Durch CHECK24 Vergleichsportal gelöste Beschwerde. | 121 Views | 24.02.2021 | 14:16 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1289341

CHECK24 Vergleichsportal GmbH (München)

Check24 verweigert Hotelkostenerstattung

Bestell-/Kundennummer: 9196883909172

Meine Beschwerde ist analog zu der, die auf dem „ReclaBox“-Portal unter der Beschwerde-Nr. 207984 aufgeführt ist. In jener Beschwerde hatte Check24 nach relativ langem Hin und Her bzw. Verweisen „auf andere“ (in jenem Fall Expedia) letztendlich eingelenkt und Hotelkosten erstattet.

SCHLAGWORTE

Am 13.09.2020 habe ich für den Zeitraum 24.12.2020 bis 02.01.2021 ein Hotelzimmer in Hamburg über Check24 (Anbieter expedia.de) gebucht. Wegen der Corona-Lage wurde ca. einen Monat später ein Beherbergungsverbot für Hamburg ausgesprochen (Coronavirus-Eindämmungsverordnung Stand: 12. Oktober 2020, § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4), so dass das Hotel keine privaten Übernachtungen anbieten durfte. Die Unterkunft hatte ich im Vorfeld bereits gezahlt. Es wurde bei der Buchung keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen bzw. es lag nur eine kostenpflichtige Stornierungsmöglichkeit zu 100% vor.

Vor der Anreise habe ich versucht im Vorfeld das Hotel aufgrund des Beherbergungsverbots zu stornieren und die Hotelkosten von Check24 erstatten zu lassen. Dabei wurde man auf der Check24-Website zunächst aufgefordert anzugeben, dass man auf jegliche Rückerstattung verzichtet, um „überflüssige Rückfragen zu vermeiden“. Eventuell würde man aus Kulanz einen unbestimmten Kostenanteil zurückbekommen. Check24 verweist daraufhin immer wieder auf Expedia, dass die Entscheidung Expedia obliegt, ob Hotelkosten zurückerstattet werden. Dieselben Verweise bzw. Standartfloskeln setzte Check24 auch bei der Beschwerde mit der Beschwerde-Nr. 207984 ein, wie oben erwähnt. Sowohl der Hotelbesitzer als auch Expedia verwiesen auch auf Check24. Insofern versucht Check24 das Gesetz § 275 BGB (objektive Unmöglichkeit) bzw. § 195 BGB (Anspruch auf Rückerstattung vor Verjährungsfrist von 3 Jahren) umzugehen und die Hotelkosten einfach einzustecken.

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Bei der Androhung eines Mahnverfahrens, und sinngemäß eines darauffolgenden Streitverfahrens im Falle eines Widerspruchs, hat Check24 angemerkt, dass ich das Hotel „während der Pandemie gebucht hatte und die Situation bekannt war“. Dabei geht Check24 natürlich nicht darauf ein, dass zum Zeitpunkt der Buchung kein Beherbergungsverbot in Hamburg vorlag und die Corona-Lage ganz anders aussah. Das Mahnverfahren wird nun in der folgenden Woche eingeleitet.

Ich war ein langjähriger Kunde bei Check24. Wenn etwas nicht funktioniert, sieht man, wie das Unternehmen agiert und kann seine Rückschlüsse ziehen. Ich, jedenfalls, werde künftig bei jemand anderem buchen.

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Meine Forderung an CHECK24 Vergleichsportal GmbH: Rückerstattung der Hotelkosten (ca. 530,-- €)


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
24.02.2021 | 14:46
Firmen-Antwort von: CHECK24 Vergleichsportal GmbH
Abteilung: Marketing

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihr Feedback.

Wir bedauern sehr, dass Sie mit unserem Service unzufrieden sind. Wir arbeiten kontinuierlich daran, unsere Serviceleistungen zu verbessern und freuen uns über konstruktive Kritik.

Selbsterverständlich haben wir uns Ihrem Anliegen erneut gewidmet und Ihnen alle weiteren Informationen dazu bereits per E-Mail zukommen lassen.

Bei Fragen können Sie uns natürlich gerne kontaktieren.

Beste Grüße

Verena, CHECK24 Hotel

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Kommentare und Trackbacks (1)


06.03.2021 | 13:36
von ReclaBoxler-1289341 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach der Beschwerde über Reclabox hat Check24 recht schnell -aus Kulanz- die Erstattung vorgenommen.


06.03.2021 | 13:37
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