Durch tegut... Gutberlet gelöste Beschwerde. | 740 Views | 05.02.2021 | 21:16 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1299927

tegut... Gutberlet Stiftung & Co. KG (Fulda)

Rauswurf wegen angeblich falscher Maske

Meine 4-jährige Tochter und ich wurden heute Vormittag aus de Tegut Markt in Altenstadt Lindheim rausgeworfen, weil ich angeblich eine falsche Maske auf hatte.

SCHLAGWORTE

Habe den netten Herrn darauf hingewiesen, dass es eine N95 Maske mit PM 2.5 Einlagefilter und Atemventil handelt, welche zur Klasse der medizinischen Masken gehören. Er wollte das nicht glauben und bestand darauf, dass ich den Markt verlassen soll.

Am Ausgang zeigte ich ihm meinen Schwerbehindertenausweis mit 60%iger Schwerbehinderung und wies darauf hin, dass in Hessen in solchen Fällen das Tragen einer Maske gar nicht notwendig wäre. Daraufhin wollte er mein Attest sehen, worauf ich wiederum darauf hinwies, dass in Hessen bei einer Schwerbehinderung das Mitführen eines Attestes nur empfohlen wird, aber nicht nicht zwingend notwendig ist.

Wie können diese Personen, etwa bei einer Kontrolle oder dem Einlass in ein Geschäft, verdeutlichen, dass sie von der Pflicht befreit sind? Gibt es dazu Bescheinigungen?

Allen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, wird das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen.

Dies war im scheinbar auch egal und meine sichtlich aufgelöste, 4-jährige Tochter und ich mussten den Markt verlassen.

Keine Ahnung. was ich dazu sagen soll, aber irgendetwas läuft verdammt schief in diesem Land, wenn man als Schwerbehinderter davon abgehalten wird, Nahrungsmitel zu kaufen und das eigene Kind das mit anschauen muss und die Welt nicht mehr versteht.

Bin danach in einen anderen Lasen mit Selbstbedienung einkaufen gefahren, was problemlos möglich war, da die Mitarbeiter scheinbar geschult sind.

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Meine Forderung an tegut... Gutberlet Stiftung & Co. KG: Öffentliche Entschuldigung und Disziplinierung des Mitarbeiters


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
11.02.2021 | 15:03
Firmen-Antwort von: tegut... Gutberlet Stiftung & Co. KG
Abteilung: Kundenbetreuung

Guten Tag,

vielen Dank, dass Sie sich bei uns melden und Ihre Enttäuschung nicht einfach hinnehmen.

Das von Ihnen geschilderte Verhalten dess Mitarbeitenden ist nicht in unserem Sinne.
In Hessen sind N95-Masken mit Einlagefilter und Atemventil zulässig. Dass der Kollege diese Maske nicht akzeptiert hat, bitten wir in aller Form zu entschuldigen. Auch dass er nach einem Attest gefragt hat, tut uns leid.

Wir haben Ihre Beschwerde mit dem stellvertretenden Filialgeschäftsführer, Herr Karabacak, besprochen und Ihre Zeilen auch an den Filialgeschäftsführer sowie den zuständigen Gebietsverantwortlichen weitergeleitet, sodass die Mitarbeiter zu dem Thema nachgeschult werden.

Gerne möchte sich Herr Karabacak auch im Namen der Filiale nochmal persönlich bei Ihnen entschuldigen und Ihnen in diesem Zuge auch eine kleine Wiedergutmachung überreichen.

Wir freuen uns, wenn Sie unserem Markt in Altenstadt-Lindheim noch eine Chance geben und Sie sich bei Gelegenheit bei Herrn Karabacak melden.

Herzliche Grüße

Ihre tegut. Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (5)


06.02.2021 | 07:48
von Corey Taylor | Regelverstoß melden
Zunächst einmal sind wir beim Hausrecht. Dann wird in Deutschland eine Behinderung nicht in Prozent angegeben. Ein Schwerbehinderter sollte das wissen. Es heißt Grad der Behinderung. Eine pauschale Befreiung gibt es auch in Hessen für Schwerbehinderte nicht. Auf Verlangen ist ein Attest vorzuzeigen. Können oder wollen Sie es nicht, geht es eben woanders einkaufen. Da wo man die Verordnungen entweder nicht kennt, nicht bemerkt oder nicht ernst nimmt. Machen Sie ja auch nicht. Denn mit Ventil schützt man nur sich und nicht andere. Damit fliegt man bei der Bahn übrigens aus dem Zug

07.02.2021 | 03:28
von ReclaBoxler-4378621 | Regelverstoß melden
Hallo, meiner Meinung nach war die Maske in Ordnung. Ihr Modell filtert bis zu 95% teilchen aus der Luft und ist um längen besser als so eine billige OP-Maske mit einem Wirkungsgrad von gerade mal 20-24%. Von daher alles richtig gemacht. Hausrecht ist so eine Sache und nicht eindeutig geregelt. Der Ladenbesitzer "kann" sie rauswerfen wenn Sie keine Maske tragen oder den Nachweis über eine Befreiung zur Maskenpflicht nicht vorweisen können oder wollen. Eine glaubhaftmachung reicht vielen Ladenbesitzern nicht aus und die wollen das dann lieber schriftlich sehen um sich abzusichern.Man muss auch bedenken, dass bei einem Verstoss das Geschäfft eine Strafe von bis zu 25.000 Euro bezahlen muss. Deshalb und um weitere konflikte zu vermeiden nehmen Sie besser ein Attest mit.

28.03.2021 | 16:39
von ReclaBoxler-1299927 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich sehe von einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichstellungsgesetz ab.


17.08.2021 | 12:38
von S. Heinzelmann | Regelverstoß melden
 spider monkey Corey Taylor,

Aber in Supermärkte gilt das Hausrecht nur Eingeschränkt.

18.08.2021 | 11:01
von R. Ha. | Regelverstoß melden
Um das Hausrecht im Supermarkt auszuüben braucht es einen konkreten Anlass.
Dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt bei Maskenverweigerung, bzw. tragen einer "falschen" Maske gegeben
Sollte der einzelne damit nicht einverstanden sein, müsste er das Zutrittsrecht gerichtlich einklagen.
In erster Linie gilt aber das Hausrecht, selbst ein hinzuziehen der Polizei ist vergebens, die verweisen ausnahmslos auf das Hausrecht.
50 Jahre praktische Erfahrung meinerseits bestätigen dies durchgängig.



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