CosmosDirekt (Saarbrücken)
Zustehenden Leistungsanspruch durch Cosmos-Direkt verweigert
Verschleppung des zustehenden Leistungsanspruch durch die Cosmos-Direkt Versicherung
Mit Beginn zum 01.12.2003 schlossen wir für unsere Tochter eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeit Zusatzversicherung mit Beitragsbefreiung und Rentenzahlung bei der Cosmos-Direktversicherung ab.
Da unsere Tochter zu diesem Zeitpunkt noch Schülerin war wurde die Berufsversicherungsklausel gegen Erwerbsversicherungsklausel ausgetauscht. Hierzu hieß es das dies jederzeit wieder problemlos geändert werden kann wenn eine berufliche Tätigkeit bzw. Ausbildung vorliegt.
Das dem dann später nicht so ohne weiteres möglich war will ich jetzt gar nicht weiter erläutern.
Am 16.12.2014 erkrankte unsere Tochter längerfristig. Da neben der BU/EU Versicherung auch Versicherungsschutz bei andauernd anhaltender Krankheit von über 6 Monaten besteht wurde der Cosmos-Direkt dies mit Schreiben vom 23.05.2015 mitgeteilt.
Im weiteren Verlauf erfolgten über Monate hinaus diverse Schreiben und Nachforderungen von Unterlagen seitens der Cosmos Direkt. Dies obwohl alle benötigten und erforderlichen Unterlagen und Nachweise eingereicht wurden.
Am 20.11.2015 wurde dann auch noch ein ärztliches Gutachten angefordert, welches Sinnvollerweise von der Cosmos-Direkt über uns an den Gutachter zugestellt wurde, was am 25.11.2015 erledigt wurde.
Da wir keinen Einfluss auf die Rücksendung haben fragten wir diverse Male nach. Es hieß immer das Gutachten liegt nicht vor.
Hierzu wäre anzumerken: Für den Leistungsanspruch ist gemäß Versicherungsbedingungen § 2 Abs. 3 nur ein ärztliches Attest vorzulegen aus dem die Art, die Dauer und Verlauf etc. der Krankheit hervorgeht.
Dies lag zweifelsfrei vor. siehe auch weiteren Absatz.
Alle angeforderten Unterlagen liegen Ihnen vor, was Sie in Ihrem Schreiben vom 19.08.2015 bestätigen. Sie verweisen dabei auf § 4 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen. Eine Einzelvollmacht liegt vor bzw. wird wenn erforderlich erteilt.
Dr. ------------------ Facharzt der gesamten Heilkunde, ------------, in ----- Bremen
Unabhängig eines weiteren Nachweises/ oder Arztberichts damit eine Prognose einer vollständige Berufs/ bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 vorliegt, sagt jedoch der
- 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung aus:
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, etc. so gilt die Fortdauer
als vollständige oder teilweise Berufs/Erwerbsunfähigkeit.
Dieser Nachweis s. o. liegt vor.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Anspruch auf Leistungen entsteht ab den 7. Monat, somit ab 01. Juli 2015
Inzwischen liegt auch das ärztliche Gutachten seit dem 23.03.2016.
Allerdings hindert es die Cosmos-Direkt nicht, ständig neue Anfragen an uns oder wie jetzt erneut zuletzt vom 08.04.2016 an den Arzt zu stellen.
Soll hier ein rechtmäßiger Leistungsanspruch durch die Cosmos-Direkt verzögert werden?
Das dieser eindeutig besteht ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, etc. so gilt die Fortdauer als vollständige oder teilweise Berufs/Erwerbsunfähigkeit
Eine Beurteilung ob eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorlag, vorliegt oder gegebenenfalls noch eintritt ist daher vollkommen irrelevant. Die Erkrankung ist fortlaufend und ununterbrochen und liegt seit dem 16.12.2014 bis einschließlich heute den 23.05.2016 und bis auf weiteres vor.
Es zählt daher eindeutig die Klausel der sechs Monatsfrist.
Alles andere kann nur als unzulässige Verschleppung durch die Cosmos-Direkt gewertet werden.
Wir haben viele Versicherungen bei der Cosmos-Direkt bei dieser Kundenunfreundlichen Haltung werden wir auch überlegen ob dies unsere Versicherungsgesellschaft bleibt, denn durch diese nicht mehr nachvollziehbare Haltung ist unser Vertrauen zur Cosmos Direkt sehr gestört.
Mit freundlichen Grüßen
Ein frustrierter Versicherungsnehmer und Vater
Einnehmen: JA! (immer)
Auszahlen: (Möglichst) N E I N
Gilt letztendlich für alle auf dem Markt befindlichen Versicherungsunternehmen; noch nie etwas von Rendite, "dem Zauberwort" gehört?
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Deren Inhalt in Kurzform:
Obwohl in den Vertragsbedingungen eindeutig ein Leistungsanspruch nach mehr als 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, sind solche Vertragsklauseln offensichtlich nicht für die Cosmos Versicherung verbindlich. Es wird nun argumentiert das eine bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt und auf die Rechtsprechung der Sozialversicherung hingewiesen.
Richtig ist aber dass die Frage ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt überhaupt nicht relevant ist.
Der Leistungsanspruch entsteht nach den Versicherungsbedingungen nach mehr als 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit, diese liegt eindeutig vor und wurde durch ärztliche Atteste und Gutachten nachgewiesen.
Des weiteren wird dubioser weise auch bemängelt das bisher nur 1 Facharzt die Behandlung durchführte. (Ist dieser nicht kompetent und fachlich ungeeignet? Wird dessen Diagnose und Behandlung als Mangelhaft und Unzureichend dargelegt?) Vermutlich sollte ein ganzes Heer von Ärzten Gutachten und Atteste erstellen. Diese würden vermutlich aber auch ignoriert.
Die Angelegenheit wird nun durch eine Rechtsanwältin übernommen und Klage eingereicht.
Ns. Da unsere Familie mehrere Versicherungen bei der Cosmos Direkt Versicherung hat, werden diese natürlich alle ersetzt. Eine Versicherung die sich nicht einmal an ihre eigenen Versicherungen hält ist unserer Meinung nach nicht Vertrauenswürdig.
Ich wünsche Erfolg vor Gericht.