Segmüller (Friedberg)
Gesetzliche Gewährleistung - nicht für die Kunden
3,5 Monate alter Artikel, unbenutzt, weist Defekt/Mängel auf. Ich bestehe auf mein Recht aus der gesetzliche Gewährleistung und Ersatzlieferung. Dies wird mir mit dem Hinweis auf Nachbesserungsrecht durch Hersteller abgelehnt.
Ende September kaufte ich einen Artikel aus der Babyabteilung des Möbelhauses.
Diesen konnte ich nach massiver Lieferverzögerung dann Mitte Dezember 2022 endlich abholen. Da mein Baby aber noch zu klein war, um den Artikel zu nutzen, lagerte ich ihn originalverpackt im Keller. Ende März holte ich ihn aus dem Keller hoch, um zu schauen, ob wir ihn nun endlich nutzen können. Dazu baute ich ihn auf. Hierbei fiel mir eine Fehlfunktion auf.
Dies reklamiert ich dann Anfang April, mit dem Hinweis, dass ich auf meine gesetzliche Gewährleistung Anspruch erhebe und verlangte eine Ersatzlieferung. Dies wurde aber abgelehnt, mit dem Verweis, dass der Hersteller Nachbesserungsrecht habe.
Wie gesagt: Ich schrieb klar und deutlich, dass ich mich auf § 439 Absatz 1 BGB beziehe und hieraus mein Recht als Verbraucher geltend mache gegenüber meinem Händler. Auf die Frage, auf welcher Grundlage sie mir mein Recht als Verbraucher untersagen, kam gar keine Antwort!
Nachdem ich mit dem Anwalt gedroht hatte, wurde mir trotzig mitgeteilt, dass es ihre Vorschriften seinen mit dem Nachbessern und ich doch den Anwalt einschalten solle.
Dies hier ist nun die letzte Gelegenheit, das Thema ohne Rechtsanwalt zu klären.
ohne nähere Details des Problems zu kennen: bei der Neulieferung bzw Nachbesserung kommt es immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Ist der Schaden beispielsweise mit der Lieferung eines neuen Brettes behoben, kann man als Kunde nicht auf eine komplette Neulieferung bestehen. Es kommt also tatsächlich auf den genauen Schaden an, lässt der sich mit wenig Aufwand beheben, muss man das leider so hinnehmen.