1356 Views | 16.01.2015 | 06:38 Uhr
geschrieben von Nicole Feige kalweit

Fahrrad.de (Esslingen)

Rahmen am Fahrrad defekt sei kein Garantiefall

Bestell-/Kundennummer: FDE 1849429-2

Guten Tag,

Ich habe Fahrrad.de letzte Woche mitgeteilt, dass der Rahmen des Rades defekt ist und unsere ansässige Werkstatt meinte, ich sollte das melden, da dies defenetiv ein Garantiefall ist.

Ich führte 2 Telefonate und bekam nun eine E-Mail mit der Aussage, es sei kein Garantiefall und sollte bitte Verständnis haben.

Wen ein Rahmen kein Garantiefall ist, was denn dann bitte?

Ich werde mir das nicht gefallen lassen und notfalls rechtliche Schritte einleiten, wenn es nicht schnellsten geklärt wird ich benötige das Rad Täglich.

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Kommentare und Trackbacks (17)


16.01.2015 | 08:11
von Dieter Bopp | Regelverstoß melden
Um diese Beschwerde beurteilen zu können, sollten Sie noch angeben, wann Sie das Fahrrad gekauft haben.

16.01.2015 | 09:35
von E. L. | Regelverstoß melden
 spider monkey Peter Wepp
"Ein neues Rad werden Sie auf keinen Fall bekommen. Selbst wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt. "

Begründen Sie ihre Aussage bitte.
Die ist nämlich völliger Blödsinn.

16.01.2015 | 10:10
von E. L. | Regelverstoß melden
Ich mache es mal ganz einfach:

Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i. V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.

In jedem Fall muss der Verkäufer das Vorliegen der Ablehnungsgründe konkret im Einzelfall prüfen und kann nicht pauschal ohne vorherige Rücksprache mit dem Käufer eine Ersatzlieferung vornehmen, wenn dieser z. B. eine Reparatur verlangt hat. Manche Stimmen in der juristischen Literatur halten eine "automatische" Nachlieferung bei einem bereits ausgesuchtem Gerät (Stückkauf) schlechthin für unmöglich (vgl. Huber in NJW 2002; 1004ff). Sollte im Einzelfall dennoch eine Ersatzlieferung erfolgen, so sei dies nur durch eine Zusatzvereinbarung der Parteien möglich. An solch einer Zusatzvereinbarung fehlt es aber, wenn der Hersteller von sich aus die Ersatzlieferung festlegt. Auch ist zu berücksichtigen, dass z. B. auf einem Handy mittlerweile eine Vielzahl von sensiblen personenbezogenen Daten gespeichert sein können. Das Interesse des Käufers am Ausschluss der Nachlieferung kann daher überwiegen, so dass der Verkäufer die andere Form der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur dann nicht mehr verweigern kann.
Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).

Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Quelle: www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html

Nur ein Beispiel unter vielen.

16.01.2015 | 10:12
von Nicole Feige kalweit | Regelverstoß melden
Das Rad ist 11 Monate alt. und am Rahmen an der Schweißnaht gerissen. Das Rad ist somit nicht mehr Fahrtüchtig.

16.01.2015 | 10:16
von E. L. | Regelverstoß melden
Dann lesen sie hier mal in den entsprechenden Paragraphen.
Liegt ein tatsächlicher Sachmangel vor, hat der KÄUFER die Entscheidungsbefugnis und nicht der Verkäufer PUNKT! Das wird nur ausgehebelt, wenn der Tausch in keinem Verhältnis steht:
Die berühmte fehlende Schraube rechtfertigt KEINEN Austausch.

Ist der Rahmen massiv beschädigt muss natürlich erst geprüft werden, ob ein Schaden vorliegt. Rahmen sind allerdings grundlegende Teile, die nur sehr umständlich ausgetauscht werden, zumal der Händler dann den Umbau ebenfalls tragen muss.

Hier noch etwas Literatur dazu:

Ich mache es mal ganz einfach:

Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i. V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.

In jedem Fall muss der Verkäufer das Vorliegen der Ablehnungsgründe konkret im Einzelfall prüfen und kann nicht pauschal ohne vorherige Rücksprache mit dem Käufer eine Ersatzlieferung vornehmen, wenn dieser z. B. eine Reparatur verlangt hat. Manche Stimmen in der juristischen Literatur halten eine "automatische" Nachlieferung bei einem bereits ausgesuchtem Gerät (Stückkauf) schlechthin für unmöglich (vgl. Huber in NJW 2002; 1004ff). Sollte im Einzelfall dennoch eine Ersatzlieferung erfolgen, so sei dies nur durch eine Zusatzvereinbarung der Parteien möglich. An solch einer Zusatzvereinbarung fehlt es aber, wenn der Hersteller von sich aus die Ersatzlieferung festlegt. Auch ist zu berücksichtigen, dass z. B. auf einem Handy mittlerweile eine Vielzahl von sensiblen personenbezogenen Daten gespeichert sein können. Das Interesse des Käufers am Ausschluss der Nachlieferung kann daher überwiegen, so dass der Verkäufer die andere Form der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur dann nicht mehr verweigern kann.
Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).

Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Quelle: www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html

Nur ein Beispiel unter vielen.

16.01.2015 | 10:16
von E. L. | Regelverstoß melden
Lesen sie einfach hier und fangen sie an es zu verstehen:

Quelle: www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html

Nur ein Beispiel unter vielen.

16.01.2015 | 10:20
von E. L. | Regelverstoß melden
Ok, bei 11 Monaten sind wir in der Beweislastumkehr. Also müssen Sie jetzt beweisen, das der Schaden bereits von Anfang an bestand.

Bieten sie dem Händler die Vorführung bei einem Gutachter an (Achtung wegen Kosten! Wenn der feststellt, das es ihr Fehler war, ist das ihr Aufwand).

Sollte der Händler nicht darauf eingehen, dann für den Gutachter in Vorausleistung gehen, und ab zum Rechtsanwalt.

16.01.2015 | 10:26
von E. L. | Regelverstoß melden
Wenn sie schon einen Link bringen, dann sollten sie auch LESEN:

Nun stehe ich im Geschäft und möchte meine Rechte als Kunde wahrnehmen. Was sind meine Rechte?

Zunächst haben Sie im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen. Sie als Kunde haben dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich ist, so sollten Sie sich darauf nicht einlassen. Ist das von Ihnen gekaufte Produkt noch erhältlich, so haben Sie ein Recht auf Lieferung neuer Ware.

Bevor Sie Ihr Wahlrecht ausüben können, müssen Sie dem Händler das Gerät überlassen, damit dieser es auf den beschriebenen Defekt hin überprüfen kann. Ist die Neulieferung im Vergleich zur Reparatur unverhältnismäßig teuer, so hat der Händler wiederum das Recht, die günstigere Reparatur vorzuschlagen. Das muss der Händler dann entsprechend begründen. Steht das von Ihnen erworbene und nun defekte Produkt noch in den Regalen des Händlers, so kann er die Neulieferung natürlich nicht verweigern, da ihm dann durch die Neulieferung kaum unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Sie sollten in jedem Fall zunächst darauf bestehen, dass Sie genau das gleiche Produkt noch einmal erhalten, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand. Ist der Kauf schon einige Monate her, so kann es in unserer schnelllebigen Zeit durchaus passieren, dass der gewünschte Artikel längst nicht mehr in den Regalen steht und nicht mehr produziert wird. Was dann? Ist die Lieferung einer neuen Ware trotzdem möglich? Ja, in einem derartigen Fall können Sie ein vergleichbares Produkt verlangen, das vom Preis und den Eigenschaften her ähnlich ist.

16.01.2015 | 10:28
von E. L. | Regelverstoß melden
Finde es lustig, wenn sie ihre falsche Meinung mit einem richtigen Link begründen wollen.

Der Tenor kommt ihnen bekannt vor, weil sie einfach keine Ahnung haben.

16.01.2015 | 11:00
von E. L. | Regelverstoß melden
Wer ist eigentlich Ph? Verwechseln sie mich ggf?

16.01.2015 | 13:58
von E. L. | Regelverstoß melden
Ist mir egal, kann meinetwegen der Papst sein. Er liegt gerne falsch, und kann es nicht beweisen. Die Lösung ergibt sich auch aus dem Gesetz und dafür muss ich mir noch nicht mal meinen Palandt (Kommentar BGB) aus dem Schrank holen.

17.01.2015 | 01:46
von ReclaBoxler-5567615 | Regelverstoß melden
 spider monkey E. L.
Die Lösung ergibt sich also aus dem Gesetz. Dann holen Sie mal Ihren Palandt raus und schauen sich dazu auch noch das eine oder andere BGH-Urteil an.

Sie wissen schon, dass auch ein Händler Rechte hat und nicht nur der Verbraucher?

Grundsätzlich hat der Händler immer das Recht zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und ob dieser auch bei Gefahrübergang vorlag. Ihr mehrmaligen Hinweise, dass sofort ein Umtausch verlangt werden kann, sind daher falsch. Ferner kann der Händler die gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Ein Gutachter kann im seltensten Fall beweisen, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

17.01.2015 | 07:53
von E. L. | Regelverstoß melden
Nein, sie liegen noch immer falsch und verstehen scheinbar nicht den Text. Ich habe geschrieben, wenn ein Sachmangel vorliegen sollte. Über die Prüfung waren wir schon längst drüber weg.

Sie haben in ihrer Antwort als erstes gesagt, das generell keine neues Fahrrad gefordert werden kann. Und in dieser Aussage liegt ihr Fehler.

Auch wenn sie ständig meckern, recht haben sie noch lange nicht. Auch weil sie das gesamte Gewährleistungsrecht nicht verstanden haben. Habe ich angezweifelt, das der Händler kein Recht auf Prüfung hat? Nein, ich habe geschrieben, das dies gilt, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.
In dem Fall ist es jetzt aber kompliziert er geworden. Der Händler hat generell gesagt, das ein Schaden am Rahmen nicht unter die Gewährleistung fällt. Ohne sich es überhaupt angesehen zu haben. Ohne ein Gutachten läuft hier vermutlich nichts.

17.01.2015 | 07:55
von E. L. | Regelverstoß melden
Sie lesen nicht richtig und verdrehen alles. Wozu soll ich meine andere Literatur aus dem Regal holen, wenn bei ihnen es schon an den Basics mangelt.

17.01.2015 | 07:59
von E. L. | Regelverstoß melden
Der Palandt ist übrigens das Standardwerk, welches JEDER Jurist bei sich stehen hat. Sozusagen die Bibel der Rechtsanwälte. Auch Richter zitieren sehr gern daraus.

17.01.2015 | 19:19
von E. L. | Regelverstoß melden
Oha, ein ganz schlauer. Wissen sie, ihre Behauptungen sind völlig aus der Luft gegriffen. Studienabbrecher? Sehr witzig. Bei ihnen glaube ich sowieso, das sie nicht über das erste Semester rausgekommen sind.

Glauben sie den Mist, den sie erzählen und lassen sie andere, die wirklich von der Materie Ahnung haben, einfach in Ruhe.

Antworten sie bitte nicht, da ihr Unterhaltungswert für mich wirklich zu gering ist.

27.02.2015 | 06:52
von Nicole Feige kalweit noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nein bis heute nimmt sich keiner was an trotz auch Fax an die Beschwerde stelle. Mfg




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