Von Grand City Property beantwortete Beschwerde. | 964 Views | 24.03.2017 | 21:31 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-7122868

Grand City Property Ltd. (Berlin)

Zahlung Restguthaben Kaution und Betriebskosten endlos verzögert

Bestell-/Kundennummer: AA4085 M / 029.010

Restkaution soll frühestens zwei Jahre (!) nach Auszug im Februar 2016 gezahlt werden, Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 2015 ist nach über drei Monaten noch nicht bearbeitet.

Im Februar 2016 bin ich aus meiner Wohnung in Göttingen ausgezogen. Erst im Oktober 2016 wurde mir nach mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage ein Teil der Mietkaution zurückgezahlt. Auf den Restbetrag (100 Euro + Zinsen) soll ich bis zur Betriebskostenabrechnung 2016 warten, die Ende 2017 zu erwarten ist. Die Kaution soll also erst zwei Jahre (!) nach Auszug vollständig zurückgezahlt werden. Dies ist rechtlich äußerst fragwürdig bzw. sogar vollkommen unzulässig, da sich aus den letzten beiden Abrechnungen ein Guthaben für mich ergeben hat. Die Rechssprechung zu diesem Thema ist eindeutig, d. h., Grand City hat keinen Anspruch auf Rückbehalt, was aber von Grand City einfach ignoriert wird.

SCHLAGWORTE

Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 87,82 Euro für einen Kabelanschluss, dem ich lt. Schreiben des damaligen Vermieters schriftlich hätte zustimmen müssen- was ich nie tat -, anderenfalls könne ich den Kabelanschluss nicht nutzen und dieser werde stillgelegt. Mein Widerspruch gegen die unzulässige Abrechnung liegt Grand City Property seit Mitte Dezember 2016 vor, ist aber bis jetzt nicht bearbeitet worden. Auf mehrfache telefonische und schriftliche Nachfrage wird entweder gar nicht reagiert oder man wird mit fadenscheinigen Begründungen hingehalten.

Zuletzt hatte ich eine Frist bis zum 24.03.2017 zur Begleichung des noch ausstehenden Betrages gesetzt - die natürlich vertrichen ist, ohne dass ich eine Zahlung oder überhaupt eine Reaktion von Grand City erhalten habe.

Das Verhalten von Grand City Property ist nicht nur unzulässig, sondern letztlich illegal und zudem auch extrem kundenunfreundlich und unverschämt.

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Meine Forderung an Grand City Property Ltd.: Sofortige Überweisung des geschuldeten Betrages in Höhe von 187,82 Euro.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
28.03.2017 | 17:39
Firmen-Antwort von: Grand City Property Ltd.
Abteilung: Mieterservice

Sehr geehrter Reclabox-Nutzer,

Kautionsauszahlungen erfolgen bei uns selbstverständlich nach Rechtsvorschrift. Die Kollegen in der Fachabteilung sind informiert. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn Sie den Fall als gelöst markieren würden.

Mit freundlichen Grüßen

Simon Mayer – Mieterservice

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Kommentare und Trackbacks (7)


28.03.2017 | 20:02
von ReclaBoxler-7122868
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.

28.03.2017 | 20:04
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Solange ich auf meinen Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung 2015 (abgesehen von einer Eingangsbestätigung) keinerlei Antwort und solange ich nicht die mir zustehende Restkaution erhalte, ist mein Fall nicht gelöst. Grand City hatte bereits über drei Monate Zeit, auf meinen Widerspruch einzugehen. Und auf die Restkaution bis zum Vorliegen der Betriebskostenabrechnung 2016 am Ende dieses Jahres (und damit insgesamt fast zwei Jahre) zu warten, ist unzumutbar und lt. gängiger Rechtsprechung auch nicht zulässig, zumal die letzten beiden Abrechnungen ein Guthaben aufwiesen. Ich halte also meine Beschwerde natürlich weiterhin aufrecht.


31.03.2017 | 20:48
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Grand City Property hat sich mittlerweile sowohl auf dem Postweg als auch telefonisch bei mir gemeldet. Mir wurde versprochen, mein Anliegen nun vordringlich zu behandeln. Auch wenn ich anerkenne, dass GCP endlich reagiert, werde ich letztendlich weiterhin nur hingehalten.


07.04.2017 | 20:55
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Leider tut sich wieder gar nichts mehr. Grand City spielt anscheinend auf Zermürbung des "Gegners" und versucht sich weiterhin im Hinhalten bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag.


21.04.2017 | 21:00
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Erster Teilerfolg: Die sich aus meinem Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung 2015 ergebende Forderung in Höhe von 87,82 € wurde tatsächlich überwiesen, wenn auch nur aus Kulanz, obwohl die rechtliche Lage eindeutig ist. Leider bleibt so unklar, wie bei der Abrechnung für 2016 verfahren wird. Außerdem steht immer noch der Restbetrag der Kaution aus.


10.05.2017 | 00:07
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


31.05.2017 | 00:19
von ReclaBoxler-7122868 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
GCP stellt sich weiterhin stur und beruft sich auf ein angebliches Rückbehaltungsrecht bis zur abschließenden Betriebskostenabrechnung.
Hier die aktuelle Rechtsprechung, die diesen Standpunkt eindeutig widerlegt:
"Ein Einbehalt wegen noch abzurechnender Nebenkosten ist zulässig. Der Vermieter darf bei Mietende aber nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls für 3 bis 4 Monate Mietzeit einen Betrag in Höhe von einer monatlichen Vorauszahlung einbehalten (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996). Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998). Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt [wie in meinem Fall], so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003). Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007). " (Quelle: https://www.mieterverein-hamburg.de/de/tipps-ratgeber/kaution-mietsicherheit/)
Ich warte bereits seit über 15 Monaten!


06.01.2018 | 22:54
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