2067 Views | 22.02.2019 | 11:32 Uhr
geschrieben von Katrin Schleider-Bock

RSW Beratung (Münster)

Forderung der RSW Beratung Dr. B. aus Münster für Supernova Adv

Bestell-/Kundennummer: Dienstleistungsvertrag Supernova Advertising GmbH

Rechtsanwalt Dr. B. und Rechtsanwalt H. fordern im Namen der Supernova Advertising GmbH 95,97 € für angebliche Schufa Auskunft

Meine Tochter hat letztes Jahr wegen privater Hintergründe eine Schufa-Auskunft einholen wollen. Sie landete bei der Suche im Internet wohl auch auf der Internetseite ihreselbstauskunft.de der Supernova Advertising GmbH.

SCHLAGWORTE

Sie sagte, dass sie die Eingabemasken dort zwar ausgefüllt, aber nie abgesendet hatte. Sie hat den ganzen Vorgang vor dem Absenden abgebrochen, da ihr die Seite dann doch dubios vorkam. Sie hat dann bei der Schufa-Holding eine Auskunft erhalten. Nach einiger Zeit kam ein Brief von der Kanzlei RSW Beratung Dr. B. aus Münster, die 95,97 € forderten.

Rechtsanwalt Dr. B. schrieb: „Gegenstand unserer Beauftragung ist eine Rechnung unserer Mandantin über einen Betrag in Höhe von 14,95 € brutto. Hintergrund dieser Rechnung ist Ihr Auskunftsersuchen, dass unsere Mandantin für Sie xxx einholen sollte. Unsere Mandantin hat die von Ihnen bestellte Leistung erbracht.

Auf der Rechnung sind Sie darauf hingewiesen worden, dass der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig ist und Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen. Ebenso sind Sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass weitere Kosten entstehen können. Sie befinden sich in Verzug. Wir fordern Sie deshalb auf, den sich aus der anliegenden Forderungsaufstellung ergebenden Betrag bis zum xx. xx.2018 (Zahlungseingang) auf eines der folgenden Konten zu überweisen. Forderungsaufstellung xxx Supernova. /. xxxx Anspruch aus Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung, Nr. xx vom xx. xx.xxxx Anspruch aus Dienstleistungsertrag 14,95 € Aufforderungsschreiben (Erstes Schreiben mit Gebühr 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV 67,50 € Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 13,50 € Zinsen 0,02 € Summe 95,97“.

Wir waren geschockt und haben bei der Kanzlei RSW Beratung Dr. Bock aus Münster angerufen. Dort sagte uns Frau Kröger, dass die Rechnung und die Mahnung in unserem Spam-Ordner gelandet sein müssen. Sie ließ sich auf keine Diskussion ein. Meine Tochter schwört hoch und heilig, dass sie das Formular der Internetseite ihreselbstauskunft.de nie abgesendet hat.

Eine Rechnung haben wir nie erhalten. Auch im Spam-Ordner lag keine Rechnung. Die Sache mit dem Spam-Ordner kam uns sofort dubios vor. Nachdem wir im Internet recherchierten, fanden wir diverse Warnungen und Berichte. Die Bild-Zeitung berichtete über die Anwälte und die Firma die Verbraucher ausnutzen würden (Bild: „Sparen Sie dubiose Gebühren So kriegen Sie Ihre Schufa-Auskunft wirklich gratis“). Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnte vor der Supernova Advertising GmbH und deren Anwälte. Die Verbraucherzentrale Bayern hat die Kanzlei RSW Beratung Dr. B. aus Münster beim Landgericht Dortmund verklagt. „Wir sind der Auffassung, dass ein 1,5-facher Gebührensatz für ein Forderungsschreiben deutlich überzogen ist“, sagt T. H., Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Viele Betroffene haben sich auch auf dem Wiki Leaks webdisc net zusammengeschlossen und informieren.

Unser Problem ist, dass all diese Warnungen und Berichte über die Abzocke die Anwälte nicht abhalten, meine Tochter zu verklagen. Jetzt kam ein Mahnbescheid. Wir sind verzweifelt. Wie soll man sich gegen solche aggressiven Methoden wehren? Die Polizei sagte uns, dass wir das zivilrechtlich selbst klären müssten. Wir fühlen uns allein gelassen und sind traurig, wie man mit uns umspringt.

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Meine Forderung an RSW Beratung: 95,97 €


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Kommentare und Trackbacks (5)


23.02.2019 | 10:15
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Ist ihre Tochter volljährig? Falls nein, sind Verträge (mal abgesehen vom "Taschengeldparagraphen") schwebend unwirksam. Darauf können sie sich berufen.

Falls ihre Tochter volljährig sein sollte, so sieht die Sache natürlich anders aus. Machen sie in diese Fall Screenshots von der Seite. Denn ein Vertragsabschluss muss klar erkennbar dargestellt werden. Der Kunde soll so ohne Zweifel erkennen können, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Also Screenshots machen. Nach meiner unverbindlichen Einschätzung scheint die Seite den gesetzlichen Anforderungen auf den ersten Blick zu entsprechen.

Falls die Seite also den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte ihre Tochter noch einmal genau überlegen, ob sie nicht doch vielleicht, auch versehentlich, die Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" geklickt hat.

Falls ja, haben sie eher schlechte Karten. Falls nein, können sie dem Mahnbescheid widersprechen (ganz wichtig!) und abwarten. Die Firma ist in der Beweispflicht.

Mein Tipp: Gehen sie, falls sie keine Rechtsschutzversicherung haben, u einer örtlichen Verbraucherschutzeratung. Die kostet ein paar Euro. Aber dort kann man abklären, ob der Anbieter eine korrekte Widerrufsbelehrung angegeben hatte und auch sonst alle gesetzlichen Vorschriften beachtet hat.

Beachten sie, dass sie die Frist zum Widerspruch gegen den Mahnbescheid zwingend einhalten müssen. Falls sie die versäumen, müssen sie zahlen. Ist die Frist bereits fast abgelaufen und sie haben keine Zeit, rechtzeitig eine Beratungsstelle aufzusuchen, widersprechen sie zunächst dem Mahnbescheid zur Fristwahrung.

Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollte diese Kosten für anwaltliche Beratung übernehmen. Lassen sie sich dazu eine Deckungszusage geben (einfach bei der Versicherung anrufen und den Fall schildern).

Und nun noch ein Lichtblick: Der Anbieter muss nachweisen, dass er ihnen eine Rechnung zugesandt hat und - wichtiger - sie diese Rechnung auch erhalten haben. Sollte ihm das nicht gelingen, sind sie nicht in Zahlungsverzug und müssen - nach Rechnungsstellung - nur die €14,95 zahlen.

06.03.2019 | 14:16
von Sabine Sigrid | Regelverstoß melden
Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18) :

„Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. “

Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18) :

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Prozessbevollmächtigten RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter Partnerschafts-GmbH) wird abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor. Allein die Tatsache, dass ein Haken in einem Feld gesetzt werden muss, in dem Kosten von 14,95 € ausgeführt sind, führt nicht dazu, dass eine Täuschung nicht mehr gegeben ist. “

Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18) :

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte RSW Beratung) wird abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Werkvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1 142 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit "kostenloser Selbstauskunft", berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Wenn es „kostenlos" heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend. “

28.03.2019 | 15:21
von Magic Cremer | Regelverstoß melden
Im Namen des Volkes LG Dortmund gegen RSW Beratung Dr Bock
Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen.
Die Moral von der Geschicht?
1. Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Münster stellen wie viele viele Betroffene bereits
2. Eigene Erfahrungen mit der RSW Beratung Dr Bock sachlich schildern und der Rechtsanwaltskammer Hamm senden
3. Eigene Erfahrungen mit der RSW Beratung Dr Bock an die Verbraucherzentrale Bayern senden (die helfen, unterstützen und haben den Überblick)
4. Es gibt einige Anwälte die die gezahlten Gebühren 14,95 oder 16,95 oder 17,95 und die Gebühren der Anwälte zurückfordern, einfach mal kontaktieren
5. Zahlungen an das Finanzamt Münster (Stichwort: RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte) anzeigen, die sammeln und werten aus
Hier noch Auszüge aus dem Urteil (kann auf vielen Webseiten auch bei https://pennywise.at.ua/index/excerpts-lg-dortmund/0-6 gefunden werden) :
Landgericht Dortmund Aktenzeichen 25 O 335/18
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bayer e. V. gegen die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster
Hat die 35. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2019 für Recht erkannt:
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt, wenn dies geschieht, wie in der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben.
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster hat gegen die Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG i. V. m. dem Gebührentatbestand in Nr. 2300 VV-RVG verstoßen.
Die von der Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster getroffene Ermessensausübung war auch unbillig im Sinne dieser Vorschrift.
Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine unterdurchschnittliche Tätigkeit, da unstreitig vorgefertigte Standardschreiben verwendet werden, in welche lediglich die Daten des jeweiligen Schuldners eingefügt werden und die Schreiben anschließend in großer Zahl an die Betroffenen gesendet werden.

17.06.2019 | 22:19
von Raycoon Nickolaus | Regelverstoß melden
Fakt ist, dass die Webseite von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war. War, weil diese seit Februar 2019 abgeschaltet ist.

Ein Münchener Gericht hatte zwischen einem schwäbischen IT Dienstleister und Supernova Advertising GmbH zu verhandeln. Die Justiz bemängelte, dass die Kostenhinweise samt AGB samt Widerrufsbelehrung

A) zusammen mit der eigentlichen Eingabemaske ausgestaltet wurde, und zwar zuerst die Eingabemaske und dann die Optionsfelder. Die Justiz entschied, dass die Auswahlfelder
A. 1) Getrennt voneinander zu platzieren sind
A. 2) Vor der Eingabemaske zu platzieren sind.

B) Der Button am Ende der Eingabemaske darf nicht mit physischen Tasteneingabe (n) mittels (Eingabetaste und/ oder Enter-Taste) ausgelöst werden, sondern mittels Klick-Zwang. Also man muss explizit den Button mit Mausklick betätigen damit das Formular wirksam abgesendet werden kann.

C) Darf die Website "ihreselbstauskunft.de" ohne diese Änderungen nicht mehr Online gehen.

Ergo bedeutet das: Alle Aufträge die jemals bei der Supernova Advertising GmbH eingegangen sind, sind automatisch nichtig!

Zu finden auch über WebDisc, sofern Urteile ähnliches aussagen. Habe da nach der Umstellung nicht mehr nach geschaut. Aber die Jungs sind Eisern.

22.06.2019 | 14:14
von Dieter Hohnschopp | Regelverstoß melden
Lieber Herr Raycoon Nickolaus!

Bezug: Ihr Eintrag v. 17.6.2019

Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen und den Ort des Gerichtes mit, wo die Entscheidungen wegen des Supernova-Buttons getroffen worden sind.

Grüsse von Dieter Hohnschopp, Mittlstr. 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, 22.06.2019

E-Mail: dieter.hohnschopp spider monkey t-online.de



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