Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 235 Views | 01.03.2019 | 16:17 Uhr
geschrieben von Dirk Oschlies

Immergrün Energie (Köln)

Grundpreiserhöhung um 290%, rechtswidrige Preiserhöhung per Mail

Bestell-/Kundennummer: 21705012787

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

SCHLAGWORTE

am 16.06.2018 haben Sie eine Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Gewerbekunden und Verbraucher) und Ihrer Preise [Kontakt#15385562] per E-Mail versendet.

Versteckt im Fließtext haben Sie eine Preiserhöhung des Grundpreises auf monatlich 29,00 Euro angekündigt.

Der am 09.05.2017 vertraglich vereinbarte Grundpreis in Höhe von 7,43 Euro sollte damit um 290% erhöht werden.

Die von Ihnen per E-Mail versendete intransparente Preiserhöhung ist rechtswidrig.

  • Gemäß EnWG §41 (3) müssen Sie Preiserhöhungen auf transparente und verständliche Weise den Verbrauchern mitteilen.
  • Gemäß § 5 II S. 2 der GVV müssen Sie Preiserhöhungen brieflich (!) an den Kunden versenden: […] Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen […].
  • Der BGH hat mit Urteil vom 6.06.2018 - VIII ZR 247/17 - entschieden: § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen (!) Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.
  • Gemäß § 315 BGB ist eine Erhöhung des Grundpreises um 290% unbillig.

Aus diesen Gründen widerspreche hiermit, analog zu meinem Einschreiben vom 12.11.2018, der von Ihnen per E-Mail versandten intransparenten Preiserhöhung.

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Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Eine Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) habe ich Ihnen am 27.02.2019 zugesandt.

Ich sehe keine Veranlassung, einer Ihrer unterbreiteten obskuren Angebote anzunehmen, da im vorliegenden Sachverhalt die Rechtsprechung mehr als eindeutig ist.

Zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung erkläre ich mich grundsätzlich bereit.

In Erwartung einer Klärung

Dirk Oschlies

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Sonderkündigungsrecht, Erstellung einer Schlussrechnung und Rücknahme der Preiserhöhung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.03.2019 | 16:17
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Herr Oschlies,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (2)


01.03.2019 | 19:13
von Dirk Oschlies noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Immergrün hat direkt am 28.02. auf meine Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) mit einem Anruf reagiert (die Reclabox Veröffentlichung hat sich mit der Reaktion von Immergrün überschnitten).

Telefonisch hat man mir zugesichert, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen abzurechnen und den Vertrag vorzeitig zum 31.03. aufzuheben.

Diesbezüglich würde ich eine Email erhalten, in der ich der vorzeitigen Vertragsaufhebung zustimmen solle.

Ich möchte diese Email abwarten, bevor ich die Beschwerde als gelöst schließe.


12.03.2019 | 14:24
von Dirk Oschlies gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Analog zum dem Anruf von Immergrün vom 28.02. wurde mir per Email ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

Sofern ich von diesem Gebrauch mache und mein Vertrag zum 31.03. kündige, würde die Erhöhung des monatlichen Grundpreises rückwirkend zum 01.08.2018 storniert werden.

Ich habe von den eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und den Vertrag zum 31.03.2019 gekündigt.




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