Durch Jochen Schweizer gelöste Beschwerde. | 784 Views | 25.02.2018 | 09:02 Uhr
geschrieben von Peter A. Hoffmann

Jochen Schweizer GmbH (München)

Mythos „abgelaufener Gutschein“

Ich möchte hier einmal mit dem Mythos „abgelaufener Gutschein“ aufräumen. Im Prinzip gibt es verschieden Arten von Gutscheinen.

  1. Gutschein für Retouren
  2. Gekaufte Gutscheine

1. Gutscheine für Retouren können zeitlich befristet werden, sollten aber nicht kürzer als 3 Jahre gelten. Dann verfällt er.

SCHLAGWORTE

2. Gekaufte Gutscheine allerdings,
sind prinzipiell 30 Jahre gültig, und dürfen nicht befristet werden. Das ist quasi wie Bargeld, das auch nicht verfallen kann. Unternehmen, wie Jochen Schweizer oder Ähnliche, beschränken diese auf 3 Jahre. Das ist nicht rechtens. Ein Angebot diesen dann gegen Gebühr (10% Aufschlag) ist ein extra Hohn. Man bezahlt eine Gebühr dafür, dass „Bargeld (Gutschein) “ noch ein Jahr gültig bleibt.

Man will den Unternehmen nicht vorwerfen sich so einfach bereichern zu wollen, aber es hat ganz klar den Eindruck. Wenn man dann auch noch lesen muss, dass 50% dieser Gutscheine in Millionenhöhe, lt. Bilanzen dieser Firmen, nie eingelöst werden, fragt man sich schon wonach das Geschäftsmodell ausgerichtet ist.

Das Verfall-Kalkül von Jochen Schweizer und Mydays:
https://www.welt.de/wirtschaft/article150419870/Das-Verfall-Kalkuel-von-Jochen-Schweizer-und-Mydays.html

Mittlerweile gibt es auch schon Gerichtsurteile, die den Firmen vorwerfen, Geld zu kassieren, ohne dafür eine Leistung zu erbringen.

OGH-Urteil: Gutscheine verfallen nicht schon nach 2 Jahren:
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/einkaufundrecht/Gutschein_abgelaufen.html

Also, lässt euch nicht bluffen, sondern verlangt nach eurem Recht.

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Meine Forderung an Jochen Schweizer GmbH: Gutschein verländern oder Geld zurück.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
26.02.2018 | 08:27
Firmen-Antwort von: Jochen Schweizer GmbH
Abteilung: Erlebnis- und Kundenmanagement

Guten Tag aus München,

danke für Ihr Feedback.

Die Gültigkeit von Jochen Schweizer Gutscheinen endet gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist am letzten Tag (31.12.) des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr des Kaufes.

Es entspricht nicht unserer Geschäftspolitik die Einlösung von Gutscheinen zu verhindern. Wir freuen uns über jeden Kunden, der seinen Gutschein einlöst und ein Erlebnis wahrnimmt. Die Erlebnisberichte zufriedener Kunden sind dabei auch ein wichtiger Bestandteil unserer Neukundegewinnung und ein fester Baustein der Qualitätssicherung.

Innerhalb der Gutscheingültigkeit bieten wir daher noch zusätzliche Serviceleistungen (wie Verlängerung oder Umtausch eines Gutscheins) an.

Bei Rückfragen zu den genannten Optionen steht Ihnen unser Service-Team immer gern zur Verfügung!

Viele Grüße,

Sarah aus dem Jochen Schweizer Team

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Kommentare und Trackbacks (4)


25.02.2018 | 09:18
von Corey Taylor | Regelverstoß melden
In der Bundesrepublik Deutschland kommt §195 und 199 zustande.
Ihr Link zu einem Urteil in Österreich hat mit der hier geltenden Rechtsprechung nichts zu tun. Ein Hinweis um welches Land es sich handelt sollte ihrerseits schon besser platziert werden.

26.02.2018 | 00:11
von Peter A. Hoffmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nachdem es ein Urteil des OGH in Österreich war, kann man es auf die EU ausweiten. Selber Schuld, wer sich das nicht zu Nutzen macht.

Jochen Schweizer weiß das auch und hat den Gutschein verlängert.

Warum wohl ;-)


26.02.2018 | 00:14
von Peter A. Hoffmann | Regelverstoß melden
. und das ohne 10% Aufschlag.

Die negativen Kommentare könnten vom Unternehmen selbst stammen.

Meine Info geht an alle Geschädigten.
Probiert es aus - es kostet nichts.

08.03.2018 | 08:12
von Peter A. Hoffmann gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Gutschrift wurde Spesenfrei verlängert :-)




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