Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 118 Views | 17.07.2019 | 17:16 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-4407521

Immergrün Energie (Köln)

Versteckte Grundpreiserhöhung um 461 %

Bestell-/Kundennummer: Kundennummer: 27501E1380

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

ich widerspreche der Schlussabrechnung mit der Rechnungsnummer RES01591495 der Immergrün Energie GmbH. In dieser ist der Grundpreis von 5,85€ auf 27,00 € brutto monatlich angehoben worden. Diese Preiserhöhung ist aufgrund folgender Feststellungen unzulässig.

  1. Die Preiserhöhung ist versteckt und daher nicht wirksam.
  2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B., dass die Preiserhöhung im Anhang der Verbrauchsabrechnung ohne Hervorhebung und Erwähnung im Nebensatz mitgeteilt wurde. Verbraucher können mit einer solchen Preiserhöhung nicht rechnen, da auch der Betreff „Verbrauchsabrechnung“ nicht darauf hinweist. Zudem wurde das Schreiben vom Absender kontakt spider monkey kundenservice-energie.de und nicht von Immergrün versendet. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz hat Immergrün auch in deren AGBen verankert.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine unverhältnismäßige und überzogene Erhöhung des Grundpreises von 5,85€ auf 27,00 €. Auch wenn Immergrüns Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Immergrüns Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Immergrün damit sogar gegen deren eigenen AGBen verstößt. Dort schreibt Immergrün nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Welche Kosten bei Immergrün steigen, hat Immergrün auch nicht erwähnt.

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Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Immergrün den Preis stärker erhöht, als deren Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Immergrün den Gewinnanteil nachträglich steigern will. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH und auf bereits erfolgte Gerichtsurteile, z. B. vom AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) Strompreiserhöhung als sittenwidrig eingestuft), gegen die Preiserhöhungen der 365AG.

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam."

Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.

Ihr unterbreitete Angebot vom 12.07.2019, die Grundgebühr von 27,00€ auf 15,00€/Monat ab dem 01.08.2018 zu senken, lehne ich jedoch ab.

Ich bitte Sie daher, mir innerhalb von zwei Wochen eine korrigierte Schlussabrechnung zu erstellen und fordere Sie auf, die Erhöhung des monatlichen Grundpreises vollständig zurück zu nehmen, und mir innerhalb weiterer zwei Wochen den mir zustehenden Betrag zu überweisen.

Sollten Sie dem nicht nachkommen, werde ich den Rechtsweg beschreiten und die Schlichtungsstelle Energie zwecks Prüfung Ihrer Vorgehensweise einschalten.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Die Erhöhung des monatlichen Grundpreises vollständig zurückzunehmen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
18.07.2019 | 08:59
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


22.07.2019 | 10:09
von ReclaBoxler-4407521 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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