ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Verschleierte Preiserhöhung um 35 %
Bestell-/Kundennummer: 01831082
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.04.2014 beziehe ich von Ihnen Strom im TarifExtrastrom 12 Paket Pur 1700. Mit der Jahresrechnung vom 16.04.2015 erfuhr ich, dass meine Abschläge zum 01.04.2015 von 38 auf 47 Euro steigen werden. Alarmiert besuchte ich Ihre Webseite und fand dort, dass Sie meinen Paketpreis zum 01.04.2015 von 394 Euro auf nun 531 Euro erhöht haben – eine Steigerung um 35 %. Wie Sie sich denken können, hat diese drastische und unangekündigte Preiserhöhung mein Vertrauen in Ihr Unternehmen auf einen Schlag zerstört. Ich kann deshalb nicht länger ihr Kunde bleiben.
Im Internet stieß ich schnell auf zahlreiche aktuelle Beschwerden über Ihre Praxis ungerechtfertigter und nicht „auf transparente und verständliche Weise“ mitgeteilter Preiserhöhungen. Ich stellte fest, dass Sie auch mir zwei Monate vor Ablauf der Preisbindung Ihre berüchtigte E-Mail "Energiemarktentwicklungen" gesendet hatten - dazu unten mehr. Und ich fand auch die Beschwerde Ihres Kunden Joachim Gantenberg auf de.reclabox.com/beschwerde/96340, der ich mich in meiner sofort versendeten Kündigung voll und ganz anschloss:
„Die Mail trug den TitelEnergiemarktentwicklungenund beinhaltete eine Vielzahl externer Links, was dazu führte, dass diese Mail in meinem Spam-Ordner gelandet ist. Der in dieser Mail versteckte Hinweis auf den erhöhten Arbeitspreis genügt nicht dem gesetzlichen Transparenzgebot gemäß §41 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetz und ist folglich unwirksam. Die versteckten Informationen wurden ja bereits im April 2014 von der Verbraucherzentrale Sachsen abgemahnt.
Darüber hinaus sind die in der Preisinformation angeführten Gründe für eine Preiserhöhung in keiner Weise nachvollziehbar.
Ich fordere daher eine Rücknahme der Tariferhöhung oder andernfalls eine Gewährung des Sonderkündigungsrechts zum 30.04.2015. “
[Zitat aus Herrn Gantenbergs Beschwerde]
Sie wissen, dass Herrn Gantenbergs Vorwürfe stichhaltig sind und haben ihm und anderen Beschwerdeführern deshalb das geforderte Sonderkündigungsrecht sogleich eingeräumt. Ich erwartete deshalb, dass Sie es auch mir gewähren würden, als ich Ihnen meine Kündigung sandte. Doch ich hatte mich getäuscht: Anstelle einer Bestätigung erhielt ich nur eine vorgefertige Antwort per E-Mail, im Anhang die erwähnte Mitteilung vom 27. Januar. Es war ganz so, als hätten Sie nur darauf gewartet, dass jemand in Ihre Falle tappt und dass Sie mit der "wir haben Ihnen die Anpassung rechtzeitig mitgeteilt und sogar die E-Mail aufbewahrt, lesen Sie unsere AGB"-Keule kommen können.
Ich investierte daraufhin nochmals etliche Stunden an juristischer Recherche und fand dabei ein Gerichtsurteil das die Unwirksamkeit Ihrer Preiserhöhung klar feststellt.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil (AZ: I-19 U 122/11) vom 22.11.2011, dass Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht die Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen,unwirksamsind.
Die Strom-GVV schreibt in § 5 Abs. 2 dem Stromversorger vor, „einebriefliche Mitteilungan den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er denUmfang, den Anlass und die Voraussetzungender Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 unddie Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Formanzugeben. “
Ihre AGBs erfüllen nicht die vom Oberlandesgericht Hamm gestellten Anforderungen und sind daher in Bezug auf Preisanpassungenungültig. In der Abweisung meiner fristlosen Kündigung können Sie sich deshalb nicht auf Ihre AGB berufen.
Außerdem erfüllte Ihre E-Mail vom 27. Januar nicht einmal die grundlegendsten Anforderungen an die Mitteilung einer Preisanpassung, weil sie nicht die in § 2 Abs. 3 der Strom-GVV aufgeführten Informationen enthielt und nicht inübersichtlicher Formerfolgte, sondern die Preiserhöhung in einem einzigen kurzen Satz („Ihr Paketpreis verändert sich auf 531 Euro (brutto). “) verschleierte, versteckt in einem Fließtext von 1.000 Wörtern über die Folgen der Energiewende unter dem Titel „Energiemarktentwicklungen und Preisanpassungen“, den Sie noch dazu mit 13 belanglosen Internetlinks eingerahmt hatten. Die verpflichtenden Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 fehlten gänzlich.
Das beigefügte Bild zeigt Ihre E-Mail. Damit man die Preiserhöhung überhaupt findet, habe ich sie mit einem grauen Rahmen markiert.
Wollen Sie ernsthaft behaupten, dass so eine übersichtliche Mitteilung einer Preisanpassung aussieht, die der Kunde als solche erkennen kann? Sie können niemandem weismachen, dass Sie das selbst so sehen. Kaum jemand wird diese im Stil einer massenhaft versendeten Info-E-Mail aufgemachte Nachricht ganz lesen, um darin nach einer Vertragsänderung zu suchen, und das ist offenbar Ihre Taktik. Dass Sie sich Ihrer unlauteren Methode durchaus bewusst sind, zeigt sich darin, dass Sie anderen Kunden in derselben Situation aufgrund ihrer Beschwerden sofort ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt haben. Ein Schritt, den Sie sicher nicht erwogen hätten, wenn Ihr Verhalten juristisch einwandfrei wäre. Dass Sie mir dieses Recht aber verweigern wollen, zeigt das traurige Bild eines Unternehmens, dem die gesetzlichen Bestimmungen und die Zufriedenheit seiner Kunden egal sind und das sich nur bewegt, wenn die geprellten Kunden ihre Beschwerden öffentlich machen.
Dass darüber hinaus die Preiserhöhung in ihrem Umfang nirgends begründet ist und man meinen Vertrag bei Ihnen weiterhin für 391 Euro im Jahr neu abschließen kann, macht deutlich, dass Sie es Ihnen nur darum geht, Ihre Kunden nach Ablauf der Preisbindung abzuzocken.
Sie schreiben in der E-Mail, dass 72 % des Strompreises regulierte Kosten seien, bei einem Paketpreis von 394 Euro also 283 Euro. Dass aus den restlichen 111 Euro, die bisher bei Ihnen ankamen, nun auf einmal 531 - 283 = 248 Euro werden sollen, entspricht einer Preiserhöhung um 123 %. Und dann wagen Sie es sogar noch zu schreiben "Einen Teil der gestiegenen Kostenmüssen wir allerdings zum 01.04.2015 umlegen. "Einen Teil!Soll das heißen, dass Ihre eigenen Kosten um mehr als 123 % gestiegen sind? AufdenNachweis dieser Kostensteigerung bin ich gespannt.
Aufgrund all dieser Punkte besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die Mitteilung der Preiserhöhung vom 27. Januar unwirksam war. Weil sie somit aber nicht wirksam erfolgt ist, habe ich erst in Ihrer E-Mail "Ihre extraenergie Jahresrechnung" am 16. April um 23:38 Uhr von den deutlich steigenden Abschlägen erfahren und schon zwei Stunden später mit Hinweis auf mein fristloses Sonderkündigungsrecht den Vertrag zum 30. April 2015 gekündigt. Meine prompte Reaktion sollte ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass ich erst zu diesem Zeitpunkt von der Preiserhöhung erfahren habe.
Ich fordere deshalb von Ihnen, dass Sie meine am 17.04.2015 per Brief gesendete Kündigung akzeptieren und das Vertragsverhältnis zum 30. April 2015 beenden.
Außerdem fordere ich: Beenden Sie Ihre gesetzeswidrige Praxis der Mitteilung von Preiserhöhungen in verschleiernden E-Mails! Senden Sie sie zukünftig mit klaren Betreffzeilen wie "Ihr Stromvertrag 01831082: Preisanpassung zum 01.04.2015" und gestalten Sie den Inhalt so, wie ihn der Gesetzgeber vorsieht. Dann wird auch niemand mehr Ihre Nachrichten übersehen und Sie sparen sich und Ihren Kunden viel unnötigen Ärger.
28.04.2015 | 07:31
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Herr Palms,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir stehen bereits in Korrespondenz mit Ihnen und werden Sie selbstverständlich sofort informieren, sobald sich neue Informationen für Sie ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Der Hinweis, dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschieht, lässt befürchten, dass das Unternehmen aber nicht von seiner Praxis der verschleierten Preiserhöhungen abrücken wird. Gut zu wissen, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle Energie den Kunden dann zu ihrem Recht verhilft.