ofortantwort
16.09.2009 | 11:56
Firmen-Antwort von:
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Abteilung: Geschäftsinhaber
Az.: 2 IN 400/09-s
Amtsgericht Ludwigsburg
Beschluss vom 11.09.2009
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der
Bettina Iris Balog, geb. am 05.12.1980, Memelweg 7, 71686 Remseck
wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
und
Herr Rechtsanwalt Axel Seubert, Rotebühlstr. 155, 70197 Stuttgart,
Tel.: 0711/656 777 9-30
zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Erst ab 1000 Anzeigen wird wohl die Staatsanwaltschaft tätig. Kleinfälle interessieren die sowieso nicht. (Es sei denn, es ist ein 85-jähriger Rentner, der € 20 Einkommensteuer wegen Zinserträgen hätte zahlen müssen.)
Dann schauen Sie nach, wann der Schuldner die eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Die Information zur eidesstattlichen Versicherung erhalten Sie beim Schuldnerverzeichnis. Das wird beim Amtsgericht am Sitz Ihres Schuldners geführt. Das Datum ist entscheidend! Hat der Schulder nach der Abgabe der E. V. noch seinen Shop online gelassen und weiter Vorkasse kassiert, können Sie unter Umständen eine Strafanzeige wegen Betruges erstatten.
Sie können Ihre Forderung in das Schuldnerverzeichnis eintragen lassen, aber dem Erlass widersprechen, wenn der Verdacht auf Betrug sich erhärtet, bzw. nachweisbar ist. Dazu brauchen Sie das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens, um dort mal einen Einblick in die Schuldnerliste zu bekommen, wenn Sie selbst sich darin eintragen lassen. Bzw. verlangen Sie vom Insolvenzverwalter das Aktenzeichen.