gucken, online shoppen UND liefern lassen!

02.04.2015 | 10:27
von E. L. | Regelverstoß melden
 spider monkey 5281204

Sehe ich durchaus etwas anders:

Maßgeblich ist der Vertragsschluss und der ist hier telefonisch erfolgt, somit liegt ein Fernabsatz vor. Ob die Abholung dann im Ladengeschäft erfolgt, ist m. E. irrelevant.

Das hier eine Lieferung in eine Filiale erfolgt ist, ist m. E. ohne Bedeutung.

02.04.2015 | 10:33
von E. L. | Regelverstoß melden
 spider monkey 5281204Sehe ich durchaus etwas anders: Maßgeblich ist der Vertragsschluss und der ist hier telefonisch erfolgt, somit liegt ein Fernabsatz vor. Ob die Abholung dann im Ladengeschäft erfolgt, ist m. E. irrelevant. Das hier eine Lieferung in eine Filiale erfolgt ist, ist m. E. ohne Bedeutung. Nur wenn der Kunde beim Abholen noch entscheiden darf, ob er wirklich kauft oder lieber doch nicht, hat er kein Widerrufsrecht!

Allerdings sehe ich hier ein Gewährleistungsfall. Wobei der Anbieter alle Kosten zu tragen hat, damit der Gegenstand wieder in sein Bereich kommt.

Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist dort, wo die Ware typischerweise benutzt wird. Und das sind in der Regel die eigenen vier Wände. Der Händler muss also zu ihm kommen und die Ware abholen.

Die Kosten für den Transport trägt der Händler. Siehe hierzu § 439 BGB. Den Kunden darf er damit nicht belasten. Schließlich kann der ja nichts dafür, dass die Ware nicht in Ordnung ist.

02.04.2015 | 11:56
von ReclaBoxler-8558384 | Regelverstoß melden
Bezüglich des Hinweises, die Ware sei nicht "paketversandfähig" muss man deutlich sagen, dass der Artikel es auseinandergebaut sehr wohl ist.

Da es sich um einen DIY Artikel handelt, ist es für den Konsumenten durchaus zumutbar, den Artikel wieder zu zerlegen, damit dieser paketversandfähig ist.

Allerdings verstehe ich es nicht so recht, warum Roller (ggf. über den Hersteller des Artikels) kostenfrei durch Neuversand der defekten Teile nachbessert. Das ist doch gerade bei DIY Möbeln kein Problem.

Jeder ALDI Lieferant macht das.

02.04.2015 | 12:01
von D. N. | Regelverstoß melden
Hallo,

so wie ich die Situation verstehe, geht es darum, dass der Tisch online bestellt wurde, da kein Beispielexemplar im Roller- Markt verfügbar war.
Schlau dabei war, nicht in der Roller Filiale die Bestellung von einem Mitarbeiter anstoßen zu lassen, sondern dies von zu Hause aus und privat zu tun.
Somit ist es definitiv ein Fernabsatzvertrag.
Da bei der Abholung das Möbelstück im seltensten Falle aufgebaut übergeben wird, sondern immer „gut“ verpackt in einem Karton, fällt auch die Besichtigung vor Ort aus.

Ich denke hier gelten auf jeden Fall die AGB’s für einen Fernabsatzvertrag.

Gruß

02.04.2015 | 12:24
von Letizia T.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.

05.04.2015 | 03:39
von ReclaBoxler-5281204 | Regelverstoß melden
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer; )

„Nur wenn der Kunde beim Abholen noch entscheiden durfte, ob er wirklich kauft oder lieber doch nicht, hat er kein Widerrufsrecht“

Bis zur Abholung hatten Sie durch das Widerrufsrecht die Wahl, den Artikel zu kaufen.
Klingt doof, ist es auch, aber wenn man um die Ecke denkt passt es schon.

Roller ist übrigens nicht (oder nicht mehr?) "Trusted Shops" zertifiziert.
Ob es die anderen Siegel die Roller nutzt, so wie Trusted Shops mit dem Widerruf bei Abholung handhaben, weiß ich allerdings nicht.

Weiterhin viel Glück!

30.04.2015 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.


30.04.2015 | 11:11
von Letizia T. | Regelverstoß melden
Jetziger Stand:

Nachdem wir der Zertifizierungsstelle, die Roller als Trusted Shop zertifiziert, geschrieben haben, und einen Fall bei www.online-schlichter.de eröffnet haben, hat sich Roller schlussendlich zur Abholung bereit erklärt, da der Kauf einen Fernabsatzvertrag darstellt und laut Aussage der Zertifizierungsstelle Roller alle Rücksendekosten übernehmen muss.

Der Tisch wurde letzten Freitag abgeholt, jetzt warte ich noch auf die Rücküberweisung des Geldes!



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