Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 208 Views | 25.07.2019 | 09:16 Uhr
geschrieben von Caren Zürker

Immergrün Energie (Köln)

Unrechtmäßige Grundpreiserhöhung und Arbeitspreiserhöhung

Bestell-/Kundennummer: 21609016628

Ich widerspreche der Verbrauchsabrechnung mit der Rechnungsnummer RES01251913 der Immergrün Energie GmbH. In dieser ist der Grundpreis von 3,40 € auf 12,00 € brutto monatlich angehoben worden.

SCHLAGWORTE

Weiterhin widerspreche ich der Verbrauchsabrechnung aus dem Vorjahr mit der Rechnungsnummer RES00854258 der Immergrün GmbH. In dieser ist der Arbeitspreis von 16,42 Cent/KWh auf 26,60 Cent/KWh brutto erhöht worden.

Diese Art von Preiserhöhungen sind aufgrund folgender Feststellungen unzulässig:

1. Die Preiserhöhung ist versteckt und daher nicht wirksam.

2. Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung.

3. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.

Zu 1.:

  • Ich habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass die Preiserhöhungen nicht dem §41 Abs. 3 EnWG genügen. Ihr Schreiben vom 16.06.2018 ist nicht transparent, weil Immergrün nicht aufstellt, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil an dortiger Stelle der alte Preis nicht genannt wird. Dies trifft auch auf die versteckte Erhöhung des Arbeitspreises in der Verbrauchsabrechnung zu. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.
  • Ihre E-Mail vom 16.06.2018 wurde mit dem Betreff "Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für „Gewerbek“) an mich gesendet. Erst viel später wurde mir bewusst, dass sie dadurch zum 01.08.2018 eine Erhöhung des monatlichen Grundpreises durchgeführt haben. Wie Sie dem Betreff oben entnehmen können, war das alles, was ich im E-Mail-Programm lesen konnte. Mehr Zeichen werden nicht angezeigt, sodass das eigentlich Wichtige "Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Gewerbekunden und Verbraucher) und Ihrer Preise [Kontakt #15389762]" nicht auf Anhieb ersichtlich ist. Dieses Vorgehen nicht akzeptabel, da eine Betreffzeile eindeutig die Punkte benennen muss, um welche es geht.
  • Ergänzend möchte ich anmerken, dass allem Anschein nach der Preiserhöhung sogar den gültigen AGBs zu Vertragsabschluss widerspricht. Die Preiserhöhung des Arbeitspreises wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Arbeitspreises begründen – insbesondere, wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
  • Weitere Mängel sind z. B., dass die Arbeitspreiserhöhung im Anhang der Verbrauchsabrechnung ohne Hervorhebung und Erwähnung mitgeteilt wurde. Dies erfolgte lediglich in einem Nebensatz. Verbraucher können so nicht mit einer Erhöhung des Arbeitspreises rechnen, da auch der Betreff „Verbrauchsabrechnung“ nicht darauf hinweist.
  • Zudem wurde das Schreiben vom Absender kontakt spider monkey kundenservice-energie.de und nicht von Immergrün versendet. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:

  • Die Preisanpassungs-Klauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen der Stromanbieter seine Preise in welchem Umfang erhöhen wird. Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf oder muss.
  • In den AGBs zu Vertragsbeginn steht „Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz). “
  • Die zitierte Preiserhöhungsklausel ist nach meiner Einschätzung unkonkret. Es wird lediglich auf einen Paragraphen verwiesen, der ebenfalls nicht klar erkennen lässt, unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung eintreten kann.
  • Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen Preisänderungsklauseln als unwirksam erklärt. Darunter auch Klauseln, die allgemein auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV verweisen.

Zu 3.:

  • Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz hat Immergrün auch in deren AGBen verankert.
  • In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Erhöhung von 353 % des Grundpreises und um eine Erhöhung von 62% des Arbeitspreises. Auch wenn Immergrüns Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Immergrüns Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Immergrün damit sogar gegen deren eigenen AGBen verstößt. Dort schreibt Immergrün nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Welche Kosten bei Immergrün steigen, hat Immergrün auch nicht erwähnt.
  • Aufgrund der hohen Preiserhöhungen ist anzunehmen, dass Immergrün den Preis stärker erhöht, als deren Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Immergrün den Gewinnanteil nachträglich steigern will. Dies ist aber nicht zulässig.
  • https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam."

Die Erhöhungen sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH und auf bereits erfolgte Gerichtsurteile, z. B. vom AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) Strompreiserhöhung als sittenwidrig eingestuft), gegen die Preiserhöhungen der 365AG.

Ich bitte Sie daher, mir innerhalb von zwei Wochen eine korrigierte Schlussabrechnung zukommen zu lassen und fordere Sie auf, die Erhöhung des monatlichen Grundpreises sowie die Erhöhung des Arbeitspreises vollständig zurückzunehmen, und mir innerhalb weiterer zwei Wochen den mir zustehenden Betrag zu überweisen.

Sollten Sie dem nicht nachkommen, werde ich den Rechtsweg beschreiten und die Schlichtungsstelle Energie zwecks Prüfung Ihrer Vorgehensweise einschalten.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Erhalt einer korrigierten Abschlussrechnung mit einem Grundpreis von 3,40 € brutto monatlich und einem Arbeitspreis von 16,42 Cent/kWh brutto


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
25.07.2019 | 10:09
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


25.07.2019 | 11:56
von Caren Zürker gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
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