Durch Haufe-Lexware gelöste Beschwerde. | 3721 Views | 14.02.2019 | 11:12 Uhr
geschrieben von Detlef Radke

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Freiburg)

Lexware typische Abofalle - Verletzung gesetzlicher Vorgaben

Bestell-/Kundennummer: 98053662

Wir haben im Oktober 2016 ein Abo mit Lexware für das Programm Business Plus mit monatlicher Zahlweise abgeschlossen.

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Da wir mit dem Programm nicht mehr zufrieden waren, sind wir auf ein anderes Programm umgestiegen und haben das Programm zum 31.01.2019 gekündigt. Wir staunten nicht schlecht, als uns mit der Kündigungsbestätigung mitgeteilt wurde, dass die Kündigung erst zum 29.11.2019 wirksam wird. Weder in der Bestellbestätigung noch in den AGBs wurde uns mitgeteilt, dass das Abo eine Mindestvertragslaufzeit hat.

Damit wäre auch die Verlängerung um die diese Zeit hinfällig, da eine Mindestnutzungszeit ja kein Bestandteil des Vertrages ist. Wir haben auf der Internetseite des Onlineshops nachgesehen, ob das irgendwo sichtbar ist und bis heute keinerlei Hinweis darauf gefunden, obwohl dies seit einigen Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auch nachzulesen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Blatt 1 Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013, Artikel 246a „Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen zu Finanzdienstleistungen“, § 1, Absatz 5, 11 und 12.

Selbst wenn es stimmen sollte, dass es sich um ein Jahresabo handelt, wurde hier noch ein Monat zugemogelt, denn wir haben unsere erste Rechnung für dem Zeitraum 02.11.2016 - 29.11.2016 bezahlt und dann wäre der 02.11.2019 der Kündigungstermin.

Folgende Hinweise zur Kündigung findet man in den AGBs der Firma Lexware:

7.

Kündigung

7.1

Bei einem Vertrag über die fortlaufende Lieferung auf unbestimmte Zeit (Abonnement-/Update-Service) kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft, soweit der Vertrag keine besonders vereinbarte Kündigungsfrist enthält, gekündigt werden. Etwaige nach der Beendigung des Vertrags noch erhaltene Lieferungen sind zurückzugeben. Sofern eine Software mit einer 365-Tage Lizenz erworben wurde, ist diese nach Kündigung nur noch stark eingeschränkt nutzbar.

SCHLAGWORTE

7.2

Soweit der Aktualisierungs-Service vereinbart wurde, kann auch dieser jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft gekündigt werden; etwaige noch nicht bezahlte Lieferungen können kostenfrei zurückzugeben werden, sofern die Kündigung unverzüglich nach dem Lieferzeitpunkt erfolgt. Sofern eine Software mit einer 365-Tage Lizenz erworben wurde, ist diese nach Kündigung nur noch stark eingeschränkt nutzbar.

7.3

Ist eine Mindestbezugs-/Mindestnutzungsdauer vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Ablauf der Mindestbezugs-/Mindestnutzungsdauer automatisch um die jeweilige im Bestellangebot genannte Dauer, längstenfalls um ein (1) Jahr.

7.4

Im Falle der Kündigung eines Vertrags mit vereinbarter Kündigungsfrist oder Mindestnutzungsdauer hat der Kunde bis zum Ende der vertraglichen Restlaufzeit weiterhin Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sofern eine Software mit einer 365-Tage Lizenz erworben wurde, ist diese nach Ablauf der vertraglichen Restlaufzeit nur noch stark eingeschränkt nutzbar.

7.5

Jede Kündigung hat in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu erfolgen. Darüber hinaus können bei den meisten Produkten Kündigungen/Abbestellungen im Kundenkonto (online) vorgenommen werden. Eine Annahmeverweigerung oder Nichtnutzung von Lieferungen und Dienstleistungen gilt nicht als Kündigung. Ohne rechtzeitig eingehende Kündigung verlängert sich die Vertragsdauer automatisch.

Unter dem Punkt 7.1 steht ganz klar, dass Verträge, in denen der Vertrag keine besondere Kündigungsfrist enthält, der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann. Unter 7.3 wird gesondert auf die Verträge eingegangen, bei denen eine Mindestbezugs-/Mindestnutzungsdauer vereinbart wurde.

Einen solchen Vertrag haben wir nicht, denn dann müsste dies ja auch in der Bestellbestätigung ersichtlich sein. Wir baten jetzt nochmal um eine Zusendung der Vertragsunterlagen, in denen uns Lexware nachweisen sollte, dass sie uns im Bestellprozess auf diese Mindestvertragslaufzeit hingewiesen haben. Die Vertragsunterlagen haben wir bis heute nicht erhalten. Wir gehen daher davon aus, dass eine solche Klausel im Vertrag nicht zu finden ist und daher unsere Kündigung zum 31.01.2019 rechtlich gesehen gemäß AGB sofort wirksam werden muss.

Ich habe auch einen Screenshot der Seiten im Bestellprozess gemacht, so wie der Artikel bis heute dargestellt ist. Man kann ganz klar sehen, dass hier keinerlei Hinweise auf die Vertragslaufzeit gemacht werden, damit werden wie bereits oben genannt gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten.

Wir haben bereits ungeachtet der Sachlage eine weitere Rechnung für Februar erhalten, die wir bis zur eindeutigen Klärung des Sachverhaltes nicht bezahlen werden. Möglicherweise muss dies ein Gericht tun.

Ich kann diese Firma nicht weiterempfehlen, denn wenn es stimmt, dass man immer ein Abo mit einer jährlichen Verlängerung abschließt, bedeutet dies immer, dass man bei Buchhaltungsprogrammen immer einige Monate zahlen muss, obwohl man es nicht nutzt, denn der Abschluss kann erst nach einem Jahr gemacht werden, so dass sich das Abo in dieser Zeit immer um ein weiteres Jahr verlängert.

Es gibt genügende Programme, die dies fairer handhaben und man das Programm noch weiternutzen kann, um z. B. den Abschluss noch zu machen.

Da der Shop ein Trusted Shop Siegel trägt, haben wir uns an diese Fa. gewandt und auch dort wurde uns gesagt, dass es nicht den Anschein hat, dass es sich um ein Jahresabo handelt. Der Shop soll von dort neu kontrolliert werden. Man teilte mir von dort mit, dass diese Mindestlaufzeit nirgends steht und auch aus der Artikelbezeichnung und -beschreibung nicht geschlossen werden kann, dass es ein Jahresabo ist.

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Meine Forderung an Haufe-Lexware GmbH & Co. KG: Gutschrift unserer Rechnung und eine Kündigungsbestätigung zum 31.01.2019


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.02.2019 | 08:59
Firmen-Antwort von: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Abteilung: Kundenbetreuung

Vielen Dank für die ausführliche Schilderung Ihres Anliegens. Wir bedauern, dass Sie mit der von Ihnen genannten Darstellung nicht einverstanden sind. Sie haben gestern mit uns gesprochen und nochmals die Vertragsbedingungen zugeschickt bekommen. Die Option der monatlichen Zahlweise bedeutet in dem Sinne nicht die Option auf eine monatliche Kündigungsfrist. Für das Ärgernis bzgl. der von Ihnen genannten Rechnung entschuldigen wir uns.

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Kommentare und Trackbacks (5)


25.02.2019 | 08:08
von Detlef Radke noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die mir nach dem Telefongespräch zugesandte Datei, die angeblich meine Vertragsbedingungen darstellen soll, ist ein Zusammenschnitt unterschiedlicher Screenshots, deren Herkunft nicht erkennbar ist, da die Fa. Haufe-Lexware GmbH die entsprechenenden Kopfzeilen weggelassen hat. Vertragsbedingungen sollten mindestens den Käufer und Verkäufer genau benennen, was hier nicht der Fall ist. Fakt ist weiterhin, dass in den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen, in der Bestellbestätigung, die ich beim Kaufabschluss 2016 erhalten habe, keine Mindestlaufzeiten des abgeschlossenen Abos genannt werden. Somit sehe ich weiterhin meine Kündigung zum 31. 1. 2019 nach Absatz 7.1 der AGB der Firma Haufe-Lexware als gegeben an. Allerdings wirft dort für den Kunden alleine bereits die Formulierung " kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft" gekündigt werden, Fragen auf. Ich habe es so interpretiert, wenn ich heute kündige ist die Kündigung ab morgen gültig, denn morgen ist die Zukunft von heute. Für mich gilt dieser Absatz dann, wenn in meinem Vertrag, gemäß Bestellbestätigung keine Mindestvertragslaufzeit genannt wird.


01.03.2019 | 10:25
von HAUFE-LEXWARE GMBH & CO. KG | Regelverstoß melden
Abschließend bedanken wir uns an dieser Stelle nochmals für die von Ihnen aufgeführten Hinweise und freuen uns, dass wir in Ihrem Fall eine individuelle Lösung finden konnten. Input von Kundenseite ist uns stets wichtig, da wir damit Verbesserungen einsteuern können.

05.04.2019 | 10:13
von Detlef Radke gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma Lexware hat "großzügigerweise" auf weitere finanzielle Forderungen mir gegenüber aus dem Abovertrag verzichtet. Ist weiterhin aber der Meinung alles richtig gemacht zu haben, dieser Meinung bin ich aber auch weiterhin nicht. Die Kommunikation mit der Firma war sehr schwierig, da stets ein anderer Mitarbeiter antwortete (hatte mit 5 Leuten Mailkontakt) und man auf genaue eindeutige Fragen gar nicht einging.


03.07.2020 | 09:52
von Ina Nettekoven | Regelverstoß melden
Ich habe das exakt gleiche Problem mit Lexware: ich wollte die Buchhaltungssoftware nach 2 Monaten Nutzung kündigen, weil ich damit nichts anfangen kann und den Kundenservice schlecht finde. Bekomme bei der Abmeldung des Produkts über deren Webseite die Benachrichtigung, dass ich bis zum 31.3.2021 weiterzahlen muss. Die o. a. allgemeinen Vertragsbedingungen lauten nach wie vor genau so missverständlich wie von D. R. angeführt und beim Online-Vertragsabschluss wird man nirgendwo eindeutig darauf aufmerksam gemacht (anders als beispielsweise bei meinem Virenscanner etc.), dass man soeben dabei ist, einen Jahresvertrag abzuschliessen über ein Produkt, dass man nicht mal ausreichend testen konnte. Ich bin sehr verärgert und auch entsetzt über diese unsaubere Firmenpraxis. Das Netz ist voll von Beschwerden und Anklagen gegen die Fa. Haufe-Lexware. Es wäre langsam an der Zeit, dass diesem unseriösen Geschäftsgebaren endlich ein Ende gesetzt wird und Verbraucher davor bewahrt werden, in solche unnötigen Abo-Fallen zu tappen.

15.09.2021 | 16:10
von Reclaboxler-2323 | Regelverstoß melden
Ich finde auch das von der Haufe Group! nicht hinreichend! dokumentiert wird, dass man hier ein 12-monatiges Abo abschließt.
Das ist für mich eine Abo-Falle.

Ich wollte "Lexware archivierung" testen und vergaß nach Ablauf des Testzeitraumes zu kündigen (kam auch keine E-Mail). Nun soll ich 12 Monate lang zahlen (ca. 285 EUR brutto).

Ich bin eigentlich seit ca. 9 Jahren absolut zufriedener Lexoffice Kunde (hier kann man mtl. kündigen und davon habe ich mich blenden lassen).

Sollte es dabei bleiben, werde ich Lexoffice kündigen und Software der Haufe Group meiden.



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