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58 Views | 03.10.2019 | 10:38 Uhr
geschrieben von Daniela Meier
Bestell-/Kundennummer: 12095563
Der Energielieferant WEMAG hält sich nicht an das bürgerliche Recht, welches sagt:
Auftragsbestätigung/Beginn ist nicht gleich Lieferbeginn.
Der Vertrag kommt erst mit Lieferbeginn zu Stande.
D. h. Lieferbeginn ist der Zeitpunkt der Kündigung/bzw. Frist!
Bsp. der Vertrag wurde im November beschlossen und Lieferbeginn ist Mai, folgendes Jahr.
Also Endet der Vertrag im Mai und die Kündigungsfrist beginnt März. Also muss man im März kündigen!
Meine Forderung an WEMAG AG:
Keine Laufzeitverlängerung
Firmen-Antwort ausstehend seit
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Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Diese Vorgehensweise muss trotzdem öffentlich gemacht werden.