372 Views | 15.01.2017 | 14:06 Uhr
geschrieben von Michael Foesel

Condor Flugdienst GmbH (Kelsterbach)

Ausgetrickst, betrogen

Bestell-/Kundennummer: Bucherreisen 5522098 ETKT 8812200069169-2

Kunden ausgeschmiert

Dezember 2015- 5 Tage vor Abflug in die Dominikanische Republick erhielten wir (4Personen) die Nachricht, dass nicht CONDOR sondern eine völlig unbekannte portugiessche Charter-Gesellschaft den Flug durchführt. Die teuer bezahlten PremiumEco Sitzplätze (1.620. -€!) bekamen wir nicht, sondern zur Beruhigung erhielten wir einen Gutschein über 150. - € pro Person. Na, gut dachten wir, wenigstens was. Beim Durchlesen des Kleingedruckten jedoch bemerkte man den Hacken: Gültigkeitsdauer 10 Monate! Wer will denn schon mit dieser chaotischen Firma mehrmals im Jahr in Urlaub fliegen? Der Rückflug erfolgte ebenfalls mit dieser portugiesischen Firma in einer alten vor der Ausmusterung stehenden Maschine, in einer sehr engen Bestuhlung, was in keinster Weise der gebuchten Klasse entsprach. Beim Start klapperte und schepperte alles und wir fürchteten, dass die Overhead Gepäckablagen herunter brechen. Uns wurde versichert, dass die Maschinen von CONDOR geprüft seien?

SCHLAGWORTE

Mehrere Beschwerdebriefe auch per Einschreiben wurden von CONDOR einfach nicht beantwortet. Einem Anwalt, den ich dann bemühte, wurde zwar geantwortet aber eine Fristverlängerung der Gültigkeit der Gutschriften wurde eiskalt abgelehnt. Es wäre ja eine Gutschrift aus reiner Kulanz gewesen, die man nicht verlängern kann und muss! Diese Weise der Behandlung von Kunden ist der Art niederträchtig, weil man von vornherein fest damit rechnet, dass der "Beruhigungsgutschein" in den wenigsten Fällen eingelöst wird.

NIE MEHR WIEDER CONDOR!

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Kommentare und Trackbacks (2)


22.01.2017 | 17:01
von Michael Foesel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herrn,
die beschwerde habe ich bei Ihnen eingestellt damit andere Kunden von CONDor das auch mal lesen. Eine Hoffnung auf Lösösung des Problems werde ich wohl oder übl aufgeben müssen, da man sich bei CONDOR in absoluter Aroganz übt und garnicht gewillt ist zu friedene Kunden zu haben. MfG M. Fösel


25.01.2017 | 00:38
von Klaus Schlesinger | Regelverstoß melden
'In Art. 10 der Verordnung (EG) 261/2004 sind die Fälle einer Verlegung in eine andere Klasse geregelt. Zu einer Verlegung in eine niedrigere Beförderungsklasse "Downgrade" kann es kommen, wenn der Flug in der gebuchten Klasse überbucht wurde, ein ersatzweise eingesetztes Flugzeug über Sitzplätze in der gebuchten Klasse nicht verfügt, oder wenn einem Fluggast z. B. nach einer Annullierung des gebuchten Fluges ein Ersatzflug angeboten wird und auf diesem kein Platz in der gebuchten Beförderungsklasse verfügbar ist.

Im Falle einer solchen Herabstufung, also der Verlegung in eine niedrigere Beförderungsklasse als gebucht, muss die Fluggesellschaft den Flugpreis teilweise erstatten und zwar bei Flügen:
-bis zu 1500 km in Höhe von 30% des Flugpreises,
-über 1500 km bis 3500 km in Höhe von 50 % des Flugpreises und
-über 3500 km in Höhe von 75 % des Flugpreises.

Steuern und (Flughafen-) Gebühren sind dabei nicht Teil des zu erstattenden Flugpreises.Es muss somit nicht (nur) die Preisdifferenz zwischen der gebuchten und der niedrigeren tatsächlichen Beförderungsklasse erstattet werden (die häufig geringer ist als die nach der Verordnung EG 261/2004 vorgesehene Erstattung). In vielen Fällen erfolgt zu Unrecht jedoch nur die Erstattung der Differenz des Preises zwischen den Klassen bzw. des gezahlten Aufpreises. ' Quelle: https://www.flugpassagier-entschaedigung.de/nichtbef%C3%B6rderung-flug%C3%BCberbuchung/herabstufung/

Der Treibstoffkosten- Kerosinzuschlag ist in den meisten Fällen Bestandteil des Flugpreises und nicht Steuer oder Gebühr für Dritte.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) VO (EG) 261/2004: 'Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugscheinerworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebietder Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins. '

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist die portugiesische Airline, da diese den streitgegenständlichen Flug ausgeführt hat. Insofern ist 'Condor' der falsche Anspruchsgegner.



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