Durch E.ON Energie Deutschland gelöste Beschwerde. | 161 Views | 23.04.2019 | 13:31 Uhr
geschrieben von Marko Weber

E.ON Energie Deutschland GmbH (München)

Vorenthaltung Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: 232046128075

Da auf Beschwerden im Kundenportal nur bedingt (im Hinblick auf die Einhaltung anderer vertraglicher Pflichten) reagiert wird und auch der 2-malige schriftliche Hinweis auf den Versuch, mich im Ergebnis um den Neukundenbonus zu bringen, keine Resonanz erzeugt, nunmehr die öffentliche Variante:

SCHLAGWORTE

der Stromvertrag wurde zum Ablauf des 1. Lieferungsjahres gekündigt, worauf E.ON die Kündigung zu einem abweichenden Früheren Zeitpunkt bestätigt und zu diesem Zeitpunkt Schluss abgerechnet hat. Natürlich wurde der Bonus darin wieder zurückgenommen; die Vertragslaufzeit hatte ja auch kein Jahr erreicht.

Auf Beanstandung des Kündigungszeitpunkts und vorsorglichen Entzug der Einzugsermächtigung wurde nunmehr der Kündigungszeitpunkt bestätigt. Obgleich für weitere Abschläge kein Lastschrifteinzug vorlag und dieser zuvor entzogen worden war, erfolgte dann im März 2019 erneut ein Lastschrifteinzug eines Abschlages.

Anstelle der Jahresrechnung wurde dann nur noch die verbleibende Restzeit bis zum Ende des Lieferjahres abgerechnet; selbstredend wurde dann der Umstand, dass der Bonus bereits vorher vom Guthaben in Abzug gebracht worden ist, vergessen.

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: 86,00 Euro


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
23.04.2019 | 13:31
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Hallo Herr Weber,

herzlichen Dank für Ihren Beitrag.

Gern haben wir Ihr Anliegen geprüft. Beide Boni sind in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Wir melden uns dazu gern noch einmal in den nächsten Tagen schriftlich bei Ihnen.

Freundliche Grüße

Ihre E.ON Energie Deutschland GmbH

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Kommentare und Trackbacks (1)


17.05.2019 | 19:05
von Marko Weber gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hinsichtlich des eigentlichen Beschwerdegegenstands erfolgte erstmals eine substantiierte Stellungnahme, die im Falle einer früheren Reaktion es gar nicht erst zu der öffentl. Beschwerde kommen lassen. Was bleibt ist die Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung.




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