Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 418 Views | 23.02.2018 | 16:05 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-4752101

Immergrün Energie (Köln)

Immergrün verweigert 15% Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnr. 21610022336

Stromvertrag, Immergrün verweigert 15% Neukundenbonus wegen angebl. gewerblicher Nutzung

Immergrün verweigert in der Schlußrechnung den Neukundenbonus von 15%, da angeblich ein gewerbliches Lastprofil vorliegt.

SCHLAGWORTE

Laut unserem örtlichen Netzbetreiber haben wir eindeutig Haushaltslastprofil H0. Darauf angesprochen reagiert Immergrün mit dem Vorhalt, sie hätten im Branchenbuch einen gewerblichen Eintrag an derselben Adresse gefunden.

Natürlich existiert dieser Eintrag, aber laut AGB wird der Bonus Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen. Laut § 13 BGB gilt als ein Verbraucher: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. "

Genauso ist es, ein häusliches Arbeitszimmer ändert nichts am Status des Verbrauchers i. S. d. § 13 BGB - siehe oben. Eine vermutete gewerbliche Nutzung nur aufgrund eines Branchenbucheintrags ebensowenig, denn:

Laut Energiewirtschaftsgesetz/EnWG § 3 Begriffsbestimmungen Punkt 22 sind "Haushaltskunden: Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen"

Man dürfte also bis zu 10000kwh im Jahr für gewerbliche Zwecke verbrauchen ohne daß der Status Haushaltskunde/Letztverbraucher sich ändern würde. Bei realen 2500kwh Jahresgesamtverbrauch an der Stromabnahmestelle kann man wohl kaum von einem gewerblichen Anteil sprechen.

Auf meine Beschwerde hin bietet immergrün "aus Kulanz" einen Rabatt von ca. 10% an. Dabei ist die Regelung nach den obigen Definitionen doch glasklar: 15% Rabatt für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Vertraglich vereinbarter Rabatt von 15% auf den Endpreis


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
23.02.2018 | 16:05
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter ReclaBoxler-4752101,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen. unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPB spider monkey kundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (2)


13.03.2018 | 18:46
von ReclaBoxler-4752101 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Immergrün hat nun nach Reclabox-Beschwerde reagiert und den 15% Neukundenbonus "auf Kulanz" eingeräumt.

Fazit: Begründetes Beschweren lohnt sich, insbesondere über ein Forum wie Reclabox, da solche Beschwerden medienwirksamer sind und daher ernster genommen werden.
Und: Vor Vertragsabschluß informieren z. B. über verbraucherhilfe-stromanbieter.de


21.06.2018 | 08:52
von Stefan Sander | Regelverstoß melden
Habe das gleiche Problem, habe der Firma das Musterschreiben der Verbraucherzentrale geschickt in dem auf das mittlerweile erlassene Urteil zu diesem Thema angeführt wird. Reaktion, eine knappe Baukasten-E-Mail in der die Zahlung verweigert wird.

Zusammen mit diesen beiden Mails werde ich nun Anzeige wegen Betrugs erstatten, anders ist mit dieser Firma scheinbar nicht zu reden. Klar dass ich den Vertrag sofort gekündigt habe und jetzt auf der Suche nach Bewertungsmöglichkeiten des Unternehmens bin.



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