Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Berlin)
Durch Anstehen in der Schlange Flug verpasst
Bestell-/Kundennummer: Reise Nr: 104711 28.05.2015 Hildegard Galeadis
Sehr geehrte air berlin,
so etwas haben wir noch nie erlebt, meine 78 jährige Mutter war am 28.05.2015, 2Stunden vor Abflug mit einer Begleitung am Schalter von Air Berlin, von dort aus schickte man Sie woanders hin, Sie wäre hier verkehrt, dann wieder zurück und schließlich zur Kofferabgabe, wo Sie und die Begleitung über eine halbe Stunde warten musten, vor Ihnen waren nur 2 Damen die Ihren Koffer nicht loswurden. Als Sie nachfragten wie lange das denn noch dauert, bekahm Sie keine Antwort und als Sie dann entlich dran war, sagte man Ihr Sie wäre leider zu Spät dagewesen und Schickte Sie zum Infoschalter, wo Sie nur einen Flug für für den nächsten Tag anboten bekam, mit Zwischenstopp in Berlin und dann nochmal138,00€ zahlen sollte.
Sie bittet Sie um Erstattung der Flugkosten da Sie pünktlich am Schalter anstand, dafür gibt es die Begleitperson als Zeugen. Für den Flug 49S2ET von DUS nach Thessaloniki um 5.50 Uhr. Filekey 49S2ET.
Dort gab es eine endlose Schlange, kein Wunder da es ja nur den Schalter für alle Flüge gibt, und ungeschultes Personal die noch nicht mal wissen wo Sie die Leute hinschicken müssen.
'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat. ' Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html
Die Strecke von Düsseldorf nach Thessaloniki beträgt gem. luftlinie.org 1715 km. Kam es durch die Nichtbeförderung auf dem Ursprungsflug zu einer verpäteten Ankunft am Endziel, stehen dem Passagier 'EUR 400,- als Ausgleichsleistung gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu (vgl.: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html).
Neben dem möglichen vorstehenden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (siehe oben) hat der Passagier im Falle der Nichtbeförderung Anmspruch auf Unterstützungleistungen:
'Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entseht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung. ' Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/betreuung-und-unterstutzung.html
Das Luftfahrtunternehmen darf dem Passagier, den er nicht befördert, nicht noch einen anderen Flug verkaufen!