Durch Debeka gelöste Beschwerde. | 378 Views | 20.07.2017 | 16:10 Uhr
geschrieben von Josef Winderl

Debeka Krankenversicherungsverein a. G. (Koblenz)

Verweigerung von zustehender Leistung

Bestell-/Kundennummer: 7691935.6

Die Leistung "funktionsanalytische Maßnahme" wird trotz gegensätzlicher Stellungnahme des Zahnarztes ausgeschlossen.

Die Leistung wird mit der Behauptung verweigert, dies ist im Tarif EZ50 nicht vorhergesehen.

Diese Maßnahme ist Teil der Zahnersatzmaßnahme. Dies ist laut Tarifbedingungen

erstattungspflichtig. Einen konkrete Passage in den Bedingungen zur Begründung

der Leistungsverweigerung konnte von dem Unternehmen trotz mehrmaliger Auf-

forderung nicht benannt werden.

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Meine Forderung an Debeka Krankenversicherungsverein a. G.: Versichererungsleistung von 66€ (50 % v. 132 €)


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Kommentare und Trackbacks (5)


29.07.2017 | 00:29
von Josef Winderl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Reclabox wird von Debeka anscheinend ignoriert.
Dieses Vorgehen hat man auch in fast allen
Fällen bei Debeka.


13.08.2017 | 18:41
von Josef Winderl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Reclabox wird von der Debeka offensichtlich
ignoriert


04.09.2017 | 11:31
von Josef Winderl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Reclabox wird von debeka ignoriert


14.09.2017 | 23:46
von Josef Winderl gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst


03.12.2017 | 15:53
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Auch wenn die Beschwerde abgeschlossen ist noch ein Hinweis für spätere Leser:

Bei einer privaten Krankenversicherung wird nur bezahlt, was laut Vertrag versichert ist - nicht mehr (abgesehen von Kulanz) und auch nicht weniger.

Sind Kosten für funktionsanalytische Maßnahmen nicht explizit ausgeschlossen (das ist beispielsweise bei etlichen Zahnzusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte der Fall, ein konkretes Beispiel sind manche aber nicht alle entsprechenden Tarife der DKV) so gilt die Standardklausel aller Krankenversicherungen: Es wird bezahlt, wenn es medizinisch notwendig ist.

Und genau dort liegen 99 % aller Streitfälle. Denn es kann durchaus strittig sein, ob eine Maßnahme noch nette Beigabe oder bereits medizinisch notwendig ist, um ein Leiden zu behandeln.

Besteht kein expliziter Ausschluss einer Leistung und glaubt der behandelnde Arzt, eine solche Maßnahme sei medizinisch notwendig, muss die Versicherung, wenn sie dies anders sieht, detailiert darlegen, warum aus ihrer Sicht die Maßnahme eben nicht medizinisch notwendig ist.

Kommt es zu keiner Einigung, dann kann der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung helfen: https://www.pkv-ombudsmann.de/ihre-beschwerde/beschwerde-einreichen/

Sollte auch dieser Schritt nicht erfolgreich sein, sollte überprüft werden, ob eine private Rechtschutzversicherung besteht und diese um Kostenübernahme gebeten werden. Anschließend sollte man sich dann von einem Fachanwalt beraten lassen. Hier muss man natürlich sehen, ob der eigentliche Streitwert einen solchen Schritt überhaupt rechtfertigt.



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