Immergrün Energie (Köln)
Gravierender Fehler bei Berechnung des Abschlags
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer G21610021609
Von mir angegebener reeller Jahresverbrauch wurde ignoriert. Immergrün setzt eigenmächtig viel zu hohen Jahresverbrauch fiktiv an, d. h. extrem überhöhten monatlichen Abschlag.
Bei der Auftragseingangsbestätigung vom 22.10.2016 hat Immergrün den Jahresverbrauch 30.000,00 kWh von meinem Antrag übernommen (im Jahr 2015 30.500 kWh Verbrauch).
Bei der Versorgungsbestätigung vom 03.11.2016 geht Immergrün plötzlich von einem Jahresverbrauch von 38.330,00 kWh aus!
Dies ohne Grundlage zu ändern. Ich gehe eigentlich davon aus, von meinem Vertragspartner vertrauenswürdig behandelt zu werden.
Mein aktueller Zählerstand (vom 01.01.-bis 24.10.2017) ist: 27767 (diesen habe ich dem Netzbetreiber mitgeteilt).
Daher ergibt sich folgende Rechnung:
Aktueller Verbrauch 2.074 plus 830 (geschätzter restlicher Verbrauch Okt., Nov. und Dez. nach Zahlen von entsprechenden Monaten 2016) = 2.904
Ergibt dann eine Abrechnungsmenge (bei Zustandszahl 0,9187 und Brennwert 11,309) von 30.166 kWh. Ergibt dann einen Arbeitspreis von 1.414,79 €
plus 116,76 Grundpreis
Summe: 1.531,55 € (brutto)
Mit 10 x 174,00 € (Abschlagszahlungen) ist diese Summe bereits deutlich überzahlt, nämlich um 208,45 €! Bonus ist noch nicht miteingerechnet.
Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass Abschläge an den tatsächlichen Verbrauch gekoppelt sein müssen.
Meine Schreiben vom 24.10.17 und 27.10.17 mit der Forderung, mir bis zum 31.10.17 eine zuviel geleistete Abschlagszahlung zurück zu überweisen, wurden seitens Immergrün gänzlich ignoriert.
Mittlerweile sind mir, obwohl ich die Mitteilung erhalten habe, dass durch die Kündigung die Lastschriftgenehmigung entzogen wurde, nochmals 174,- € abgebucht worden, die ich aber über meine Bank wieder eingezogen habe.
Ich fordere Immergrün hiermit auf, den s. o. berechneten Differenzbetrag von 208,45 € bis zum 15.11.2017 an mich zu überweisen.
06.11.2017 | 13:34
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Sabine Günther,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer und einem Link auf Ihren Eintrag in diesem Forum an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPBkundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Aufgrund meiner Recherchen beim Netzbetreiber ergibt sich folgender Sachverhalt:
- Hochrechnung Netzbetreiber: 01.01.17: 38.330 kWh (überhöht wegen internem „Systemfehler“ laut Aussage Netzbetreiber)
- Meldung Netzbetreiber: 05.01.17 mit Wirkung zum 01.03.17: 32.717 kWh
Wurde beides an Immergrün übermittelt.
Warum Immergrün die neue Meldung des Netzbetreibers vom 05.01.17 nicht beachtet und keine Neuberechnung der Abschläge vorgenommen hat, bleibt sehr suspekt. Die Abschläge von Immergrün an den Netzbetreiber sind ja auch angepasst, d. h. reduziert worden (Auskunft Netzbetreiber).
Fazit:
Da Immergrün zusagte, auf eine Monatsabschlagszahlung zu verzichten, hat sich die Abschlagszahlung für November erledigt.
Eine 12. AZ im Dezember, wie von Immergrün unberechtigter Weise gefordert, wird in keinem Fall von mir geleistet, da die Berechnung der Abschlagshöhe von Immergrün über 11 Abschläge auf Grundlage der falschen 38.330 kWh vorgenommen wurde.
Außerdem liegt bereits eine insgesamte Überzahlung der voraussichtlichen Jahresendabrechnung vor (laut aktuellem Zählerstand und Prognose Netzbetreiber).
D. h. abschließend: ich werde keinerlei Zahlungen mehr leisten und bitte Immergrün, die Schlussrechnung unmittelbar nach Ablauf des Vertrages zu ermitteln, um den Zahlungsausgleich entsprechend dem tatsächlichen Jahresverbrauch herzustellen.
Zur Info folgender Gesetzestext zum Thema Abschlagszahlung:
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.