1159 Views | 08.11.2015 | 14:02 Uhr
geschrieben von Kerstin Heun

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Vallendar)

Rechtsanwaltskammer Koblenz duldet Missachtung der BRAO

Liebe Leser,

SCHLAGWORTE

ich führe aktuell einen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit der zurzeit vor dem Kreisrechtsausschuss des Westerwaldkreises rechtshängig ist. Zur Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen in der Angelegenheit habe ich über die Homepage der „Deutsche Anwaltsauskunft“ ( https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/) einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht gesucht. Bei der Suche bin ich auf ein Inserat der Rechtsanwaltskanzlei L&M in 56179 Vallendar, dort auf den Rechtsanwalt Herrn A. L. gestoßen, der als Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Profil Verwaltungsrecht anführt.

Unter dem 18.05.2015 hat sich mein Lebensgefährte mit dem v. g. Rechtsanwalt Herrn A. L. in Verbindung gesetzt und in meinem Namen dort angefragt, ob er das Mandat zur Vertretung meiner rechtlichen Interessen in der Sache übernehmen kann. Dies wurde seitens des Herrn Rechtsanwalt A. L. in Aussicht gestellt. Er hat gebeten, ihm die Unterlagen zu der Rechtssache vorab zur Durchsicht zukommen zu lassen, was sodann auch erfolgte. In einem weiteren Telefonat am 22.05.2015 sollte sodann seitens des Herrn Rechtsanwalt A. L. mitgeteilt werden, ob er das Mandat übernimmt. In dem erfolgten Telefonat am 22.05.2015 hat Herr Rechtsanwalt A. L. um eine Terminvereinbarung gebeten. Dieser wurde für den 03.06.2015 um 17:00 Uhr vereinbart.

Unter dem 03.06.2015 fand sodann das Mandantengespräch mit Herrn Rechtsanwalt A. L. in dessen Kanzleiräumen in Vallendar statt. In diesem v. g. Gespräch wurden dem Herrn Rechtsanwalt A. L alle relevanten Unterlagen nunmehr in Papierform übergeben und der Sachverhalt ihm nochmals eingehend geschildert. Herr Rechtsanwalt A. L. hat mir ein Vollmachtsformular vorgelegt, welches ich unterzeichnen sollte und auch getan habe. Eine Abschrift hiervon habe ich seitens des Herrn Rechtsanwalt A. L. nicht erhalten.

Nachdem in der Folgezeit ein Monat nach dem v. g. Besprechungstermin vergangen war und ich keinerlei Nachricht o. ä. von dem Herrn Rechtsanwalt A. L. erhalten habe, hat mein Lebensgefährte am 03.07.2015 mit Herrn Rechtsanwalt A. L. telefoniert und dort nach dem Stand der Dinge gefragt und sich insbesondere dabei dazu erkundigt, weshalb ich keine Nachricht, nämlich nichts, von diesem Herrn Rechtsanwalt A. L. erhalten habe. Darauf erklärte dieser Herr Rechtsanwalt A. L. gegenüber meinem Lebensgefährten, dass die Sache bei ihm liegen geblieben sei. Er versprach aber zugleich, bis Ende der Kalenderwoche 28 ein Schreiben fertiggestellt und an mich übermittelt zu haben. Nachdem ich aber – Sie werden es schon vermuten – nach Ende der Kalenderwoche 28 – trotz ausdrücklicher Zusage des Herrn Rechtsanwalt A. L. – keine Nachricht, nämlich nichts, von diesem erhalten habe, habe ich der Rechtsanwaltskanzlei L&M in 56179 Vallendar unter dem 13.07.2015 das Mandat in der Sache entzogen und den Herrn Rechtsanwalt A. L. unter Fristsetzung bis 17.07.2015 aufgefordert, die ihm überlassenen Unterlagen an mich heraus zu geben.

Sie werden es schon vermuten, die dem Herrn Rechtsanwalt A. L. gesetzte Frist zur Herausgabe der Unterlagen war fruchtlos verstrichen und eine Herausgabe an mich erfolgte nicht. Insoweit habe ich unter dem 19.07.2015 eine Beschwerde gegen den Herrn Rechtsanwalt A. L. bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Koblenz wegen Missachtung des Standesrechts aus §§ 43, 43a Abs. 3, 44, 50 BRAO erhoben und dort beantragt, anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen diesen Rechtsanwalt A. L. einzuleiten. Es seien hier kurz die v. g. Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zitiert:

  • 43 BRAO lautet:

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

  • 43a Abs. 3 BRAO lautet:

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

  • 44 BRAO lautet:

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

  • 50 BRAO lautet:

(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat durch ihre Geschäftsführerin Frau M. B.-St. mir mit Schreiben vom 27.07.2015 den Eingang der Beschwerde bestätigt.

Mit Schreiben vom 27.08.2015 übermittelte die Rechtsanwaltskammer Koblenz, wiederum durch ihre Geschäftsführerin Frau M. B-St., mir ein angebliches Schreiben des Herrn Rechtsanwaltes A. L. vom 10.08.2015, mit welchem dort zur Beschwerde durch eine Frau Stellung genommen wird, also nicht durch den Herrn Rechtsanwalt A. L. (das Schreiben vom 10.08.2015 ist mit im Auftrag durch eine Frau unterzeichnet). In diesem Schreiben vom 10.08.2015 lässt der Herr Rechtsanwalt A. L. durch die unbekannte Frau (keine Rechtsanwältin) Unwahrheiten in der Sache behaupten, so nämlich:

  • es hätten schon mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz stattgefunden,
  • er habe sich umfangreich einarbeiten müssen,
  • es wären bereits Schreiben von ihm vorbereitet worden, die nicht hätten versandt werden können und
  • es sei mir ja kein Schaden entstanden

Die Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Koblenz, Frau M. B.-St. hat allen Ernstes dieses v. g. Schreiben vom 10.08.2015, welches aktenkundig noch nicht einmal von der Person des Rechtsanwalts A. L. stammt, zum Anlass genommen, mir inzidenter mitzuteilen, ob ich die Beschwerde nicht zurücknehme.

Zu diesen beiden v. g. Schreiben habe ich unter dem 29.08.2015 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz Herrn Justizrat G. L. umfangreich Stellung genommen und dort ausführlich dazu vorgetragen, dass der Herr Rechtsanwalt A. L. das Schreiben vom 10.08.2015 schon nicht selbst erstellte und damit nunmehr auch gegen die standesrechtlichen Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO verstoßen hat. Es sei dazu hier § 56 Abs. 1 BRAO zitiert:

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

Ferner habe ich mit Schreiben vom 29.08.2015 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz Herrn Justizrat G. L. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Kraft Gesetz die Aufgabe und die Pflicht der Rechtsanwaltskammer, also auch jene der Rechtsanwaltskammer Koblenz, ist, standesrechtliche Verfehlungen ihrer Mitglieder zu ahnden und dass man sich des Eindrucks wahrlich nicht erwehren kann, dass die Rechtsanwaltskammer Koblenz die Handlungen des Herrn Rechtsanwalt A. L. vorliegend deckt. Weiterhin habe ich mit Schreiben vom 29.08.2015 dezidiert ausgeführt, dass der Herr Rechtsanwalt A. L. nachweislich Unwahrheiten behaupten lässt.

Mit Schreiben vom 02.10.2015 weist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Koblenz Herr Justizrat G. L. unter Annahme eines unzutreffenden Sachverhaltes und Missachtung der BRAO meine Beschwerde als unbegründet zurück und deckt damit die rechtswidrigen Handlungen des Rechtsanwaltes A. L. mit Wissen und Wollen.

Es ist eine Farce, die im Koblenzer Justizsumpf wiederum ihres Gleichen sucht, wie dort am Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Recht gestaltet und Unrecht gesprochen wird. Es ist in Deutschland einzigartig, was sich Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz im Deckmantel der Rechtsanwaltskammer Koblenz alles leisten dürfen, ohne dass dies geahndet wird. Es gibt dort faktisch kein Standesrecht der Rechtsanwälte. Diese Tatsache wurde bislang nicht öffentlich gemacht, was nunmehr aber erfolgt.

Wer glaubt, er lebe in der Bundesrepublik Deutschland in einem Rechtsstaat mit unabhängigen Institutionen, an die sich der rechtssuchende Bürger wenden kann, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

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Meine Forderung an Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz: Beachtung der BRAO durch die RAK Koblenz und Abgabe einer Stellungnahme


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Kommentare und Trackbacks (2)


05.02.2017 | 04:39
von D. Altenkirch | Regelverstoß melden
Leider ist dies nicht nur ein Problem der RAK Koblenz.In Köln werden berechtigte Beschwerden, die sich auf ein unsachliches Verhalten oder gar Verstöße gegen Gesetze durch Rechtsanwälte beziehen - also nicht auf die Durchsetzung von Rechtsvorteilen für den Beschwerdeführer - ebenfalls, höchstrichterlich sanktioniert, nicht bearbeitet. Argumentiert wird: Der Ermessensspielraum der RAKen lasse es zu, nicht tätig zu werden, ganz nach Gutdünken und der Staat sei in keiner Weise verpflichtet. BORA und BRAGO dienen nur den Anwälten. Auf gut deutsch: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Das hier ist Deutschland, ein Nicht-rechtsstaat. Und dieses Nichthandeln fördert das Erstarken der Rechten, weil der Bürger hofft, dann werde es wieder eine klare Aufteilung in richtig und falsch, Recht und Unrecht geben. Mir graut vor den nächsten Wahlen 2017.

05.05.2017 | 22:00
von Kerstin Heun | Regelverstoß melden
Dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat sein soll, ist die größte Volksverarschung der Nachkriegsgeschichte. Niemanden interessiert dies, keiner berichtet darüber, bis einen die Realität einholt und er oder sie diese Realität auf schmerzhafte Weise erfährt. Ein Staat, in dem es schon nicht möglich ist sich gegen das Recht gestaltende Richter zur Wehr zu setzen ist kein Rechtsstaat.



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