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378 Views | 20.07.2017 | 16:10 Uhr
geschrieben von Josef Winderl
Bestell-/Kundennummer: 7691935.6
Die Leistung "funktionsanalytische Maßnahme" wird trotz gegensätzlicher Stellungnahme des Zahnarztes ausgeschlossen.
Die Leistung wird mit der Behauptung verweigert, dies ist im Tarif EZ50 nicht vorhergesehen.
Diese Maßnahme ist Teil der Zahnersatzmaßnahme. Dies ist laut Tarifbedingungen
erstattungspflichtig. Einen konkrete Passage in den Bedingungen zur Begründung
der Leistungsverweigerung konnte von dem Unternehmen trotz mehrmaliger Auf-
forderung nicht benannt werden.
Meine Forderung an Debeka Krankenversicherungsverein a. G.:
Versichererungsleistung von 66€ (50 % v. 132 €)
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Dieses Vorgehen hat man auch in fast allen
Fällen bei Debeka.
ignoriert
Beschwerde ist gelöst
Bei einer privaten Krankenversicherung wird nur bezahlt, was laut Vertrag versichert ist - nicht mehr (abgesehen von Kulanz) und auch nicht weniger.
Sind Kosten für funktionsanalytische Maßnahmen nicht explizit ausgeschlossen (das ist beispielsweise bei etlichen Zahnzusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte der Fall, ein konkretes Beispiel sind manche aber nicht alle entsprechenden Tarife der DKV) so gilt die Standardklausel aller Krankenversicherungen: Es wird bezahlt, wenn es medizinisch notwendig ist.
Und genau dort liegen 99 % aller Streitfälle. Denn es kann durchaus strittig sein, ob eine Maßnahme noch nette Beigabe oder bereits medizinisch notwendig ist, um ein Leiden zu behandeln.
Besteht kein expliziter Ausschluss einer Leistung und glaubt der behandelnde Arzt, eine solche Maßnahme sei medizinisch notwendig, muss die Versicherung, wenn sie dies anders sieht, detailiert darlegen, warum aus ihrer Sicht die Maßnahme eben nicht medizinisch notwendig ist.
Kommt es zu keiner Einigung, dann kann der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung helfen: https://www.pkv-ombudsmann.de/ihre-beschwerde/beschwerde-einreichen/
Sollte auch dieser Schritt nicht erfolgreich sein, sollte überprüft werden, ob eine private Rechtschutzversicherung besteht und diese um Kostenübernahme gebeten werden. Anschließend sollte man sich dann von einem Fachanwalt beraten lassen. Hier muss man natürlich sehen, ob der eigentliche Streitwert einen solchen Schritt überhaupt rechtfertigt.