Immergrün Energie (Köln)
Berechnung eines Nichterfüllungsschadens 127,00 Euro
Bestell-/Kundennummer: 21704033455
Berechnung eines Nichterfüllungsschadens 127,00 Euro und nicht ausgezahltes Guthaben, was somit zur einer falschen Abschlussrechnung führt
Ich musste aufgrund eines Umzugs aus meiner WG, den bei Immergrün abgeschlossen Vertrag für Strom kündigen. Mir wurde gesagt, ich könnte die Verträge wegen des Umzugs einfach so kündigen, da ich ja umziehen würde. Ich müsse lediglich einen Nachweis darüber einreichen, dass ich tatsächlich umgezogen sei.
Wie gefordert habe ich dann meine Wohnungsgeberbestätigung (Nachweis gem. §19 BMG) eingereicht und die Kündigung wegen Umzug wurde anstandslos akzeptiert. Dann traf mich aber der Schlag, als ich die Schlussabrechnung (Rechnungs-Nr.: RES01204740) bekam und mir ein Nichterfüllungsschaden i. H. v. ca. 127,00 Euro berechnet wurde. Dies wurde nicht im E-Mail-Verkehr erwähnt. Daher bin ich davon ausgegangen, dass der Kündigung ohne weitere Kosten zugestimmt wurde. Immergrün hätte ansonsten schließlich die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen.
Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Schäden abzuwenden oder zu mindern sind. Dieser Pflicht ist Immergrün nicht nachgekommen. Immergrün hätte sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen, als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben sie nicht getan. Daher sind sie nicht ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt haben.
OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe Ihrer Forderung und weil keine Berechnungsgrundlage mir vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Daher bitte ich Sie, den Nichterfüllungsschaden zu entfernen.
Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie
- auf meine Argumentation einzugehen und
- die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens mir zukommen zu lassen.
Des Weiteren weißt die Abrechnung Nr.: RES01204740 vom 06.10.2018 Fehler auf. Zur Berechnung des Guthabens des Vertragskontos wurden das Rechnungsguthaben 12.04.2018 287,20 Euro als Guthabenerstattung 14.04.2018 -287,20 Euro ausgewiesen und die Gutschrift Gewährung 21.05.2018 75,36 Euro als Gutschrift Auszahlung 21.05.2018 -75,36 Euro ausgewiesen. Sowohl die oben genannte Guthabenerstattung, als auch die oben genannte Gutschrift Auszahlung, sind bis heute noch immer nicht auf das dort vorliegende Konto für Abschlagszahlungen eingegangen.
Daher bitte ich Sie auch die Abschlussrechnung zu korrigieren.
Sollte Sie meinen Forderungen nicht nachkommen, werde ich weitere Schritte zur Wahrung meiner Interessen einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
12.10.2018 | 17:14
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Thurm,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Am 12.10.2018 bekam ich eine Rückmeldung von immergrün und bat mich bis zum 19.10.2018 zu antworten.
Man bat mir an den Nichterfüllungsschaden um ca 41% auf 75 € zu mindern.
Auf all meine anderen Fragen ging man nicht wirklich ein.
Da ich nie über eine Schadenszahlung informiert wurde ist diese Minderung für mich nicht zufriedenstellend.
Daher bat ich in meiner heutigen Mail um Stellungnahme zu meinen Argumenten sowie eine genaue Berechnung des Schadensbetrages.
Weiterhin bat ich immergrün mir für folgende Sachverhalte die Rechtsgrundlage zu nennen.
-Berechtigung einen Nichterfüllungsschaden in unangemessener Höhe in Rechnung zu stellen
-Entbindung der Informationspflicht über eine Vertragsverlängerung und in Rechnungstellung eines Schadenersatzes gegenüber dem Verbraucher.
Ich setzte immergrün die Frist bis zum 02.11.2018 zur Auszahlung meines mein Guthaben von 287,20 €, von der Jahresabrechnung vom 12.04.2018 (Rechnungs-Nr.: RES00996646) und das Guthaben von 75,36 € (ausgewiesen in Abrechnung Nr.: RES01204740) auszuzahlen, denn das Guthaben wurde bis heute nicht ausgezahlt. "Gem. des Urteils (Az. I-20 U 136/14) vom Oberlandesgericht sind Sie dazu verpflichtet Guthaben aus Abrechnungen unverzüglich auszuzahlen. Sollten Sie meine Guthaben aus den Verträgen G21705019852 und 21705019363 bis zur o. g. Frist nicht ausgezahlt haben, sind von Ihnen gem. §288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 4,12% (5% über dem Basiszinssatz) zu entrichten. "