Durch PARSHIP endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 773 Views | 26.05.2017 | 09:36 Uhr
geschrieben von Friederike Braun

PARSHIP GmbH (Hamburg)

Abzocke durch Ignorieren der Kündigung

Um eine unnötige Verlängerung meines 12-Monats-Vertrages (Partnervorschläge waren übrigens die letzten acht Monate fast ausschließlich kaum ausgefüllte Profile ohne Fotos, zum Teil von Menschen ohne reale Kontakzmöglichkeit! Wie soll da was "passen"?) zu umgehen, habe ich etliche Monate vor Vertragsende gekündigt. Nun steht das Vertragsende unmittebar bevor und ich habe noch einmal nachgefragt, warum meine Kündigung nicht angezeigt wird. Nun behauptet Parship, nie eine Kündigung von mir bekommen zu haben.

SCHLAGWORTE

Es ist tatsächlich so, dass es offensichtlich eine Masche ist, nicht 1000%ig abgesicherte Kündigungen einfach zu ignorieren und dann eine Vertragsverlängerung zu erzwingen. Natürlich gilt dort nicht der im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Jahresbeitrag, sondern ein vielfach höherer! Der Kundendienst bot zunächst eine "kulante" Reduzierung des Beitrags an, aber so landete ich immer noch bei etwa 650 Euro. Im Grunde stellt die GmbHParship als Online- Partnervermittlungeine "höhere Dienstleistungen" in Anspruch, welche auf gegenseitigesm Vertrauen beruhen. Somit gilt der Paragraph 627 BGB und eine Kündigung ist jederzeit möglich.

Mir bleibt wohl nicht viel anderes übrig, als mit der Verbraucherzentrale als Unterstützung dagegen anzugehen. Vom Vertrauensverlust in das Unternehmen Parship rede ich mal lieber gar nicht.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an PARSHIP GmbH: Anerkennung meiner Kündigung.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
26.05.2017 | 14:27
Firmen-Antwort von: PARSHIP GmbH
Abteilung: Brand Communication

Sehr geehrtes Parship-Mitglied,

jegliche Korrespondenz wird bei Parship sehr genau dokumentiert: Ob Post, E-Mail oder Fax - Kundenschreiben werden sorgfältig behandelt, bearbeitet und archiviert.

Für die Kündigung eines Vertrages erhalten Sie immer eine Bestätigung. Auch unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft bei uns sollten Sie sich stets versichern, dass Ihre Kündigung beim Empfänger eingegangen ist, wenn Sie nicht innerhalb weniger Tage eine Bestätigung erhalten.

Noch ein Hinweis zu Ihrer Bezugnahme auf §627:

Nach BGH Rechtsprechung sind Partnervermittlungsverträge zwar Dienste höherer Art. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Partnervermittlungen in der "Offline-Welt", in der aufgrund eines sehr persönlichen Kontaktes Auftraggeber und Auftragnehmer aneinander gebunden sind.

Eine vergleichbare höchstrichterliche Rechtsprechung für die "Online-Welt", bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gar nicht in Kontakt treten und die Dienstleistung in dem Zurverfügungstellen eines Datenbestandes besteht, gibt es nicht.

Nach Auffassung von Parship ist § 627 BGB für ein Internetportal daher generell nicht anwendbar.

Beste Grüße,

Ihr Parship-Team

Antwort bewerten!





Kommentare und Trackbacks (8)


26.05.2017 | 15:57
von Friederike Braun noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Parship blockt weiter und behauptet, §627 sei für Internetportale nicht anwendbar. Mit dieser Meinung steht Parship aber alleine da, denn durch das Ausfüllen langer und sehr persönlicher Fragebögen entsteht sehr wohl ein "persönlicher" Kontakt. Aufgrund dieser Informationen soll ja erst der passende Partner gefunden werden. Anders sieht es bei reinen "Treffpunkt"-Portalen aus, aber Parship ist ja eine Partnervermittlung. Von daher gilt § 627 sehr wohl, das bestätigte auch die Verbraucherzentrale Hamburg.


26.05.2017 | 16:06
von Friederike Braun | Regelverstoß melden
Anbei das Aktenzeichen zum entsprechenden Verfahren vor dem Hamburger Amtsgericht, das im Streitfall auch für mein Verfahren zuständig wäre.
Amtsgerichts Hamburg (Az.: 7 c C 69/10)

26.05.2017 | 16:29
von Friederike Braun | Regelverstoß melden
Da wäre sonst noch das OLG Dresden in einem recht aktuellen Urteil (14 U 603/14) der Meinung, dass auch eine Online-Partnervermittlung einen "Dienst höherer Art" i. S.d. § 627 BGB anbietet.

26.05.2017 | 16:46
von Friederike Braun | Regelverstoß melden
Das OLG argumentiert gegenüber der Klägerin (wäre in diesem Fall Parship.) :

Voraussetzung für eine wirksame Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist, dass es sich bei den durch die Klägerin erbrachten Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Fall.

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt und besonderes Vertrauen in diese natürliche Person gesetzt hat. (…)
Die vom BGH genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 627 BGB haben auch hier vorgelegen. Die Beklagte hat der Klägerin vertrauliche Informationen über ihre Person mitgeteilt, die diese offenbar noch über das Vertragsende hinaus speichert. Die Beklagte verlässt sich darauf, dass die Klägerin diese Daten mit Respekt und Diskretion behandelt und sicherstellt, dass mit ihnen kein Missbrauch getrieben wird. Es spielt keine Rolle, ob sie dabei persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt hat.

26.05.2017 | 16:57
von Friederike Braun noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


29.05.2017 | 19:05
von Friederike Braun noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


03.06.2017 | 10:46
von Friederike Braun noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Parship bietet aus "Kulanz" eine Halbierung der verlängerten Mitgliedschaft auf 6 Monate an. Dazu verweisen sie auf verschiedene Gerichtsurteile, in denen für Parship entschieden wurde. (es gibt allerdings noch mehr- und von höheren Gerichten - die dem Verbraucher Recht geben!) und betonen, dass das zuständige Gericht in jedem Falle auch für sie entscheiden werde. Gott sei Dank gibt es spezialisierte Anwälte, die sich in dieser Hinsicht auskennen und auch hoch motiviert sind. Aber unnötig und nervig ist alles schon, denn ich habe mein Profil so gut ich konnte gelöscht und auf "unsichtbar" gesetzt, da ich sowieso auf keinen Fall weiter dort nach einem Partner suche. Im Grunde soll ich bezahlen, ohne eine Leistung dafür zu erhalten/erhalten zu wollen.


24.06.2017 | 14:30
von Friederike Braun endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!