BEAUTEK GmbH (Brilon)
Mangelnde Online-Seriosität zeigt sich spätestens bei Reklamation
Bestell-/Kundennummer: 38518
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 29.11.2013 habe ich in Ihrem Beautek Online-Shop das kosmetische Ultraschallgerät 49 SF erworben. Ende 05/2015 hat sich der metallene Schallkopf einer Schallsonde aufgrund mangelhafter und unsachgemäßer Verklebung aus seiner Gummihülle gelöst, dabei ist im Inneren ein Draht abgerissen. Trotz intensiven Kontakts per E-Mail und Telefon weigern Sie sich bis heute, die Schadensregulierung gemäß Ihrer gesetzlichen Pflicht abzuwickeln - Die mangelnde Seriosität eines Onlineshops zeigt sich eben spätestens bei der Reklamationsabwicklung. Hier die Details:
Am 29.05.2015 haben Sie im erstmaligen Telefonat versucht, eine kostenfreie Regulierung zu vereiteln mit Verweis auf die Gewährleistungsfrist für Gewerbetreibende von einem Jahr. Ich teilte Ihnen, wie bereits beim Kauf, erneut mit, dass ich Privatkunde bin. Nun wünschten Sie zunächst Fotos von der Sonde, um das richtige Ersatzteil auszuwählen. Am 01.06.2015 erhielten Sie diese per E-Mail.
Am 08.06.2015 boten Sie mir per E-Mail ohne weiteren Kommentar einen Austausch der Sonde an zum Preis von 37,00 € netto zuzüglich 5,00 € Frachtkosten. Im anschließenden Telefonat begründeten Sie wiederum die Erhebung von Kosten mit der abgelaufenen Gewährleistungsfrist für Gewerbetreibende. Wiederum teilte ich Ihnen mit, dass ich Privatkunde bin.
Am 09.06.2015 boten Sie mir per E-Mail an, die Schallsonde einzusenden, um selbst irgendeine Art von Reparatur zu auszuprobieren. Gemäß § 439 (2) BGB sind Sie als Verkäufer verpflichtet, hierfür die Rücksendekosten zu übernehmen. Hierzu äußerten Sie sich jedoch mit keinem Wort.
Am 09.06.2015 schilderte ich Ihnen per E-Mail ausführlich das Schadensbild als Herstellungsfehler zu Ihrer Einschätzung, ob Sie sich für eine Reparatur überhaupt kompetent fühlen. Dies ist aber wohl nicht der Fall. Ich wies Sie auf Ihre gesetzliche Pflicht hin, gemäß § 439 (2) BGB die Rücksendekosten per Zusendung eines Retourenaufklebers zu übernehmen.
Am 11.06.2015 boten Sie mir per E-Mail den Austausch der Sonde zum angeblichen Vorzugspreis von 27,00 Euro an. Von einem Reparaturversuch Ihrerseits war nun keine Rede mehr. Stattdessen äußerten Sie Ihre Verwunderung, da ein solcher Schaden - angeblich - noch nie aufgetreten sei (Standardantwort eines Händlers bei Reklamationen). Daher sei anzunehmen, dass dieser selbst verschuldet sei. Anderenfalls sei das Gegenteil zu beweisen. Dies hatte ich jedoch bereits durch meine ausführliche Schadensschilderung getan. Darüber hinaus lehnten Sie eine Rücksendung der Sonde zur Begutachtung mit Übernahme der Rücksendekosten gemäß § 439 (2) BGB ab.
Ich fordere Sie auf, unverzüglich Ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Sie haben die Sonde kostenfrei auszutauschen, da ich durch ausführliche Schilderung des Schadens den glaubwürdigen Nachweis erbracht habe, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt. Sind Sie gegenteiliger Ansicht, so haben Sie unverzüglich die Sonde zur Abwicklung der Reparatur oder des Austauschs zu begutachten und hierfür die Rücksendekosten gemäß § 439 (2) BGB zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Privatkunde
17.07.2015 | 15:30
Abteilung: Büroleitung
Ein neuer Ultraschallkopf wurde, wie schon seitens unseres Kunden erwähnt, versendet. Die Kosten für das neue Handstück sowie den Versand haben wir vollumpfänglich übernommen.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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