Ich
habe bei dieser Bank ein KFZ-Darlehen laufen, welches ich gerne komplett zurückzahlen möchte und mich daher am 04.01.2018 in einer Filiale nach dem entsprechenden Betrag erkundigt hatte. Dieser wurde mir mit ca. 12. 400 Euro mitgeteilt, außerdem erhielt ich eine Kontonummer. Da ich aber die IBAN benötige, habe ich heute telefonisch bei der Bank angefragt. Eine Frau M. teilte mir dann mit, dass aber auch eine Ablösegebühr zu zahlen sei und fragte mich, ob der Betrag diese Gebühr enthalte. Das weiß ich als Kunde natürlich nicht. Ich fragte sie dann, ob bei Überweisung der ca. 12. 400 Euro unabhängig von einer Gebühr der Fahrzeugschein freigegeben wird, da ich diesen zum Verkauf benötige und eine Gebühr - wenn überhaupt - höchstens wenige hundert Euro betragen könnte, womit die Bank dann massivst übersichert wäre. Sowohl nach den AGB der Bank als auch nach der Rechtsprechung des BGH entsteht ein Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes, wenn dessen Wert den ausstehenden Darlehensbetrag um mehr als 20% übersteigt. Bei einem unstreitigen Fahrzeugrestwert von selbst nach Schwackeliste über 10.000 Euro und einer ausstehenden Gebühr von höchstens wenigen hundert Euro, ist eine massive Übersicherung eingetreten. Dennoch ließ mich die Dame nicht ausreden und sagte mir klar, die Sicherheit werde nicht freigegeben. Vom unfreundlichen Ton der Dame mal abgesehen, verstößt die Bank damit eindeutig gegen geltendes Recht. Ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, sollte sie überhaupt zulässig sein, anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien berechnet wird, ist hier ungewiss. Das bisherige Verhalten der Bank gibt Anlass, daran zu zweifeln. Von Anfang an ließ mich die Dame nicht ausreden und bezeichnete das Verhalten des Mitarbeiters in der Filiale als "schwachsinnig", da dieser mir nicht die IBAN mitgeteilt hatte. Natürlich wäre das besser gewesen, jedoch ist das kein Grund für diese Wortwahl gegenüber einem Kollegen, welcher im Übrigen sehr nett und hilfsbereit war.
Meine Forderung an TARGOBANK AG & Co. KGaA:
Sofortige Freigabe der Sicherheit bei Eintritt der Übersicherung