Wunderwerk AG (Düsseldorf)
Wunderwerk verweigert Neukundenbonus
Bestell-/Kundennummer: WS12127208
In der Zeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 bezog ich von der Wunderwerk AG Strom. Ich hatte den Tarif "Bonuswunder" gewählt. Dieser sieht einen Neukundenbonus von 15 % vor.
Die Jahresrechung wies ein Guthaben von 111,63 € auf, der Neukundenbonus von 15 % wurde von der Wunderwerk AG bei der Jahresrechnung nicht berücksichtigt. Die Rechnung enthielt keinen Hinweis, weshalb der Neukundenbonus nicht in Abzug gebracht wurde.
Nach mehreren Schreiben und Anrufen teilte mir die Wunderwerk AG mit, dass aufgrund einer Photovoltaikanlage kein Bonus berücksichtigt werde. Schriftlich wollte mir dies Wunderwerk nicht bestätigen.
Eine weitere telefonische Klärung war nicht möglich, weil der Mitarbeiter mein Vorbringen nicht verstand bzw. verstehen wollte. Der wiederholt in Aussicht gestellte Rückruf durch die Beschwerdestelle von Wunderwerk erfolgte wiederholt nicht. Auch das - ohne Berücksichtigung des Neukundenbonus - in der Jahresrechnung ausgewiesene Guthaben von 111,63 € erhielt ich bisher nicht.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Meines Erachtens will Wunderwerk allen Photovoltaikanlagen-Betreibern den Bonus verweigern.
Ich darf hier darauf hinweisen, dass die Stromabnahmestelle ausschließlich privat genutzt wurde und die Photovoltaikanlage nicht mit der Stromabnahmestelle in Verbindung steht (physikalisch getrennt). Auch ein Gewerbe habe ich nicht angemeldet. Die AGB´s stehen somit einer Auszahlung des Bonus nicht entgegen. Auf die Entscheidungen des LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OLG Köln (AZ: 6 U 132/16) weise ich hin. Diese Obergerichte haben geurteilt, dass die Verweigerung eines Bonus unzulässig ist, wenn separate Energiezähler vorhanden sind und der mittels der Photovoltaikanlage erzeugte Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. Dies ist bei mir der Fall.
Soweit Wunderwerke in den AGB´s den Tarif den Boni für alle ausschließt, die in irgendeiner Weise an der Abnahmestelle eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, widersprechen die AGB´s meines Erachtens auch den §§ 305 BGB -insb. §§ 305c und 307 Abs. 2 BGB-.
30.10.2019 | 10:10
Abteilung: Beschwerdemanagement
Sehr geehrter Herr Bablick,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wir bedauern, dass Sie mit unserem Service nicht zufrieden sind und möchten uns sehr gerne Ihres Anliegens annehmen.
Ein Mitarbeiter aus unserem Beschwerdemanagement wird sich mit Ihnen zeitnah in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wunderwerk AG
Online Kundenberater
Die "normalen" Kanäle (z. B. Hotline oder Mail) bleiben unbeantwortet und laufen ins Leere. Erst die öffentlich Beschwerde, hier über diese Forum, führte zur Vertragserfüllung durch WW.
Ich wünsche viel Erfolg!