Netto Marken-Discount AG & Co. KG (Maxhütte-Haidhof)
Parkdienst
Meine Schwiegermutter, 75 Jahre, bekam dort einen Strafzettel, des privaten Parkdienst, in Höhe von 30,00€ Wegen parken ohne Parkscheibe, um 16:50 Uhr am 06.11.19, der Einkaufsbon ist von 16:49 Uhr, am 06.11.19
Also nachweislich, war sie zur gleichen Uhrzeit dort einkaufen, als der Strafzettel geschrieben wurde. In der Filiale sagte man ihr, sie soll sich online an den Parkdienst wenden und Stornierung beantragen (welche 75 jährige ist mit dem Internet so fit, dass sie das hinbekommt, einschließlich Bilder hochladen)
Also habe ich die geforderten Daten an Park & Control übermittelt.
Diese Firma hat geantwortet, dass sie dem Einspruch nicht stattgeben können, da ja überall Schilder stehen, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und ja tatsächlich keine Parkscheibe im Auto zu sehen war.
Ich frage mich, ob das ein unabänderliches Gottes Gesetz ist, das keinerlei Menschlichkeit duldet, einer älteren Dame und treuer Kundin von dem Markt, 30,00 Euro ihrer knappen Rente zu entziehen.
Aber dennoch - Parkscheibenpflicht ist Parkscheibenpflicht.
Wenn das woanders gewesen wäre, nicht auf dem Parkplatz des Marktes, dann würden Sie um den Strafzettel auch nicht drumrumkommen, wenn Sie die Parkscheibe vergessen. Schonmal mit einer Mitarbeiterin des Verkehrsüberwachungsdienstes ("Politesse") diskutiert?
Zahlen (weil berechtigt), nächstes Mal Parkscheibe reinlegen und gut.
Die können nur den Halter des KFZ anschreiben, sie müssen aber den Fahrer ermitteln, der den angeblichen Parkverstoss begangen haben soll.
Der Halter gibt an, nicht gefahren zu sein, einen Fahrer braucht er nicht zu benennen.
Also, Widerspruch einlegen und genüßlich zurücklehnen.
Darüber hinaus sollren solche Läden konsequent boykottiert werden.
Beschwerde ist gelöst
Sie sind leider nicht auf dem laufenden.
Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).
Diskutieren Sie das bitte im Bedarfsfall mit dem BGH.
Mit freundlichen Grüßen,
W. M.
P. S. Das Urteil ist rechtskräftig.