Media Markt (Ingolstadt)
Media Markt Mitarbeiter verweigert Gewährleistung
Am 25.02.19 erwarb ich in Ihrer Filiale einen Wärmepumpentrockner der Marke Miele Modell TCE 530 WP mit Anlieferung zum 28.02.19.
Bei der Inbetriebnahme musste ich feststellen, dass die Kondenswasserschublade einen Defekt hat, eine der Haltenasen ist abgebrochen. Bei daraufhin erfolgter genauerer Begutachtung des Gerätes fielen mir zwei Emailleabsplitterungen an den beiden Seitenwänden auf. Die Emaille ist gänzlich absent, so dass der ungeschützte Metallkorpus offenliegt und somit Rostbildung nur eine Frage der Zeit ist.
Auch fehlte ein Duftflakon beim mitgelieferten Zubehör.
All dies schilderte ich gestern einer Servicemitarbeiterin am Telefon und sandte ihr Fotos der Mängel zu.
Sie versprach sich darum zu kümmern und rief auch gegen 16:40 Uhr bei mir zurück. Im Laufe des Telefonates teilte sie mir mit, eine Ersatzschublade wäre erst in ca. 3 Wochen verfügbar. Auf meinen Einwand, Miele könne diese nach eigener Aussage innerhalb ein bis zwei Werktagen liefern, meinte sie, sie mache ich schlau und werde mich am Samstag zurückrufen.
Auf die Emailleschäden angesprochen, hätte sie nach zähen Verhandlungen mit Ihnen, dem Geschäftsführer, einen 50,00 Euro Gutschein für mich ausgehandelt. Da mir dieser Schadensersatz zu wenig ist, meinte ich, ich hätte lieber im Zuge der Nacherfüllung einen mangelfreien Trockner. Dies schloss sie jedoch kategorisch aus, entweder ich nähme den 50,00 Euro Gutschein oder der Mediamarkt tritt vom Vertrag zurück und der Trockner würde wieder abgeholt werden.
Meine Frage, was dann mit den von Ihnen mitgenommenen Altgerät wäre, meinte sie nur, dies sei Schrott und würde entsprechend entsorgt werden und ich stünde also vor der Wahl:
- a) Akzeptieren des Schadensersatzangebotes in Form eines 50,00 Euro Gutschein
Oder
- b) Rücktritt ihrerseits vom Kaufvertrag mit gleichzeitiger Verschrottung meines Altgerätes
Gemäß § 433 I 2 BGB ist „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“. Liegt ein Mangel gemäß § 437 Nr. 1 BGB, so kann gem. § 439 I BGB der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. “
Ein Abweichen von diesen Gewährleistungsrechten zu Lasten des Verbrauchers ist nach § 475 BGB ausgeschlossen. Anspruchsbeschränkungen, Ausschlüsse oder sonstige Vereinbarungen, mit denen eine Geltendmachung erschwert werden würde, sind demnach grundsätzlich unwirksam.
Die Aussage der Mitarbeiterin ist also rechtlich nicht haltbar.
Somit fordere ich Sie zur Nachlieferung eines mangelfreien Trockners auf. Hierfür setze ich Ihnen eine Frist von 7 Tagen, diese Frist erscheint mir angemessen, da mir keine Möglichkeiten der Wäschetrocknung zur Verfügung stehen und ich ansonsten meine gesamte Wäsche in die Wäscherei geben müsste.
Viel Erfolg!
Beschwerde ist noch nicht gelöst