Immergrün Energie (Köln)
Nichterfüllungsschaden nach außerordentlicher Kündigung wg. Umzug
Bestell-/Kundennummer: G21809030681
Immergrün verlangt einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 163,1261 Euro netto bei außerordentlicher Kündigung wegen Umzugs
Ich beziehe mich auf die Rechnung RN01719398 vom 25.10.2019, welche in der derzeit vorliegenden Form zurückweise. Es handelt sich um die Schlussrechnung eines Gasliefervertrages, den ich wegen Umzugs kündigen musste.
Ich habe der Rechnung am 03.11.2019 widersprochen und nach der Forderungsgrundlage gefragt. Die Antwort erfolgte am 11.11.2019. Immergrün versandte ein allgemeines Standardschreiben, in dem die Richtigkeit der Rechnung versichert wurde, ohne dabei auf Einzelheiten einzugehen.
Der hauptsächliche Rückweisungsgrund ist der von Immergrün geltend gemachte Nichterfüllungsschaden in Höhe von 163,1261 Euro netto, dessen Geltendmachung aus meiner Sicht unzulässig ist. Dies möchte ich nachfolgend begründen:
- Zunächst habe ich im vorliegenden Fall tatsächlich ein Sonderkündigungsrecht, da Immergrün mich an meinem neuen Wohnort nicht mit Gas versorgen kann, da dort grundsätzlich keine Versorgung mit Gas möglich ist.
- Selbst, wenn Immergrün dies in Abrede stellen würden, haben die Firma doch meinem Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass Immergrün aus Kulanz gehandelt hatte. Andernfalls hätte Immergrün die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung zunächst abzulehnen.
- Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Immergrün Schäden abzuwenden oder zu mindern hat. Dieser Pflicht ist Immergrün nicht nachgekommen. Immergrün hätte sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides hat Immergrün nicht getan. Daher ist Immergrün nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
- Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Immergrün aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt hat.
- OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe der Forderung der Firma Immergrün und weil mir keine Berechnungsgrundlage vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Falls Immergrün nach wie vor den Nichterfüllungsschaden einfordern möchte, bitte ich die Firma Immergrün
- auf meine Argumentation einzugehen und
- mir die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens zukommen zu lassen.
Des weiteren macht Immergrün eine Mahngebühr in Höhe von 2,1008 € netto geltend. Mir wurde jedoch von deren Mitarbeiter (Name ist der Firma Immergrün bekannt) am 24.04.2019 telefonisch zugesichert, diese auszubuchen, da meine Überweisung bereits deutlich vor der von Immergrün versandten Mahnung erfolgt war. Absprachegemäß habe ich die Rücklastschriftgebühr von 4,94 separat angewiesen.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich bis heute keinen Eingang meines unstrittigen Guthabens in Höhe von 419,66 € verzeichnen kann, insofern möge die Firma Immergrün doch bitte konkretisieren, wie ich den Begriff "zeitnah" zu interpretieren habe.
Sollten die Korrektur und die Auszahlung des Guthabens nicht binnen zwei Wochen erfolgen, werde ich weitere Schritte zur Wahrung meiner Interessen einleiten. Ich werde mein Anliegen dann auch dem Verbraucherschutz und der Bundesnetzagentur melden.
26.11.2019 | 11:27
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Es geht also doch, warum nicht gleich so!