1817 Views | 11.06.2008 | 02:10 Uhr
geschrieben von Heiko Hummitzsch

Zur 48 - Die Welt der Computer e. K. (Leipzig)

Fast einen Monat ohne Rechner!

Am 12.04.08 habe ich in der 48 in Leipzig eine Grafikkarte gekauft. Der Laden ist gut, die Preise sind niedrig, das Sortiment stimmt!

Am 18.05.08 fiel meine neue Karte im laufendem Betrieb aus (kein Bild mehr) und ich dachte kein Problem und schaffte sie am 19.05.08 ins Geschäft zurück. Dort wurde sie von einem Techniker getestet der auch feststellte das die Karte kein Bild mehr liefert.

Dann wurde mir mitgeteilt das die Karte nicht umgetauscht sondern zur Reparatur eingeschickt wird. Auf die Frage, was ich denn in der Zeit der Reparatur machen soll, wurde mir gesagt das ich mir eine gebrauchte Karte kaufen möge (das Geld kriege ich wieder wenn meine Karte repariert ist) was ich ablehnte.

Es wurde mir gesagt das der Vorgang höchstens 2 Wochen dauert. Heute ist der 11.06.08 und ich habe bis heute keine Rückmeldung vom Service obwohl die Leute meine Adresse haben. Ich bin der Meinung in einem Geschäft sollten nicht nur die Preise gut sein!

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Kommentare und Trackbacks (5)


11.06.2008 | 10:49
von Walter C. | Regelverstoß melden
Eines kann ich ihnen mit auf den Weg geben.

Egal welche Karte vom PC defekt ist,wird nie repariert.
es ist schrott und bleibt auch so.

Wenn eine Garantie haben(meistens 1/2 Jahr),so muß der PC-Laden dies Austauschen und die defekte Karte dem Hersteller zu senden/melden.

Dabei entstehen für Sie keine Mehrkosten.

Man kann aber von dieser Grafic-karten Hersteller abstandnehmen und einen anderen Hersteller ( dies empfielt meistens der PC-Landen)mit etwas aufpreis möglich.

In ihrem fall,würde Ich zu dem PC-Laden gehen und diesem Vorschlag
unterbreiten.

Ein ähnlicher Fall wars bei mir auch,nur war dieses eine andere Hardware darauf hin wurde dies verrechnet.

Versuchen Sie es!

11.06.2008 | 11:12
von Rolf Breitenbacher | Regelverstoß melden
Habe ich auch noch nie gehört, daß man eine Grafikkarte zur Reparatur einschickt ?! Entweder hat man Sie ordentlich auf den Arm genommen oder der Verkäufer hat von der Materie keine Ahnung. Beides ist inakzeptabel.

23.08.2008 | 03:43
von Nemo Bossmail | Regelverstoß melden
Das Erscheinungsbild und das Abwehrverhalten des Computerhändlers kann ich nur bestätigen. Der Laden ist aufgeräumt, sauber und gut sortiert. Die Preise liegen in der Regel ein wenig unterhalb den sonst üblichen Marktpreises. Deshalb findet der Händler am Stadtrand von Leipzig anscheinend auch regen Kundenzulauf, auch wenn er etwas entfernt gelegen ist.
In meinem Fall erwarb ich im Juli 2008 einen Notbook, der zu Hause mehr und mehr für Überaschungen sorgte, die dann allerdings vom Verhalten der Servicemitarbeiter getopt wurden.
Zunächst war auffällig, dass in dem Notebook bereits der Akku eingefügt war und die sonst übliche Initialisierungsroutine, die beim Erstbetrieb gestartet wird ausblieb. Stattdessen war bereits ein Nutzername, den ich nicht kannte, registriert und der Akku zeigte ein Aufladung zu 80 % an. Mit anderen Worten mir wurde ein gebrauchtes Gerät verkauft (Mangel, gem. § 434 Abs. 1 BGB). Dazu war das Notebook nicht in der Lage, sich in mein W-LAN-Heinmetzwerk mit WPA2-Verschlüsselung einzuloggen, ebenfalls ein Mangel. Zudem konnte die mitgelieferte DVD zum Notebook nicht gelesen werden, obwohl das Laufwerk in der Lage war andere DVDs zu lesen.

In Summe lagen also drei Mängel vor, nach denen, gem. § 437 Nr. 1 u. § 439 Abs. 1 BGB, Nacherfüllung hätte verlangt werden können. Danach hat der Kunde die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Wahl liegt dabei wohlgemerkt beim Kunden, nicht beim Händler.

Mit diesem Wissen und der Vermutung, dass es sich bei dem Händler um einen redlichen Händler handelte, schlug ich also beim Händler Zur 48 auf und erklärte zunächst die Mängel, damit erst einmal der Sachverhalt zum Vortrage kommt und wir beide, der Servicemitarbeiter und ich, über eine gesunde Diskussionsgrundlage verfügen. Ich war mit der Mängelbeschreibung noch nicht fertig, da wurde ich vom Servicemitarbeiter, Herrn Andreas Seltmann, angeharrscht, was ich denn nun eigentlich wolle. Nun – der Rechtsanspruch ergibt sich zwar klar aus dem Gesetz, egal ob nun Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, was heißen will, entweder wird der Notebook repariert oder es geht ein anderes Gerät über den Ladentisch. Da das Gerät bereits gebraucht war, kam wohl eher nur Letzteres in die nähere Auswahl. Es ist aber eben nicht immer gegeben, dass das Recht schnell und klar erkannt wird.

Herr Seltmann begab sich nun in die seltene Vorstellung, das Gerät müsse nicht ausgetauscht werden. Es sei nur ein Notebook mit den vorliegenden Eigenschaften und keine Neugerät geschuldet und die wären klar erfüllt. Abgesehen, davon dass die Argumentation aus dem Baugewerbe stammt und es sich dabei um einem Werk- und nicht um einen Kaufverträge handelt, müsste Herr Seltmann nach dieser Argumentation schon glücklich sein, wenn er einen Jahreswagen zum Neuwagenpreise erwirbt.
Darüber hinaus argumentierte er: Im übrigen hätte ich mich vor dem Kauf ganz genau erkundigen müssen, ob das Gerät auch mit WPA2-Verschlüsselungen betrieben werden kann. Wenn wir uns nun einmal aus dieser Vorstellungswelt entfernen und uns der aufklärerischen Frische des Gesetzes stellen, steht dazu in § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB: Sofern keine besondere Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart ist, muss diese für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. WPA2 ist spätestens ab dem 13. März 2006 für WLAN Geräte zwingend vorgeschrieben, sofern diese die Wi-Fi-Zertifizierung von der Wi-Fi Allianz erhalten sollen und wird spätestens ab dem 29. August 2005 als Patch von Microsoft für Windows XP angeboten. Mit anderen Worten WPA2 ist Standard, außer am Serviceschalter des Computerhändlers Zur 48, zumindesd bei meiner Reklamation.

Die DVD-Argumentation schlug dem Fass allerdings den Boden aus. Auf den Hinweis die DVD ließe sich in meinem Gerät nicht abspielen erklärte Herr Seltmann, er könne die DVD sich gerne ansehen, die Stunde eines Servicetechnikers sei aber sehr teuer und wenn sich die DVD doch abspielen ließe, müsste ich 25,-- € zur Bezahlung bereit halten. Spätestens ab dem Moment hatte ich den Eindruck im Wettbewerb des besten Kundenabwatschers gestrandet zu sein. Ich hatte schon einige Zivilrechtsakten auf meinem Tisch, aber die Geschichten die das Leben schreibt, in diesem Falle die 48, sind immer noch die Besten. Mal davon abgesehen, dass § 439 Abs. 2 BGB die Kosten der Nacherfüllung dem Verkäufer auferlegt und nach § 138 Abs. 2 BGB Rechtsgeschäfte die eine Zwangslage ausnutzen (Wucher) nichtig sind, konnte ich mich nach der Lektüre des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (ebenfalls Wucher aber bereits Strafrecht) nicht des Eindrucks erwehren, dass sich Herr Seltmann an dieser Stelle in der gemeinsamen Diskussion etwas weit vor gewagt hatte. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) erhöht dagegen den Strafrahmen noch einmal von drei auf fünf Jahre. Der Straftatbestand des Betruges ist u.a. dann erfüllt wenn, jemand in der Absicht einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jemand anderes falsche Tatsachen vorspiegelt und dessen Vermögen dadurch beschädigt, wobei der Versuch bereits strafbar ist, § 263 Abs. 2 StGB. Die 25,-- € sind schön bei mir geblieben.

Inwieweit durch das argumentative Wirken des Servicemitarbeiters des Computerhändlers die für die Ausübung eines Gewerbebetriebes geforderte Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist (ich denke da an die Verübung von Straftaten) und das Ordnungsamt Leipzig dem Händler gegenüber berechtigt ist, diesem seine Gewerbegenehmigung zu entziehen, erkläre ich Herrn Rainer Flohr, wenn sich die Gelegenheit ergibt einmal gesondert. Auf seinem Namen läuft schließlich der Laden im Handelsregister Leipzig.

Kurz und Gut es war nicht möglich bei meinem Gegenüber die Einsicht herbeizuführen, dass es vielleicht an der Zeit sei mir ein neues Gerät mitzugeben. Herr Seltmann wollte unbedingt die WPA2-Verschlüsselung überprüfen lassen und mir kein Neugerät übereignen, auch wenn ich das Gerät gerade mal eine Tag im Besitz hatte.

An nächsten Tag versuchte ich dann mein Glück, den Computerhändler telefonisch zu erreichen. Wir leben ja schließlich im Kommunikationszeitalter. Allerdings hatte ich die Rechnung ohne die 48 gemacht. Trotz mehrfachen Klingelnlassens ging niemand ans Telefon, weder Herr Seltmann, noch Herr Scholz, beide Service. Also fuhr ich vor Ort (wieder bis ans andere Ende von Leipzig, – ich habe besseres zu tun). Vor Ort erklärte mir Herr Seltmann, das ginge so nicht, man habe das Gerät noch nicht überprüft. Im Übrigen hätte mich der Servicetechniker noch nicht angerufen und wenn ich schon komme, dann hätte ich vorher die 48 anzurufen. Daraufhin erklärte ich Herrn Seltmann, dass ich doch dreimal zu unterschiedlichen Zeiten versucht hätte die 48 anzurufen und dreimal die Warteschleife mein Gesprächspartner gewesen sei, dass er mir gegenüber einer Mitteilungspflicht unterläge (§ 242 BGB) und wenn er dieser Mitteilungspflicht nicht nachkomme, indem die Fernmüdliche Kommunikation vereitelt wird, dann müsse er schon hin und wieder damit rechnen, dass ein Kunde vor dem Serviceschalter auftaucht. Na ja, nachdem wieder verschiedene Gründe dafür herhalten mussten, warum es innerhalb von 24 Stunden nicht möglich war, einen Rechner hochzufahren und in drei Minuten zu beobachten, ob er sich in das vor Ort vorhandene WPA2-Netz einloggt, bin ich wieder ans andere Ende von Leipzig nach Hause gefahren.

Nach dem Wochenende sollte es dann langsam vorwärts gehen. In der 48 wurde mir am Montag Nachmittag erklärt, das WLAN funktioniere jetzt, man könne sich in das eigenen Firmennetzwerk einloggen. Daraufhin gab ich Herrn Seltmann zu verstehen, dass das aber immer noch nicht mein Problem mit dem Erwerb eines Gebrauchtgerätes löse. Als ob ich es geahnt hatte, stimmte er die gleiche Leier wieder an, von wegen es sei nur ein Gerät der veräußerten Typs geschuldet, deshalb sei alles in Ordnung. Ich war kurz davor Herrn Seltmann zu erklären, dass es strafrechtlich bereits zur Verurteilung kommen kann, wenn sich jemand ein neues Buch aus einem Buchladen mitnimmt, um es später, nachdem er es gelesen hat, wieder zurückstellen will. Nicht etwa wegen Diebstahls, sondern weil er sich den Neuwert angeeignet hat. Danach scheint ja etwas an der Neuwertigkeit dran zu sein. Ich dachte mir allerdings: Halt Dich erst einmal zurück und ich erklärte Herrn Seltmann: „Lassen sie uns doch einfach mal die Daten der einzelne Dateien im Notebook ansehen und dann wissen wir, ob das Notebook nur versehentlich einmal hochgefahren wurde und ansonsten neuwertig ist. Daraufhin wurde Herr Norman Boy bemüht, der die Größe hatte die Computerverwaltung mit der Ereignisanzeige aufzurufen, die einem wirklich alles mit Daten anzeigte. Das Geräte war nicht nur einmal so, irgendwann, hochgefahren worden. Das Gerät war vor ungefähr einem Monat erstmals hochgefahren worden und seitdem fast ständig im Betrieb gewesen und dafür sollte ich den Neupreis zahlen. Die habe es noch nicht einmal für nötig gehalten die Verpackungen von Vorführgeräten zu kennzeichnen, dann wäre ihnen nämlich der Fauxpas aufgefallen, allein an dieser Stelle könnte sich überlegt werden, ob für die Täuschungshandlung des Betrugsstraftatbestandes statt des direktes Vorsatzes ein Eventualvorsatz ausreicht. Nach den Logdateien kam auch Herr Seltmann ins grübeln und meinte ich solle am nächsten Tag wieder kommen, er müsse den Gewährleistungsanspruch erst einmal intern abklären. Zu der Zeit war es dann langsam an dem Punkt, auch Herrn Seltmann, der es bis dahin geschafft hatte die Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche von seinem Arbeitgeber fern zu halten, zu erklären, dass meine Nachmittag nicht damit verbringen könne, mir Warteschleifen am Telefon anzuhören, zur 48 zu fahren, um mir anschließend ein neues hübsches Argument anzuhören, weshalb heute die Ausgabe eines Neugerätes nicht möglich sei. Daraufhin fing er damit an : „Ich lasse mich nicht unter Druck setzen!“ Dieses Idiom gab mir Anlass, um Herrn Seltmann langsam über die Abgabe rechtsverbindlicher Willenserklärungen aufzuklären und der Frage auszusetzen, ob es in diesem Laden nicht eine Person gäbe, die in der Lage ist, rechtsverbindlich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ich nun endlich ein neues Notebook bekomme. Da musste ich doch glatt die Antwort entgegennehmen, er ist nicht verpflichtet sich über interne Abläufe vor mir zu rechtfertigen. Da dachte ich bei mir, jetzt wird es langsam etwas zu viel und wusste nicht, ob ich mit Herrn Seltmann das Tänzchen vom Parkett der juristischen Laiensphäre langsam in die Profiliga verlagern sollte, indem ich ihn einmal kurz über die Grundzüge des Organisationsverschuldens aufkläre, dass es mir dabei völlig egal sein kann, wer in diesem Laden etwas zu sagen hat, denn in der Klageschrift würde die 48 jedes Mal durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Flohr vertreten werden und zwar prozessfähig. Ich hatte noch gar nicht richtig angefangen, da erklärte Herr Seltmann, er werde bestimmt eine Lösung zu meinem Vorteil finden, er habe an Serviceschalter nur noch kurz etwas zu tun und werde sich danach sofort um mich kümmern. Nach zehn Minuten war es dann endlich soweit.

Fazit:
1. Den Umstand, dass das Gerät auszutauschen ist, weil es nicht mehr neuwertig gewesen ist, hätte bereits bei ersten Zusammentreffen durch kurzes Abrufen der Logdateien geklärt werden können.
2. Der Austausch hätte zu diese Zeitpunkt gleichsam erfolgen können.
3. Durch die Verzögerungstaktig konnte ich das Gerät fast eine Woche lang nicht nutzen.
4. Drei Nachmittage sind mir zeitlich abhandengekommen.
5. Die Meinung die bei mir über die 48 entstanden ist deckt sich bestimmt mit der des Schreibers des ersten Beitrags.
6. Mit Boykottaufrufen sollte allgemein vorsichtig umgegangen werden, allerdings verspüre ich nicht das Bedürfnis mit der 48 in weitere geschäftliche Beziehungen zu treten.
7. Am liebsten würde ich den Fall der Staatsanwaltschaft Leipzig übergeben. Das Verfahren würde jedoch wegen Geringwertigkeit und mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt werden.

11.10.2008 | 18:12
von Walter C. | Regelverstoß melden
Nun in ihrer sehr langen beschreibung,und die schon erwähnten § Paragrafen,würde Ich dies doch melden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Vielleicht entdecken diese noch mehrere Mängeln auf,
was das Geschäftsgebaren dieses Geschäft tätigt!

P.S. wer sich drückt von sollchem,macht es denen leichter.

Dies ist meine meinung dazu!

22.01.2014 | 02:01
von Ju Ko | Regelverstoß melden
Das Computer-Geschäft "zur 48" ist seit April 2012 Geschichte.
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