Durch Fuxx-Die Sparenergie gelöste Beschwerde. | 446 Views | 17.10.2017 | 13:32 Uhr
geschrieben von Tristan Schröer

Fuxx-Die Sparenergie GmbH (Hamburg)

Fuxx Strom verlangt Nichterfüllungsschaden bei Auzug

Bestell-/Kundennummer: 8183385112

In meiner Schlussrechnung über 7 Monate Nutzung ist von Ihnen ist ein Nichterfüllungsschaden erhalten, welcher so bei Vertragsabschluss nicht in Ihren AGB enthalten ist. Ich bin zum 31.08.2017 umgezogen und hatte somit ein Sonderkündigungsrecht. Bitte treten Sie mit mir in Verbindung zur Rückerstattung dieser Beträge.

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Meine Forderung an Fuxx-Die Sparenergie GmbH: Rückerstattung des Betrages Nichterfüllungsschaden


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
17.10.2017 | 13:32
Firmen-Antwort von: Fuxx-Die Sparenergie GmbH
Abteilung: Leitung Kundenservice

Sehr geehrte Herr Schröer,

wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Fuxx Service-Team

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Kommentare und Trackbacks (3)


17.10.2017 | 15:23
von Fred S. | Regelverstoß melden
Ich habe hier einen Text von einem Verbraucherschutzverband aus dem Internet.
Sehr geehrte Damen und Herren,

aus meiner Sicht ist Ihre Forderung nach einem Nichterfüllungsschaden unzulässig. Dies möchte ich nachfolgend begründen:

Sie haben meinen Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz gehandelt haben. Andernfalls hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen.
Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt haben.
Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie

auf meine Argumentation einzugehen und
die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens mir zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen

15.11.2017 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.


15.11.2017 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.




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