Immergrün Energie (Köln)
Versteckte, nicht-mitgeteilte und überzogene Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: 27602L1312
Preiserhöhung um 232,33% wurde versteckt angekündigt. Das Schreiben habe ich nie erhalten. Die Preiserhöhung ist nicht zulässig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach Ihr Schreiben vom 15.04.2019, in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen §42 (3) EnWG. Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt. Zudem habe ich das Preiserhöhungsschreiben nie erhalten. Erst auf mehrfache Nachfrage wurde am 28.11.2019, also sieben Monate später dies per E-Mail zu gesendet. Erstmals habe ich von der Preisanpassung aus der Jahresabrechnung vom 10.09.2019 Rechnungs-Nr.: RES01707198 erfahren. Aus diesem Grund habe Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tarifkonditionen, die Sie in der Abrechnung RES01707198 vom 09.10.2019 aufgelistet haben, falsch sind.
Ich habe meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen.
Vor diesem Hintergrund erwarte ich die Rücknahme des Bruttomonatsgrundpreis auf 9,93 €, eine korrigiere Rechnung RES01707198 mit geltenden Tarifkonditionen, sowie kostenlose Anpassung des monatlichen Abschläge in Hinsicht der jetzt schon gezahlten Abschläge
Viele Grüße
MfG
Beschwerde ist gelöst