Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 252 Views | 15.05.2019 | 15:16 Uhr
geschrieben von Robert Rudi Walter

Immergrün Energie (Köln)

Versteckte Grundpreiserhöhung um 353 %

Bestell-/Kundennummer: 28904A1348

Ich widerspreche der Schlussabrechnung mit der Rechnungsnummer RES01474180 der Immergrün Energie GmbH. In dieser ist der Grundpreis von 8,21 € auf 29,00 € brutto monatlich angehoben worden. Diese Preiserhöhung ist aufgrund folgender Feststellungen unzulässig.

SCHLAGWORTE

1. Die Preiserhöhung ist versteckt und daher nicht wirksam.

2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam

Zu 1.:
Ich habe im Internet recherchiert und habe festgestellt, dass die Preiserhöhungen nicht dem §41 Abs. 3 EnWG genügen. Immergrüns Schreiben ist nicht transparent, weil Immergrün nicht aufstellt, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil an dortiger Stelle der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel des Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung, Erwähnung in einer Tabelle, Erhöhung erfolgt überraschend in dem Anhang der Stromrechnung etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:
Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz hat Immergrün auch in deren AGBen verankert.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Erhöhung um 353 % des Grundpreises (jährlich 250,00 Euro Mehrkosten). Auch wenn Immergrüns Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Immergrüns Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Immergrün damit sogar gegen deren eigenen AGBen verstößt. Dort schreibt Immergrün nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Welche Kosten bei Immergrün steigen, hat Immergrün auch nicht erwähnt.

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Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Immergrün den Preis stärker erhöht, als deren Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Immergrün den Gewinnanteil nachträglich steigern will. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH und auf bereits erfolgte Gerichtsurteile, z. B. vom AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) Strompreiserhöhung als sittenwidrig eingestuft), gegen die Preiserhöhungen der 365AG.

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam. "

Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Erhalt einer korrigierten Abschlussrechnung mit einem Grundpreis von 8,21 € brutto monatlich und einem Arbeitspreis von 22,13 Cent/kWh brutto (Verbrauch 3248kWh)


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
17.05.2019 | 08:52
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


22.05.2019 | 20:35
von Robert Rudi Walter gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach mehreren E-Mails über die Unrechtmäßigkeit der Preiserhöhung wurde eine korrigierte Rechnung mit den ursprünglichen Konditionen erstellt.




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