agilis Inkasso GmbH (Berlin)
Klärung fraglicher Forderung nicht möglich
Bestell-/Kundennummer: ID #6159787
Im Auftrag des FUXX Energie Stromversorgers erreicht mich die Nachricht von Agilis, ich solle irgendwelche Inkasso-Phantasie-Gebühren begleichen, da ich angeblich meine Abschläge nicht bezahlt habe. Was nicht zutrifft, übrigens. Der erste Abschlag kam lediglich verspätet, da es ein Missverständnis in der Kommunikation gab und ich irrig von Abbuchung ausging.
Die Klärung des Sachverhaltes war am Telefon nicht möglich, da die Mitarbeiterin mich anschrie, beschimpfte, mir ständig ins Wort fiel, sich aber beschwerte, ICH würde sie nicht aussprechen lassen und schließlich einfach auflegte. Unprofessioneller gehts wohl kaum. Seriöse Inkassobetriebe hören den Leuten wenigstens zu. Und deren Mitarbeiter weigern sich auch nicht, ihren Namen zu sagen.
07.02.2018 | 12:30
Abteilung: Geschäftsleitung
Sehr geehrter Herr Kelch,
nachdem wir den Vorgang in unserem Hause identifizieren konnten, führen wir zu Ihrer Beschwerde wie folgt aus:
Soweit Sie die Geltendmachung unserer Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR monieren, teilen wir Ihnen mit, dass diese für unsere Beauftragung hinsichtlich der verspäteten Abschlagszahlung für den Monat September 2017 als weiterer Verzugsschaden entstanden sind.
Nach Auskunft unserer Klientin, der Fuxx - Die Sparenergie GmbH - sind Sie vertraglich verpflichtet, die laufenden Abschlagszahlungen jeweils zum 01. eines jeden Monats zu überweisen.
So ist die Abschlagszahlung für den Monat September 2017 zum 01.09.2017 fällig gewesen. Tatsächlich konnte die Klientin den ersten Zahlungseingang erst am 04.10.2017 verbuchen. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits der nächste Abschlag für den Monat Oktober 2017 fällig gewesen ist, wurde diese Zahlung auch auf den Oktober-Abschlag verbucht.
Erst Ihre weitere Zahlung vom 19.10.2017 wurde dann auf den September-Abschlag verrechnet. Zu diesem Zeitpunkt sind wir allerdings bereits mit dem Inkasso beauftragt gewesen. Die Inkasso-Übergabe erfolgte am 17.10.2017 und unser erstes Mahnschreiben stammt vom 18.10.2017, so dass Ihre Zahlung leider verspätet war und Sie sich mit der Abschlagszahlung im Verzug befunden haben.
Daher sind die durch unsere Beauftragung entstandenen Inkassokosten von Ihnen als weiterer Verzugsschaden zu begleichen, gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
So auch die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Duisburg (7 S 45/14) vom 14.11.2014, wonach die entstandenen Inkassokosten grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen.
Auch hinsichtlich der Höhe der Inkassokosten halten wir uns streng an die gesetzlichen Grundlagen. Nach § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen registrierte Inkassodienstleister für ihre vorgerichtlichen Tätigkeiten die gleichen Kosten erheben, wie sie Rechtsanwälte für dieselbe Tätigkeit berechnen.
Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich hierbei nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass wir für unser Tätigwerden maximal eine 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich - ausgehend vom Gegenstandswert in Höhe Ihrer Abschlagszahlung - auf 58,50 EUR.
Zudem sind wir berechtigt, nach § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG zusätzlich eine Auslagenpauschale zu erheben. Diese Auslagenpauschale beträgt in der Regel 20 % von den Inkassokosten, darf aber nicht höher als 20,00 EUR sein. Somit beträgt die Auslagenpasuschale in Ihrem Fall 11,70 EUR.
Die von uns geltend gemachten Inkassokosten von insgesamt 70,20 EUR sind somit nicht überhöht und würden jederzeit einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Wir hoffen, dass wir Ihnen die berechtigte Geltendmachung unserer Inkassokosten anschaulich erläutern konnten und sehen einem Ausgleich der Kosten nun entgegen. Bitte beachten, dass Ihnen die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang bereits eine identische Einschätzung übermittelt hat und ebenfalls von einem berechtigen Inkasso-Vorgang ausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Strobel
agilis Inkasso GmbH
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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Beschwerde ist noch nicht gelöst
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