Durch proWIN Winter gelöste Beschwerde. | 469 Views | 07.06.2022 | 11:50 Uhr
geschrieben von Maike Krieter

proWIN Winter GmbH (Illingen)

Grill- & Backofenreiniger von proWIN ruiniert Steinarbeitsplatte

Mangelnde Sicherheitshinweise auf dem Mittel trotz Kunststofffolie unter dem Grillrost hinterlässt das Mittel bleiche Flecken auf der Arbeitsfläche aus Stein (Silestone)

Zur Reinigung der Grillroste unseres Gasgrills haben wir den Grill- und Backofenreiniger der Firma proWIN genutzt.

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Die Grillroste haben wir auf mehrere Lagen Frischhaltefolie gelegt, die Roste mit dem Reiniger eingesprüht und dann die Folie um die Roste gewickelt. Dieses Vorgehen wurde empfohlen, da der Reiniger besser wirkt, wenn er über mehrere Stunden einwirken kann, ohne auszutrocknen.

Bei Studium der Warnhinweise auf der Flasche des proWIN-G+B-Reinigers fanden sich keine Warnhinweise bezüglich von Steinoberflächen oder, dass der Reiniger gar die Folie durchdringen könnte. Insofern haben wir das ganze Paket aus Rost und Folie auf der Silestone-Arbeitsplatte unserer Einbauküche abgelegt und einige Zeit liegen gelassen. Ein Fehler, wie sich herausstellen sollte.

Die Oberfläche der Arbeitsplatte hatte erhebliche Verfärbungen/Ausbleichungen, welche sich nicht entfernen lassen. Die Rücksprache mit dem Steinmetz ergab, dass man die Arbeitsplatte nur ersetzen kann. 2016 hatte die Platte mal ca. 3.800,- € gekostet. Ein Ersatz wird also heute vermutlich mehr 5.000,- € kosten.

SCHLAGWORTE

Die Beschwerde über die freiberufliche Vertriebsmitarbeiterin ergab eine Absage in Bezug auf eine Haftpflichtschaden bzw. die Kostenübernahme, mit Verweis darauf, dass wir die Sicherheitshinweise nicht eingehalten haben und angeblich bewusst auf eine Unterlage verzichtet hätten.

Nur: Es gibt keine Sicherheitshinweise, die der geschilderten Anwendung entgegenstehen. Weder gibt es einen Warnhinweis, dass als Unterlage Frischhaltefolie ungeeignet ist noch, dass überhaupt etwas unterzulegen ist. Im Gegenteil wird der "Trick" mit der Frischhaltefolie sogar am Rande der Verkaufsveranstaltungen der Firma empfohlen.

Es gibt ebenfalls keinen Hinweis, dass der Reiniger auf Steinoberflächen nicht anzuwenden ist bzw. mit diesen reagiert (s. Fotos von der Flasche bzw. den Sicherheitshinweisen).

Hier stiehlt sich die Firma direkt aus der Verantwortung und schildert den Sachverhalt auch noch bewusst falsch.

Hier wird unseres Erachtens der Verbraucherschutz mit Füßen getreten.

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Kommentare und Trackbacks (12)


08.06.2022 | 20:27
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Selbstverständlich hätte auf den Flaschen des Reinigers ein Hinweis stehen sollen. Das wäre mit Sicherheit angebracht gewesen. Insofern kann ich den Ärger natürlich verstehen.

Andererseits weiß sogar ich als Nichtbesitzer einer Arbeitsplatte aus Stein, dass diese natürlich sehr empfindlich ist. Stein reagiert aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung insbesondere mit Säuren hervorragend. Aber auch bei starken Laugen kann das passieren. Insofern hätte ich als Hersteller des Produktes wahrscheinlich auch angenommen, dass meine Kunden durchaus mitdenken bei der Benutzung des Produkts.

Wie gesagt, das ist natürlich sehr ärgerlich und ich würde mich auch sehr darüber aufregen. Ich persönlich würde allerdings mich hauptsächlich über mich selbst aufregen. Aber das mag jeder etwas anders sehen.

09.06.2022 | 10:24
von Timo Fiebig | Regelverstoß melden
 spider monkey Reclanbox-Benutzer

Auf jedem Putzmittel ist dieser Warnhinweis vermerkt, wenn es zu solchen Flecken kommen könnte. "Prüfen sie an unauffälliger Stelle" ist der Satz, der am Ende des Warnhinweises fällt. Fehlt dieser Warnhinweis muss man erstmal auch nicht davon ausgehen, dass die Steinplatte reagiert, denn genau dafür sind diese Warnhinweise da.
Demnach ist die Firma auch ganz klar in der Haftung. Wer sollte sowas wissen wenn nicht der Hersteller? Die Kundin hat mit lesen der Warnhinweise alles getan, was Sie in diesem Kontext tun muss. Gerade als Besitzer einer solchen Steinplatte.

09.06.2022 | 10:48
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Warnhinweise entbinden den Benutzer eines Reinigungsmittelsaber nicht vom gesunden Menschenverstand. Und wenn ich eine Steinarbeitsplatte daheim habe, dann weiß ich, dass diese gewisse Vorteile aber auch Nachteile hat. Und zu den Nachteilen gehört halt, dass solche Steinplatten stark säureempfindlich sind aber auch auf bestimmte Laugen empfindlich reagieren. Ebenso weiß ich, dass jede Art von färbenden Lebensmitteln dort unauslöschbare Flecken hinterlassen kann. Dennoch wird sich auf meinem Marmeladenglas sicherlich kein Hinweis finden, dass ich aufpassen soll, nichts davon auf meine Steinplatte kommen zu lassen.

Und das Reinigungsmittel für Grillroste sicherlich nicht nur aus Wasser sondern aus sehr aggressiven Reinigungsmitteln bestehen, weiß jedes Schulkind. Folglich werde ich so etwas nicht an meine empfindliche Steinplatte kommen lassen.

Und falls ich das doch tue, dann ist es zweifelsohne ärgerlich. Aber ich kann meinen eigenen Fehler dann nicht auf den Hersteller abdrücken. Ansonsten enden wir bei dem berühmten Hinweis an Mikrowellen, man möge doch bitte keine Tiere oder Kleinkinder darin erwärmen. Solche Hinweise gibt es da auch nur, weil es Menschen gab, die keinen gesunden Menschenverstand hatten und ihr eigenes Versäumnis dann auf den Hersteller abgedrückt haben.

10.06.2022 | 10:36
von Timo Fiebig | Regelverstoß melden
Ihr Rechtsverständnis ist irgendwie drollig. Was meinen Sie eigentlich wofür solche Warnhinweise da sind? Um herauszufinden, ob das Putzmittel für diese Oberfläche geeignet ist. Auf jedem Putzmittel sind genau deswegen diese Warnhinweise zur Anwendung enthalten. In diesem Fall wird nur explizit auf Metalllegierungen hingewiesen, nicht aber auf Stein. Hätte die Beschwerdeführerin nun eine Metalllegierung damit behandelt, würde das eindeutig auf Ihre Kappe gehen. Die Frage ist doch, wieso gibt es Hinweise für solche Legierungen, aber eben nicht für Stein?
Der gesunde Menschenverstand muss da davon ausgehen, dass das Mittel eben doch für Stein geeignet ist. Wäre dem nicht so, muss das vermerkt sein. Wie soll man sonst rausfinden welches Putzmittel zu welcher Oberfläche passt? Gerade bei Stein stehen diese Hinweise sehr häufig auf den Verpackungen.

Was sie hier erzählen ist demnach ziemlich irrelevant. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Lesen der Hinweise alles in ihrer Macht stehende getan. Und Prowin muss für den Schaden grade stehen. Nur Prowin kann wissen, was genau in den Mitteln drin ist bzw. wie das auf welchen Oberflächen wirkt.

10.06.2022 | 10:43
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Der Hersteller muss hier für nichts geradestehen.

Es ist auch vollkommen absurd, weltfremd und entspricht auch nicht der herrschenden Meinung, dass auch am Reinigungsmittel sämtliche Oberflächen und Materialien aufgeführt sein müssen, für das das Mittel nicht angewendet werden darf. Was ist mit Tapete? Was ist mit meinem Hamster? Was ist mit meinen Lederschuhen? Was ist mit meiner Rolex? Kann ich damit Gardinen waschen?

Das Mittel ist nicht für Stein gedacht. Das Mittel ist für Grillroste gedacht. Der Grillrost wurde hier auf eine empfindliche Steinplatte abgelegt, ohne dafür zu sorgen, dass diese vor dem Mittel geschützt ist.

Und ich streite mich hier auch nicht weiter mit Menschen rum, die so tun als hätten sie ihr gesunden Menschenverstand bei der Geburt im Krankenhaus vergessen. Oder einfach nur trollen. Was auch immer.

Der Hersteller wird hier für nichts haften. Ob einem das nun gefällt oder nicht ist dabei irrelevant.

10.06.2022 | 11:01
von Timo Fiebig | Regelverstoß melden
Das Mittel ist eben nicht für Grillroste, sondern für den Grill oder Backofen. Wer die Warnhinweise gelesen hat, würde das wissen.

14.06.2022 | 14:49
von Maike Krieter noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher hat sich niemand von der Firma gemeldet bei uns.


10.07.2022 | 19:41
von Maike Krieter noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bislang erfolgte überhaupt keine Reaktion seitens des Herstellers. Lediglich die Produktberaterin hat sich gemeldet und ihr Unverständnis für die ausbleibende Reaktion von Prowin geäußert.

Wie geschildert, passt die Antwort in der Mail an die Produktberaterin ja auch bicht zur geschilderten Situation. (Keine Unterlage verwendet vs. war in Folie eingewickelt) - Sehr unerfreulich alles.


12.07.2022 | 11:54
von Maike Krieter gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das Etikett enthält alle notwendigen Deklarationen, Piktogramme und Gefahrenhinweise.
Sollte es, wie in diesem Fall zu einem Kontakt auf ungeeignetem Material kommen, oder auf Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen z. B. Schutzfolien beim Hantieren verzichtet werden, so muss umgehend, zeitnah (schnell) und gründlich und mit viel Wasser die Reinigungspaste abgewischt und gespült werden.


12.07.2022 | 12:29
von Maike Krieter | Regelverstoß melden
Ich gehe hier jetzt mal auf den Hinweis von Reclabox-Benutzer ein.

Entgegen ihrer Ausführungen ist auf der Flasche sehr wohl ein Warnhinweis und es wird vor dem Kontakt mit allem möglichen Materialien gewarnt. Nur eben nicht vor Kontakt mit Steinarbeitsplatten.

Der Nutzer war studierte Person und verfügt über ausreichend gesunden Menschenverstand.

Wie geschildert haben wir mehrere Lagen Frischhaltfolie untergelegt. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Rost ungeschützt auf die Arbeitsplatte gelegt wurde.

Marmelade ist schon sehr häufig auf die Arbeitsplatte gekommen und konnte bislang stets rückstandsfrei entfernt werden. Diese ist entgegen ihrer Schilderung nicht sehr empfindlich, sondern im Gegenteil extrem robust und nahezu unverwüstlich. Ein Grund warum wir uns für diese sehr teure Variante entschieden haben.

Wirklich erstaunt bin ich zudem, dass sich jetzt noch jemand hier in Chat in meinem Namen anmeldet und Einträge hier vornimmt. Das mutet schon ziemlich kriminell an.
Hat natürlich alles nicht der beklagte Hersteller veranlasst. Oder vielleicht doch? Man weiß es nicht…

12.07.2022 | 18:17
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Das Mittel kann Frischhaltefolie, die in aller Regel aus Polyethylen besteht, natürlich nicht durchdringen. Was hier aller Wahrscheinlichkeit nach passiert sein dürfte ist, dass das Mittel seitlich oder durch Löcher in der Folie letztlich auf die Arbeitsplatte darunter gelangt ist.

Warnhinweise sollen vor den wichtigsten Gefahren warnen und Verwendungshinweise natürlich ebenfalls geben. Sie können aber niemals alles aufzählen. Das sollte glaube ich jedem Kunden eigentlich auch bewusst und klar sein.

Ofenreiniger oder Grillreiniger und ähnliches sind sehr aggressive Reinigungsmittel. Das müssen sie ja auch sein, da sie es mit extrem gut haftendem Schmutz zu tun haben. Entsprechend sind sie je nach Komposition entweder stark säurehaltig oder sehr alkalisch. Eine Natursteinplatte besteht eben nun einmal aus Naturstein. Und alles was Mineralsalzverbindungen, dazu gehören auch Kalziumverbindungen, enthält, wie eben Steine, werden durch starke Säuren aber gegebenenfalls auch Basen angegriffen. Von alldem nicht angegriffen werden übrigens kunststoffbasierte Arbeitsplatten.

Und wer sich für Arbeitsplatten aus Naturmaterialien entscheidet, darf sie eben nun einmal nicht in Berührung mit sehr starken Reinigungsmitteln bringen. Und ja, das sagt einem der gesunde Menschenverstand. Wenn ich also mit einem sehr starken Reinigungsmittel hantiere, muss ich dafür Sorge tragen, dass dieses nicht mit der Arbeitsplatte in Berührung kommt.

Das haben sie hier ja offenbar durchaus versucht, nur leider ist halt doch etwas daneben gegangen. Das ist bedauerlich. Das ist sehr ärgerlich. Ich würde mich auch enorm darüber aufregen. Nur kann ich dies nun nicht dem Hersteller des Reinigungsmittels anlassten. Der kann unmöglich sämtliche Materialien aufzählen, die durch ein Reinigungsmittel angegriffen werden könnten. Das ist schlicht unmöglich. Deshalb muss ich, wenn ich Arbeitsplatten aus entsprechend empfindlichen Materialien, wie eben Naturmaterialien habe, selbst darauf achten.

12.07.2022 | 19:21
von Maike Krieter | Regelverstoß melden
Backofen- und Grillreiniger kommen ja üblicherweise in der Küche zu Einsatz.
Der gängigerweise genutzte Ort zum Arbeiten oder Bearbeiten ist hier die Arbeitsplatte. Hier gibt es drei wesentliche Varianten: Stein, Kunststoff oder Holz.
Der Hersteller muss hier entgegen ihrer Schilderung m. E. sehr wohl auf die drei gängigen Materialien eingehen.
Er erweckt auch den Eindruck, dies getan zu haben, da er etliche Materialien bei den Sicherheitshinweisen aufzählt.
Es heißt hier: „Nicht geeignet für Metall-Legierungen, Guss, Aluminium, Kupfer, Messing, teflonbeschichtete und lackierte Oberflächen, Backöfen mit Selbstreinigungsfunktion sowie generell alle Kunststoffoberflächen. “
Naturmaterialien wie Holz und Stein werden nicht genannt.

So hat der Nutzer natürlich den Eindruck, dass sei im Zweifel unproblematisch.

Ergänzend sei noch erwähnt:
Die Arbeitsplatte ist an etlichen Stellen unter der Folie verfärbt gewesen.
Es macht nicht den Eindruck, als sei aus Versehen ein bischen daneben getropft.
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