Durch CHARTS News Verlag gelöste Beschwerde. | 657 Views | 04.11.2009 | 13:46 Uhr
geschrieben von Roland Wölz

CHARTS News Verlag AG (Großbeeren)

Vertragsabschluß nach Telefonwerbung

Hier poste ich ein weiteres schlechtes Beispiel und meine Antwort.

SCHLAGWORTE

Nov 03. 2009. Betr.: Chart News Abonnement über Telefonwerbung.

Der Charts-news Verlag wird nachfolgend als Unternehmen bezeichnet, der Kunde repäsentiert den Verfasser dieser Mitteilung, wie er in der Kopfzeile angegeben ist.

Nov/Dez 2008. Anruf einer Mitarbeiterin des Chart-news Verlages. Kontaktdaten wurden vermutlich über ein Internet Gewinnspiel erlangt. Angebot einer verkaufsoptimierenden Kundenkarte. Der Kunde sagt seine Absicht zu, die angebotene Offerte zu erhalten und auf Nutzbarkeit zu prüfen.

Die Mitarbeiterin weist darauf hin, daß der Beginn der Mitgliedschaft mit dem Freischalten (passwortgestütztes Einloggen) in das Unternehmensportal beginnt. Die monatlichen Kosten wurden von der Mitarbeiterin mitgeteilt und beleifen sich auf etwa 9.90 € im Monat, somit 59.40 € im Halbjahr und 118.80 € als Jahresgebühr.

05. Dez 2008. Der Kunde erhält die Chart News Kundenkarte mit der Nummer 13 60 222 15. Das Freischalten bzw. passwortgestützte Einloggen auf der Homepage des Unternehmens erfolgte nicht. Der Kunde begann zu diesem Zeitpunkt seine mehrmonatliche Tätigkeit im Ausland.

12.01.2009. Dem Kunden wird in Abwesenheit ein Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben von dem Unternehmen zugesandt. Zitat: Sie haben einen Abonnementvertrag mit der Charts news Verlag AG abgeschlossen. Der Vertrag wurde auf Ihren Wunsch fernmündlich abgeschlossen. Entsprechend dem Fernmeldegesetz (1) wurde eine Gesprächsaufzeichnung für die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages (2) vorgenommen.

Mit der Aufzeichnung des Gespräches zum Nachweis des Vertragsabschlusses waren Sie einverstanden. Das Gespräch, in dem Sie die Chartcard bestellt haben, wurde aufgezeichnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften archiviert (3). Damit ist der Vertragsabschluß rechtssicher dokumentiert (4).

Fern von Europa ließ der Kunde eine sofortige Zahlungsanweisung von 59.40 + 10 € für eine Mahngebühr an die Bank des Unternehmens ergehen, um dieser Aufforderung auf schnellstem Weg genüge zu tun, da eine Klärung dieser Angelegenheit vor Ort nicht möglich war.

Zusammen mit der Zahlung erging vom Kunden am 26.01.09 eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft an das Unternehmen, die am 27.01.09 in einem Schreiben von dem Unternehmen bestätigt wurde.

In diesem Schreiben heißt es: Zitat: ...wir bestätigen den Erhalt Ihrer Kündigung zum 30.11.2010. Als Mitglied haben Sie unsere AGB (5) akzeptiert. Die Mitgliedschaft hat nach Ablauf des Widerrufrechts, welches bei Ihnen erloschen ist, die Gültigkeit für eine Dauer von 24 Monaten.

Aufgrund Ihrer Kündigung wird die Auto-Erneuerungsfunktion Ihrer Mitgliedschaft ausgeschaltet. Das heißt, mit Ablauf Ihrer jetzigen Vertragsdauer wird es nicht automatisch verlängert.

Wir weisen darauf hin, daß Zahlungsverpflichtungen und eventuell bereits gesetzte Fristen unbedingt einzuhalten sind, da andernfalls im Rahmen des allgemeinen Inkassoverfahrens (6) Mehrkosten für Sie entstehen könnten.

23.10.2009. Dem Kunden wird von dem Unternehmen eine erneute Erinnerung bzw. Mahnung zugestellt. Als Beträge werden von dem Unternehmen eingefordert: Halbjahresbeitrag 06-11/09, 59.40 €, 2. Jahresbeitrag 12/09 - 11/2010. 237.60 €. Mahngebühr 10.00 €. In der Summe wird ein Betrag i.H.v. 307 €. Es wird vom Unternehmen angeboten, die Halbjahresrate i.H.v. 59.40 € zu entrichten. (7)

Bis zum heutigen Tag wurden keine Dienstleistungen oder irgendwie geartete Vergünstigungen von dem Unternehmen erhalten (8).

[B] Statements des Kunden

I Vorgänge bei Vertragsabschluß

Der Kunde teilte im Verlauf des Telefongespräches mit der Mitarbeiterin des Unternehmens mit, die Absicht zu haben, an dem verkaufsoptimierten Programm des Unternehmes teilnehmen zu wollen. Der Kunde äußerte zu diesem Zeitpunkt eine Absichtserklärung, denn die Qualität der von dem Unternehmen angeboteten Dienstleistung war zum Zeitpunkt des Telefongespräches natürlich nicht erkennbar und nicht bewertbar, da die Grundlagen dieses Vertrages waren:

* allgemeiner Internetzugriff

* Zugang zur passwortgeschützten Homepage des Unternehmens mit den angeboteten Dienstleistungen.

Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Gespräches nicht gegeben. Damit ist die Behauptung (2) unrichtig: Sie haben einen Abonnementvertrag mit der Charts news Verlag AG abgeschlossen. Der Vertrag wurde auf Ihren Wunsch fernmündlich abgeschlossen. Entsprechend dem Fernmeldegesetz wurde eine Gesprächsaufzeichnung für die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages vorgenommen.

Es kann kein Vertrag über eine Sache oder Dienstleistung abgeschlossen werden, nur auf das einfache Versprechen eines Anbieters hin, eine Sache oder Dienstleistung liefern zu wollen und die dem Käufer schon in irgendeiner Weise gefallen wird.

Das Unternehmen hat also dem Kunden einen Vertragsabschluß aufgezwungen, ohne daß der Kunde bei Vertragsabschluß von der Qualität der Dienstleistung überzeugt worden wäre. Die einfache Gesprächsaufzeichnung bedingt noch keinen Abschluß eines Vertrages.

Die wiederholte Erwähnung dieser technischen Methode der Datenspeicherung seitens des Unternehmens lässt darauf schliessen, daß der Schwerpunkt seiner Geschäftsfelder auf einer einseitig ausgerichteten rein verbal-kommunikativen Ebene ohne qualititives Kundenfeedback und Qualitätsprüfung liegt.

Richtig wäre es gewesen, wenn das Unternehmen dem Kunden vor Vertragsabschluß auf das entsprechende Internetportal hingewiesen hätte und dem Kunden nach eigener Prüfung die Möglichkeit gegeben wäre, an diesem Unternehmensangebot teilzunehmen oder nicht.

Fernmeldegesetz (1): Das Unternehmen ist vom Kunden aufgefordert nachzuweisen:

* Definition, inwieweit das Fernmeldegesetz und nicht das Telekommunkationsgestz zur Anwendung gebracht wird.

* die entsprechenden Verordnungen aus dem deutschen Fernmeldegesetz darzulegen.

* eine Verbindung herzustellen zwischen dem erwähnten 'Fernmeldegesetz' und dem Abschluß eines internetbasierten Dienstleistungsvertrages.

'Das Gespräch, in dem Sie die Chartcard bestellt haben, wurde aufgezeichnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften archiviert (3)': Das Unternehmen ist vom Kunden aufgefordert nachzuweisen:

* mit welchem technischen Verfahren das Telefonwerbungsgespräch aufgezeichnet worden ist.

* dem Kunden eine datenkopie dieses gespräches zu übergeben.

* ob und wie die bestehenden Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung eingehalten werden.

* ob und wie das Unternehmen sicherstellt, daß aufgezeichnete Gespräche vor Datenmißbrauch geschützt sind.

* Auskunft über die Zertifizierung des Unternehmens und dem Status seines Quality Managements sowie Aussagen über Kundenzufriedenheit und Kundentreue.

Es wird vom Kunden weiterhin zur Feststellung gebracht, daß

* Telefonwerbung nicht statthaft ist und daher nicht als Grundlage eines Vertragsabschlusses dienen kann.

II Vorgänge nach Vertragsabschluß

Als Mitglied haben Sie unsere AGB(5) akzeptiert.' Die AGB wurden weder bei Vertragsabschluß erläutert noch erhielt der Kunde eine Abschrift dieser Bedingungen. Die einfache Erwähnung der Existenz dieser AGB ist nicht ausreichend. Dem Kunden hätte ein schriftliches Exemplar zugestellt werden müssen.

Die AGB finden sich auf der Homepage des Unternehmens, die jedoch erst bei entsprechendem Aufruf dieser Internetseite zu erreichen sind. Das Unternehmen hätte den Kunden auf den Aufruf seines Portals hinweisen müssen, um seine AGB einsehen zu können.

Erst nach Lesen, Verstehen und der Abgabe einer elektronischen Einverständniserklärung wäre der Vertrag rechtswirksam geworden.

'Allgemeinen Inkassoverfahrens (6)': Das Unternehmen ist vom Kunden aufgefordert, eine Definition dieses Begriffes zu geben.

'Höhe der Beitragszahlungen(7)': Das Unternehmen ist vom Kunden aufgefordert zu erklären, wie sich die Berechnung der Mitgliedsbeiträge zusammensetzt. Im ersten Jahr wird ein Halbjahresbetrag i.H.v 59.40 € erhoben, während für das 2. Mitgliedjahr insgesamt 237.60 € fällig werden, was einem Monatsbeitrag von 19.80 € und einer monatlichen Steigerungsrate vom 1. bis zum 2. Jahr von 200 % entspricht.

Erhaltene Leistungen (8): Es ist bis zum heutigen Tage nicht erkennbar, welche Dienstleistung das Unternehmen für die vom Kunden eingebrachten Mittel liefert. Das Portal des Unternehmens <http://www.prince-of-charts.de> bietet keine erkennbaren Leistungen, die einen Gegenwert für die vom Kunden eingezahlten Mittel darstellen würden.

Die von dem Unternehmen dem Kunden zugestellte Kundenkarte ist wertlos, da sie von keinem bekannten anderem Unternehmen akzeptiert wird, mehr noch, keinem anderen Unternehmen bekannt ist.

Insgesamt erkennt der Kunde, daß er für seine erbrachten geldlichen Mittel keinen entsprechenden Gegenwert von dem Unternehmen erhält.

III Resumee

Kundenreflexionen, allgemeine Internetakzeptanz: Es ist dem Kunden bei seinem Aufsuchen diverser Internetportale und -Foren aufgefallen, daß der Name des Unternehmens in Verbindung mit solchen Machenschaften, sogenanntem 'Telefonbetrug', Aufbürden von ungerechtfertigten Verträgen mit mehrjähriger Laufzeit ohne vorherige Prüfungsmöglichkeit in Verbindung gebracht wird.

Auch werden staatsanwaltliche Ermittlungen in Verbindung mit dem Namen des Unternehmens erwähnt. Auch ist in einigen Portalen die Rede von einem neuen Zeitungsprojekt dieses Unternehmens, wobei Insider dieser Materie mit einem fachlichem begründetem Unverständnis dieses Vorhaben kommentieren.

Es wird hierbei dem Kunden ersichtlich, daß das Unternehmen keinerlei positive Kundenakzeptanz in der öffentlich zugänglichen Internetwelt erhält und dabei im Gegenteil in Verbindung mit unrechtmäßigen Geschäftsgebaren und Machenschaften in Verbindung gebracht wird.

Der Kunde ist einem international operierenden Unternehmen beschäftigt und mit sicherheitsrelevanten Anlagen betraut. Der Kunde duldet es nicht, daß sein Name in Verbindung mit dubiosen Geschäftsbeziehungen gebracht wird und seine Mitgliedschaft in einer zweifelhaften Unternehmumg durch Besitz einer Mitgliedkarte mit einer derartigen Unternehmung in Verbindung gebracht oder bekannt wird.

Der Kunde war während des (unrechtmäßigen) telefonischen Werbegespräches mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens im Nov 2008 in der guten Absicht, neue Möglichkeiten für Vergünstigungen, sei es im Einkauf oder Abrufen von Dienstleistungen, zu erhalten. Da der Kunde beruflich international tätig ist, hat er einen offenen und unvoreingenommenen Horizont, frei von Vorurteilen gegenüber Menschen, Hautfarbe, Religion und Geschäftsbeziehungen. Leider sieht sich der Kunde in diesem Fall von diesem Unternehmen getäuscht.

IV Proteste

Der Kunde protestiert auf diesem Wege gegen folgende Sachverhalte:

* Unrechtmäßige Verfahrensweisen zum Abschluß eines Dienstleistungsvertrages auf telefonischem Weg.

* sachliche Fehler bei vertragsabschluß seitens des Unternehmens gegenüber dem Kunden

* Bis zum heutigen Tage Nichterbringung von Leistungen des Unternehmens an den Kunden für seine in diesen Vertrag eingebrachten Mittel. Der Kunde erkennt die angebotenen Dienste auf dem Portal des Unternehmens als nicht wertrelevant und mitteläquivalent an.

* Mangelhafte Qualitätssicherung und quality response des Unternehmens, fehlende positive Kundenakzeptanz mit diametral dazu laufender äusserst negative öffentliche Meinung der Internet community gegenüber dem Unternehmen.

* Undurchsichtige Beitragsbemessung und Berechnungsverfahren.

* Unverhohlene Drohungen seitens des Unternehmens gegenüber dem Kunden, ohne jemals erkennbare Leistungen erbracht zu haben, ohne erkennbare Kundenpflege und ohne interaktives Feedback, wie es heute bei namhaften und gutsituierten Internetanbietern üblich ist. Das Unternehmen versteht sich lediglich als Eintreiber von ungerechtfertigten zahlungsaufforderungen. Der Kunde protestiert in diesem Fall mit aller Schärfe und verwahrt sich gegen eine derartige Behandlung.

V Reaktion

Der Kunde teilt dem Unternehmen als Schlußfolgerung mit:

* Es gibt keine Mitgliedschaft und keine vertragsbindung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen, da die Grundlagen für einen Vertragsabschluß fehlerhaft und unrechtmäßig waren.

* Da es keine Mitgliedschaft und keine vertragsbindung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen gibt, fallen auch keine Kosten an, die der Kunde dem Unternehmen gegenüber zu entrichten hätte.

* Da es nie eine Mitgliedschaft und keine vertragsbindung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen gegeben hat, fordert der Kunde den am 26.01.2009 von ihm gezahlten Betrag i.H.v. 59.40 + 10 € zurück.

* Dieser Vorgang wird zur weiteren Prüfung in anwaltliche Hände gelegt.

* Der Kunde untersagt dem Unternehmen, telefonisch mit dem Kunden in Verbindung zu treten. Die angegebene eMail Adresse ist freigeschaltet und steht als Kommunikationsweg offen. Wenn andere Personen als der mit 'Kunde' bezeichnete Verfasser auf ein Schreiben des Unternehmens antworten, dann erfolgt ihre Antwort im Sinne der verfassers, ohne daß dies besonders kenntlich gemacht zu sein braucht.

* Dieser Vorgang wird öffentlich gemacht. Eine Kopie dieses Schreibens wird als Textdatei der eMail zugefügt. Dieses Schreiben wurde auf elektronischem Weg gefertigt und versandt. Es benötigt keine Unterschrift.

Kiel, 03.11.2009
(Verfasser)

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Meine Forderung an CHARTS News Verlag AG: Beendigung der undurchsichtigen Mitgliedschaft und Kostenerstattung


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Kommentare und Trackbacks (1)


21.11.2009 | 01:07
von Roland Wölz gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Vielen Dank für Ihren Einsatz in dieser Sache. Ich lasse dieses Problem von einem externen Berater lösen, da ich beruflich wieder außer Landes sein werde. Auch ich habe keine nennenswerte Antwort von diesem sog. Verlag erhalten und ich lege weitere Reaktionen in die Hände von Rechtskundigen.
Gruß
RW




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