ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)
Seit 5 Monaten warte ich auf die richtigen Teile
Im August 2017 habe ich bei Roller eine Wohnwand bestellt, diese wurde auch zeitnah geliefert. Beim Aufbau stellte ich fest, dass eine Vitrine und zwar die linke nicht passt. Das heißt, die Außenteile der Vitrine passen nicht, sodass man sie nicht zusammen bauen kann. Also habe ich eine Reklamation durchgeführt, diese dauert seit Ende August/ Anfang September 2017 an, denn bis heute kam nicht das richtige Teil. Immer wieder wurde man vertröstet, das es beim nächsten Male klappen wird. Falsch, es funktioniert rein gar nichts. Im Online-Shop fühlt sich keiner verantwortlich und auch die Spediteure sagen, es wäre nicht deren Schuld, sondern die der Hersteller. Es kann nicht sein, dass man ein halbes Jahr auf das richtige Teil wartet, damit die Wohnwand komplett fertig ist. Und dann dauert es 1-2 Monate, bis man überhaupt mal wieder was von Roller oder von den Spediteuren hört und das kann auch nicht sein. So etwas wird man wohl auch innerhalb weniger Tage klären und auch liefern können.
Setzen sie zu dem eine Frist von 2 Wochen ansonsten werden sie von ihrem Rücktritts recht nach §§ 323 Abs. 2 Nr. 1, 440. S. 1 BGB gebrauch machen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist gelöst