Durch ENSTROGA gelöste Beschwerde. | 510 Views | 28.02.2019 | 16:16 Uhr
geschrieben von Michael Fichter

ENSTROGA AG (Berlin)

Boni und Gratismonat werden nicht bezahlt wegen §13 BGB

Bestell-/Kundennummer: Kundennr. 3M6622066 Rechnung RN00205571

In der Schlussabrechnung RN00205571 zu 2018 vom 12.12.2019 der Enstroga AG wurden weder Boni noch die vereinbarte Zahlung des Gratismonats berücksichtigt.

Beschwerdegrund: In der Schlussabrechnung RN00205571 zu 2018 vom 12.12.2019 der Enstroga AG wurden weder Boni noch die vereinbarte Zahlung des Gratismonats berücksichtigt.

SCHLAGWORTE

Bis Anfang Februar lag keine Schlussrechnung vor, obwohl der Grundversorger den Endstand zum 31.12.2018 zeitig gemeldet hatte. Um eine Schlussrechnung überhaupt zu bekommen, musste ich diese per Mail am 04.02.2019 bei der Enstroga AG anfordern. Meine Vermutung ist, dass es ohne Nachfragen wohl gar keine Schlussrechnung gegeben hätte.

In der Schlussrechnung fehlen der Ausweis und die damit verbunden Gutschriften des Neukundenbonus und der Gratisenergie. Der Rechnung habe ich mit dem Hinweis auf diese Mängel per Mail am 15.02.2019 widersprochen.

Enstroga antwortete mir am 19.02.2019 mit zwei Mails:

Erste Mail mit folgendem Text zum Vertrag (Auszug als Kopie aus dem Original) :

„Wir haben Ihre Rechnung noch einmal überprüft und sind zu dem EntSchluss gekommen, dass die Rechnung in allen Punkten sachlich und rechnerisch korrekt ist. “

Zweite Mail mit folgendem Text zum Bonus Vertrag (Auszug als Kopie aus dem Original) :

„. vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich eines Bonusanspruchs.

In Ihrem Fall kann ein Neukundenbonus jedoch nicht gewährt werden, da die dem Energieliefervertrag zugrunde liegenden AGB einen entsprechenden Bonus nur für Privatkunden vorsehen.

Wird eine Abnahmestelle gewerblich genutzt, besteht kein Bonusanspruch.

In Ihrem Fall befindet sich an Ihrer Abnahmestelle ein Gewerbe, wie folgender Link zeigt:

https://www.unternehmensberaterscout.de/Meissen-Unternehmensberater-Fichter-Consult-de-45733

Ich habe mit Mail vom 20.02.2019 dieser Argumentation widersprochen mit dem Verweis, dass Privatkunde ist gemäß der AGB jeder im Sinne des §13 BGB Verbraucher ist.

Daraufhin hat Enstroga mir mit Mail vom 22.02.2019 eine Kulanzzahlung, m. Erachtens zur Vermeidung eines streitigen Verfahrens, wie folgt angeboten:

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Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

„ …vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchten wir Sie auch in Zukunft zu unseren treuen Kunden zählen und unterbreiten Ihnen folgendes Angebot. (Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Aus Kulanz gewähren wir Ihnen: Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 50,00 Euro

Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, dann genügt uns eine Bestätigung bis zum 01.03.2019. Diese können Sie uns ganz unkompliziert als Antwort auf diese E-Mail zusenden. “

Die Vorgehensweise von Enstroga ist m. E. Vertrags- und Sittenwidrig im Sinne des § 13 BGB.

Mein Haus hat weder Gewerberäume noch wird Energie für gewerbliche Zwecke genutzt, sondern ausschließlich privat. Das ist aber unerheblich, da §13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt: „. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. “ Entscheiden ist m. E. das kleine Wort: überwiegend.

Die AGB von Enstroga enthalten in Ziffer 9.4. folgenden Text: „Den Neukundenbonus, den Sofortbonus sowie die Gratisenergie gewähren wir Ihnen bei Privatkundentarifen nur dann, wenn Sie Energie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB beziehen und verbrauchen. In Zweifelsfällen werden Sie uns geeignete Belege zur Verfügung stellen, aus denen sich dieses ergibt. “

Enstroga hat bei Vertragsabschluss keine Informationen verlangt, ob der Bezug als Verbraucher gem. §13 BGB erfolgen soll oder nicht. Wäre dieses erfolgt, hätte von Anfang an Klarheit bestanden, wie beide Vertragsparteien die Nachweisführung durchführen wollen.

Enstroga handelt meiner Ansicht nach sittenwidrig, denn es bezieht im Nachhinein sich auf eine Internetquelle ohne jegliche Eignung zur Feststellung. Wie soll eine Nachweisführung aus Sicht des Verbrauchers aussehen? Das ist völlig unklar. Möglicherweise wäre eine richterlichen Klarstellung sinnvoll.

Ich erwarte, dass Enstroga die Zahlungen des Neukundenboni und den Betrag zum Gratismonat vertragsgerecht leistet, da ich im Sinne des § 13 BGB eindeutig Verbraucher bin.

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Meine Forderung an ENSTROGA AG: Ich erwarte, dass Enstroga die Zahlungen von Boni und den Betrag zum Gratismonat vertragsgerecht leistet.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.03.2019 | 13:03
Firmen-Antwort von: ENSTROGA AG
Abteilung: Beschwerdemanagement

Guten Tag,

zunächst vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Erfahrungen.

Wir möchten Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen und bedauern, dass Sie unser Kundenservice bislang nicht zufriedenstellend betreut hat.

Ihr Fall wird nun erneut in unserer Fachabteilung vorgelegt, um Ihrer Beschwerde entsprechend nachzugehen. Wir werden uns dann zeitnahe bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ENSTROGA Verbraucherservice

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Kommentare und Trackbacks (1)


05.03.2019 | 13:42
von Michael Fichter gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Zahlungen wurden jetzt vollständig geleistet. Warum nicht gleich korrekt abgerechnet wird, kann wohl nur die Unternehmensleitung sagen.




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